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AUSLANDSVERLUSTE | Was umfasst die "umfassende Amtshilfe"?

Panholzer Maximilian  |  Tausch Hubert

Für mehrere Besteuerungssachverhalte mit Auslandsbezug wird das Bestehen einer „umfassenden Amtshilfe verlangt, wofür es aber verschiedene Rechtsgrundlagen gibt. Seit 1.1.2015 wird umfassende Amtshilfe auch für die Verrechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder und Betriebsstätten vorausgesetzt. Erfahren Sie hier, mit welchen Ländern umfassende Amtshilfe vorliegt und wie Sie das anhand eines Arbeitsbehelfs einfach prüfen können!

Die umfassende Amtshilfe im österreichischen Steuerrecht

„Umfassende Amtshilfe“ ist im österreichischen Ertragsteuerrecht für mehrere Tatbestände von Bedeutung, insbesondere als Voraussetzung für:

  • Berücksichtigung von Auslandsverlusten aus Betriebsstätten etc und deren Nachversteuerung im Inland (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG)

  • Gruppenmitgliedschaft von Körperschaften außerhalb der EU  (§ 9 Abs 2 KStG)

  • Steuerbefreiung von Portfoliodividenden aus Drittstaaten (§ 10 Abs 1 Z 6 KStG)

  • Abzugsfähigkeit von Spenden an begünstigte ausländische Einrichtungen ( § 4a Abs 4 lit g EStG)


Besondere Bedeutung erlangte das Kriterium der „umfassenden Amtshilfe“ für die mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 in Kraft getretenen Einschränkungen bei der (temporären) Verwertung von Auslandsverlusten im Inland:

  • Ab der Veranlagung 2015 sind Verluste aus ausländischen Betriebsstätten, Personengesellschaften etc mangels umfassender Amtshilfe zwischen Österreich und dem Betriebsstättenstaat – ungeachtet der regulären Nachversteuerungsregelung - spätestens nach drei Jahren im Inland nachzuversteuern. Bis 2014 verwertete Verluste aus Staaten ohne umfassende AH sind (ausgenommen gewisse finale Verluste) in den Jahren 2016 bis 2018 zu mindestens einem Drittel nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 iVm § 124b Z 249 EStG idF AbgÄG 2014).
  • Ab 1.3.2014 dürfen nur noch solche ausländischen Gruppenmitglieder neu in eine KöSt-Gruppe einbezogen werden, die entweder in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind oder in einem Staat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht. Bisherige Auslandsgruppenmitglieder in Staaten ohne umfassende AH scheiden per 1.1.2015 ex lege aus der Gruppe aus, wobei bis 2014 verwertete Verluste in den Jahren 2015 bis 2017 gleichmäßig verteilt nachzuversteuern sind (§ 9 Abs 2 iVm § 26c Z 45 KStG idF AbgÄG 2014). Die Finanzverwaltung gestattet jedoch einen (durchgängigen) Verbleib in der Unternehmensgruppe, wenn die „umfassende Amtshilfe“ mit dem betr. Drittstaat erst nach dem 28.2.2014, jedoch spätestens ab 1.1.2015 gewährleistet ist (Rz 1013c KStR idF Wartungserlass 2014). Soweit Altverluste von ex lege ausscheidenden Auslandsgruppenmitgliedern aufgrund der Übergangsregelung (beim Gruppenträger) nachzuversteuern sind, ist jedoch ab 2015 eine Vollverrechnung mit Verlustvorträgen möglich (keine 75%-Grenze mehr; § 8 Abs 4 Z 2 lit b TS 5 iVm § 26c Z 44 KStG idF AbgÄG 2014). 

Rechtsgrundlagen für umfassende Amtshilfe

Der Begriff „umfassende“ Amtshilfe wird seitens des österreichischen BMF im Sinne eines sog. „großenInformationsaustauschs verstanden, der somit über den Umfang der für die reine Abkommensanwendung erforderlichen Informationen hinausgeht und auch der Anwendung bzw Durchsetzung des innerstaatlichen Steuerrechts dienlich ist. Als hiefür maßgebliche Rechtsgrundlagen kommen derzeit in Betracht: 

  • EU-Amtshilferichtlinie RL 2011/16/EU

  • Multilaterales OECD-Amtshilfeabkommen (Wirkungsbeginn 1.1.2015!)

  • Doppelbesteuerungsabkommen mit „großen“ Auskunftsklauseln (Art 26 OECD-MA)

  • Abkommen über den Informationsaustausch (TIEA – Tax Information Exchange Agreements)

Für das von der OECD und vom Europarat entwickelte, von Österreich bereits im Jahr 2013 unterzeichnete Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Convention on Mutual Administrative Assistance) wurde am 28.8.2014 die Ratifikationsurkunde hinterlegt. Demgemäß trat dieses multilaterale OECD-Amtshilfeabkommen in Österreich mit 1.12.2014 in Kraft und ist grundsätzlich für Besteuerungszeiträume ab 1.1.2015 anzuwenden.

Ab diesem Zeitpunkt besteht somit im Verhältnis zu jenen Staaten, welche das Abkommen ebenfalls bereits ratifiziert haben, eine umfassende Amtshilfe. 

Staaten und Territorien mit umfassender Amtshilfe

Zur Klarstellung, gegenüber welchen Staaten oder Territorien aus österreichischer Sicht jeweils Rechtsbeziehungen im Sinne einer „umfassenden“ Amtshilfe bestehen, hat das BMF erstmalig am 2.4.2014 eine „Staatenliste“ kundgemacht und diese mit BMF-Informationen vom 24.9.2014 bzw zuletzt am 27.1.2015 aktualisiert (BMF-010221/0844-VI/8/2014). Mit BMF-Erlass vom 2.2.2015 erfolgte zudem eine Verweisanpassung in den Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 1013c KStR-Wartungserlass 2014, siehe oben).

Die letzte Änderung betraf Taipeh/Taiwan, mit dem aufgrund eines im Verordnungswege kundgemachten „Doppelbesteuerungsabkommens“ mit Wirkung ab 1.1.2015 nun ebenfalls „umfassende“ Amtshilfe besteht.

Nach wie vor (noch) keine umfassende Amtshilfe besteht etwa mit Chile, China, Kasachstan, Nigeria, Russland, welche das OECD-Amtshilfeabkommen (OECD-AHA) zwar bereits unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert haben. 

ICON-Länderliste als Arbeitsbehelf

Eine <link http: www.icon.at fileadmin media leistungsbereiche internationale_projekte arbeitshilfe_umfassende_amtshilfe_08012015.pdf external-link-new-window externen link in neuem>aktuelle Länderliste, auf welcher alle Drittstaaten (außerhalb der EU) mit umfassender Amtshilfe in alphabetischer Reihenfolge (samt Hinweis auf die jeweiligen Rechtsgrundlagen) angeführt sind, bieten wir Ihnen gerne als zweckdienlichen kostenlosen Arbeitsbehelf <link http: www.icon.at fileadmin media leistungsbereiche internationale_projekte arbeitshilfe_umfassende_amtshilfe_08012015.pdf external-link-new-window externen link in neuem>auf unserer Homepage an. 

Für weitergehende Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung!