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VERRECHNUNGSPREISE | Neues zum BEPS CbC Reporting

Im Rahmen des BEPS-Aktionsplans wurden kürzlich drei weitere Berichte veröffentlicht, unter anderem auch zum geplanten Country-by-Country Reporting für internationale Konzerne. Erfahren Sie hier die näheren Details zu diesem CbC Report.

BEPS“ (Base Erosion and Profit Shifting) ist die Bezeichnung für ein Projekt der OECD, die mit einem Bündel von Maßnahmen den Steuerlastverschiebungen international tätiger Konzerne entgegenwirken will. Am 19.7.2013 wurde ein Aktionsplan mit 15 Maßnahmen präsentiert, worüber wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet haben.

Der aktuelle Stand von BEPS

Im September 2014 wurden die ersten sieben Punkte des BEPS-Aktionsplans durch die OECD umgesetzt und diesbezügliche Empfehlungen und Berichte veröffentlicht, darunter auch „Action 13: Überprüfung der Verrechnungspreisdokumentation und Entwicklung eines Country-by-Country Reporting (siehe dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 15.10.2014: „Verrechnungspreise - Aktueller Stand im Rahmen von BEPS“). Ergebnis ist eine vollständige Überarbeitung des Kapitel V der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. Die Empfehlung an die OECD-Mitgliedstaaten sieht neben den Master- und Countryfiles ein CbC Template vor, welches in Annex III exemplarisch dargestellt ist. Die Überarbeitung des Kapitel V der OECD-Richtlinien soll die Risikofallauswahl bei den Steuerverwaltungen verbessern. Der dreigliedrige Dokumentationsansatz soll die Transparenz für Steuerverwaltungen durch Lieferung länderspezifischer Daten über multinationale Gesellschaften erhöhen. Es soll ein Gesamtüberblick über Gewinne, Steuern und Aktivitäten einer multinationalen Gesellschaft für jedes Land, in dem die Unternehmensgruppe vertreten ist, geschaffen werden (z.B. Beschäftigtenanzahl, Gewinn vor Steuern, bezahlte Gewinnsteuern, Buchwerte, etc.).   

Mit dem CbC Report vom 6.2.2015 („Action 13: Guidance on the Implementation of Transfer Pricing Documentation and Country-by-Country Reporting“) wurden nunmehr erste Entscheidungen zur Umsetzung des oa „September Reports“ getroffen:

CbC-Report vom 6.2.2015

Mit diesem Report wurde zu dem am 16.9.2014 veröffentlichten Zwischenbericht eine Leitlinie mit Details zur Implementierung des länderbezogenen CbC Reportings veröffentlicht. Der jüngste Bericht gibt Antworten auf vier konkrete Fragen:

  • Timing: When should the CbC Reporting requirement start?

Die Leitlinien empfehlen die Einführung der Berichtspflichten für CbC erstmals für Wirtschaftsjahre ab dem 1.1.2016. Da für die Einreichung eine Frist von 12 Monaten ab dem Ende des Kalenderjahres gewährt werden soll, resultiert daraus eine erstmalige Abgabeverpflichtung per 31.12.2017 für das Jahr 2016, soferne das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Maßgeblich ist das Wirtschaftsjahr des Konzerns.

  • Which MNE Groups should be required to file the CbC Report?

Grundsätzlich sind alle multinationalen Konzerne betroffen. Konzerne mit einem jährlichen konsolidierten Vorjahresumsatz von weniger als 750 Mio EUR müssen hingegen keinen CbC Report übermitteln. Nach Einschätzung der OECD sollten damit 85% bis 90% der betreffenden Unternehmen von der CbC-Verpflichtung ausgenommen sein, was eine wesentliche Erleichterung darstellen würde. Weitere Ausnahmen von der Einreichung eines CbC Reports, etwa für bestimmte Branchen oder öffentliche Unternehmen, sind hingegen nicht vorgesehen.

