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BETRIEBSSTÄTTEN | Kritische Rechtsprechung zur Ergebnisabgrenzung

Anlässlich der Kanzleiverlegung eines österreichischen Freiberuflers nach LIECHTENSTEIN kam der VwGH zum Schluss, dass dem Büro im Niedrigsteuerland lediglich eine Hilfsfunktion zukäme, während die wertschöpfenden Funktionen und demgemäß auch die Auftragsgewinne Österreich zuzuordnen seien. Stefan BENDLINGER setzt sich in einem Fachartikel kritisch mit diesem Erkenntnis auseinander und zeigt die Widersprüche zu den DBA-rechtlichen Grundsätzen der Gewinnaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte auf.  

Nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) in Zusammenhang mit der Kanzleiverlegung eines Freiberuflers von Österreich nach Liechtenstein zunächst die Zulässigkeit der Befreiungsmethode bestätigt hatte, war in weiterer Folge der Verwaltungsgerichtshof am Zug und hatte sich mit der Ergebnisaufteilung zu befassen. Dabei kam der VwGH in seinem Erkenntnis vom 4.9.2014, 2012/15/0226, zum Ergebnis, dass die wertschöpfenden Funktionen (auch weiterhin) Österreich zuzuordnen seien bzw dem Büro im Niedrigsteuerland Liechtenstein lediglich eine Hilfsfunktion zukomme. Demgemäß könnten auch jene Gewinnanteile, die auf die in Liechtenstein für österreichische Kunden erbrachten Leistungen entfallen, nicht der festen Einrichtung in Liechtenstein zugerechnet werden.

ICON-Partner <link http: www.icon.at de team mitarbeiter bendlinger-stefan internen link im aktuellen>Prof. Dr. Stefan BENDLINGER hat sich in einem kürzlich in der Österreichischen Steuerzeitung (ÖStZ Heft 4/2015, S. 102 ff) erschienenen Aufsatz kritisch mit diesem VwGH-Erkenntnis auseinandergesetzt und dargelegt, warum die vom Höchstgericht gezogenen Schlüsse zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung mit den DBA-rechtlichen Grundsätzen der Gewinnaufteilung nicht in Einklang zu bringen sind. Hier geht’s zum Artikel:

  • <link file:2888 download herunterladen der datei>Zurechnung von Einkünften zu einer „festen Einrichtung“ in Liechtenstein –
    Misst der VwGH mit unterschiedlichen Maßstäben?