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UNGARN | Elektronisches Kontrollsystem im Straßengüterverkehr seit 1.1.2015!

Buchinger Heidemarie  |  Holzweber Martina

In Ungarn wurde mit Jahresbeginn das sog. EKAER eingeführt. Dadurch werden die ungarischen Behörden in die Lage versetzt, alle Warentransporte auf öffentlichen Straßen innerhalb Ungarns zu verfolgen. Der folgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zum neuen EKAER-System. 

Welche Beförderungen sind ab 1.1.2015 meldepflichtig?

Alle Transporte mit LKW über 3,5 Tonnen sowie Transporte von sog. „riskantenWaren. Konkret sind folgende Beförderungen anzumelden:

  1. Innergemeinschaftlicher Warenerwerb und innergemeinschaftliches Verbringen nach Ungarn;
  2. Innergemeinschaftliche Warenlieferung und innergemeinschaftliches Verbringen von Ungarn in einen anderen EU-Mitgliedstaat;
  3. Die erste inländische Produktlieferung in Ungarn, wenn der Abnehmer nicht der Endverbraucher ist (d.h. erster inländischer Warenverkauf); 

Was sind „riskante“ Waren?

Die Einstufung als „riskante“ Waren ist in einer Verordnung (Nr. 51/2014) des ungarischen Finanzministeriums geregelt und umfasst insb. folgende Produkte: Baumaterialien, Holz, Kleidung oder Lebensmittel. Beim Transport von solchen „riskanten“ Waren kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Sicherstellung iHv 15% des Gesamtwertes der meldepflichtigen Waren verlangt werden. 

Gibt es Befreiungen für bestimmte Transporte? 

  • Sammellieferungen mit LKW über 3,5 Tonnen: keine Anmeldung ist erforderlich, wenn der Wert nicht riskanter Waren 2 Mio. Forint (€ 6.351,41 im Jahr 2015) und das Gewicht der Waren 2,5 Tonnen nicht überschreitet. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, entfällt die Befreiung von der Anmeldungspflicht. Die ungarische Steuerbehörde hat mehrfach bekräftigt, dass für eine Befreiung beide Obergrenzen unterschritten werden müssten. Das Gesetz würde hingegen auch eine weitere Auslegung erlauben (Befreiung bereits bei Unterschreitung einer der beiden Grenzen).

  • Risikoreiche Waren: Hier liegt eine Befreiung vor, wenn die Gewichts- und Wertgrenzen von 200 kg und 250.000,00 Forint (€ 793,92 im Jahr 2015) nicht überschritten werden (Größe des LKW hier nicht entscheidend).

Wer ist verantwortlich für die Anmeldung?

Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb ist der Empfänger der Ware zur EKAER-Anmeldung verpflichtet, hingegen für die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. die erste steuerpflichtige Lieferung in Ungarn der Absender. 

Wann muss die Anmeldung erfolgen?

Eine EKAER-Nummer ist durch das inländische Steuersubjekt oder das im Inland umsatzsteuerlich registrierte Steuersubjekt zu beantragen, und zwar schon vor Beginn des Be-/Entladens des LKW. Die EKAER-Nummer ist 15 Tage gültig, sodass sie auch bereits im Voraus beantragt werden kann. Sofern das Steuersubjekt die Waren am Standort nicht selber übernimmt, dann ist an seiner Stelle der Be-/Entlader zur Beantragung der EKAER-Nummer verpflichtet. Die Meldung erfolgt elektronisch über die Website: <link https: ekaer.nav.gov.hu>ekaer.nav.gov.hu

Gibt es Übergangsfristen für die Verwendung des EKAER-Systems? 

Das System muss ab 1.1.2015 verwendet werden, und es kann seitens der Behörde bereits jetzt zu Prüfungen kommen. Fehlt die EKAER-Anmeldung oder ist sie fehlerhaft, dürfen jedoch bis 28.2.2015 noch keine Versäumnisstrafen verhängt werden. Ab 1.3.2015 können Strafen bis zu 40% des Warenwertes betragen. 

Beispiele für die Anwendung des EKAER-Systems:

  1. Warenlieferung von Österreich nach Ungarn. Transport erfolgt mit einem LKW über 3,5 Tonnen, das Gewicht der Waren beträgt 1.000 kg, der Wert der Waren liegt über 2 Mio. Forint: Da die wertmäßige Grenze von 2 Mio. Forint überschritten wird, entfällt die Befreiung von der Anmeldepflicht. Der ungarische Unternehmer hat die EKAER-Nummer zu beantragen und diese dem österr. Unternehmer bzw. Spediteur mitzuteilen.

  2. Transport von Waren mit einem LKW über 3,5 Tonnen in ein ungarisches Konsignationslager. Die Waren werden vom ungarischen Kunden nach Bedarf entnommen: Für die Überführung der Waren in das Konsignationslager hat der Einlagerer die EKAER-Nummer zu beantragen. Für die Warenentnahme aus dem Konsignationslager (Voraussetzung: inländischer Warenverkauf) muss der ungarische Partner die EKAER-Nummer beantragen.

  3.  Sie liefern regelmäßig Waren von Österreich nach Ungarn und möchten eine „Dauernummer“ zur Vereinfachung beantragen: Die EKAER-Nummer ist nur 15 Tage gültig und für jede Lieferung muss eine eigene EKAER-Nummer beantragt werden. Eine Nummer, die für einen bestimmten Zeitraum (zB für einige Monate) gültig ist, gibt es nicht. 

Das neue EKAER-System ist relativ umfangreich und es tauchen noch laufend neue Zweifelsfragen auf. Da seitens der Anwender schon bisher zahlreiche Fragen und Anmerkungen aufgeworfen wurden, könnte es auch noch zu Gesetzesänderungen kommen.

Für Ihre Fragen zu diesem Thema stehen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiter des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!