  • Necessary conditions underpinning the obtaining and the use of the CbC Report

Zu den maßgeblichen Prinzipien gehört Vertraulichkeit, Konsistenz und angemessene Nutzung des CbC Reports:

Die im CbC Report angeführten Informationen sollen von den jeweiligen Steuerverwaltungen vertraulich behandelt werden. Eine automatische Verteilung an die beteiligten Finanzbehörden soll zur Sicherstellung der Vertraulichkeit unter dem Vorbehalt stehen, dass ein mit OECD-Abkommen im Einklang stehender Vertraulichkeitsschutz beachtet wird.

Unter Konsistenz ist zu verstehen, dass die Mitgliedstaaten angehalten werden, das vorgegebene Muster eines CbC Reports zu implementieren. Es sollen keine darüber hinausgehenden Verpflichtungen vorzusehen werden.

Der CbC Report soll entsprechend den Ausführungen im September-Report insbesondere einer adäquaten Risikofallauswahl durch die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten dienen. Allerdings sollen die Steuerbehörden die Steuerfaktoren der Steuerpflichtigen nicht bloß aufgrund dieser Daten korrigieren. Sie sind dazu nur berechtigt, wenn sie im Einzelfall zusätzlich eine gründliche Prüfung aufgrund des ordentlichen Verfahrensrechts vorgenommen haben und dabei zum Schluss gekommen sind, dass die Verrechnungspreisregeln nicht korrekt angewandt wurden.

  • The framework for government-to-government mechanisms to exchange CbC Reports and implementation package

Die Angaben sind ausschließlich für die Behörden bestimmt. Die Länder haben daher die Vertraulichkeit der Angaben zu wahren. Die Daten sind für die Finanzbehörden und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Daher wird der CbC Report von der Muttergesellschaft bei ihrem Sitzfinanzamt eingereicht und von diesem im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die Finanzbehörden der Gruppengesellschaften weitergeleitet. Alternativ kann auch eine lokale Abgabeverpflichtung implementiert werden.

Generell handelt es sich bei den OECD Reports um Empfehlungen, die in nationales Recht transformiert werden müssen. Die OECD will daher bis April 2015 Implementierungsvorgaben für die nationale Umsetzung in den Staaten schaffen. Rechtsgrundlagen für den künftigen Informationsaustausch sind demnach ein multilateraler Amtshilfevertrag oder andere bi- bzw multilaterale Rechtsinstrumente. Anderseits sind die Länder angehalten, rechtzeitig für die gesetzliche Umsetzung und Übernahme der OECD-Empfehlungen in nationales Recht zu sorgen.      

Was ist also zu tun?

Zunächst ist die grundsätzliche Verpflichtung zur Einreichung eines CbC Reports (konsolidierter Vorjahresumsatz von mehr als 750 Mio EUR) zu überprüfen. Weiters ist die Implementierung in den einzelnen Ländern im Auge zu behalten, in Österreich ist ein Country by Country Reporting-Gesetz spätestens im Zuge der Herbstlegistik vorgesehen. Im Falle eines verpflichtenden CbC Reports ist auf die Konsistenz der mitzuteilenden Daten und Informationen zu achten.

Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 ist eine besondere Schwerpunktsetzung in Sachen „Betrugsbekämpfung“ geplant, wobei das BMF zeitnah mit ausreichend Personal ausgestattet werden soll. Die geplanten Maßnahmen werden insbesondere auch Auswirkungen auf die künftige Betriebsprüfungspraxis haben.

Für Rückfragen steht Ihnen der Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung und werden wir Sie auch über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.   

Unsere Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw. verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>"Seminarkalender". Nähere Informationen über unsere <link http: www.icon.at de leistungen verrechnungspreise external-link-new-window externen link in neuem>Dienstleistungspalette zu „Verrechnungspreisen“ finden Sie auf unserer Homepage.