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VERRECHNUNGSPREISE | Immaterielle Wirtschaftsgüter und BEPS

Im Rahmen des internationalen BEPS-Projekts sind auch detaillierte Regelungen zu Verrechnungspreisen für immaterielle Wirtschaftsgüter vorgesehen, die zu umfangreichen Änderungen der OECD-Verrechnungspreisgrundsätze führen werden. Die wesentlichen Neuerungen in diesem Bereich werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

„BEPS“ ist die Abkürzung für „Base Erosion and Profit Shifting“ und bezeichnet ein Projekt der OECD, die mit einem Bündel von Maßnahmen den Steuerlastverschiebungen international tätiger Konzerne entgegenwirken will.

Ausgangspunkt ist ein Aktionsplan mit 15 Maßnahmen (Actions), welcher am 19.7.2013 präsentiert wurde und worüber wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert haben (beginnend mit dem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 27.9.2013: „INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktionsplan der OECD gegen die Steuerflucht (BEPS)“).

Der Report vom 16.9.2014

Im September 2014 folgten die ersten sieben Punkte des BEPS-Aktionsplans, darunter auch Action 8: „Sicherstellen, dass Verrechnungspreisergebnisse für immaterielle Wirtschaftsgüter mit der Wertschöpfung übereinstimmen“. Am 20./21. September 2014 wurde das 7-Punkte-Paket von den Finanzministern der „G 20“-Staaten bei ihrem Treffen im australischen Ciarns genehmigt. Der nun vorliegende dritte Diskussionsentwurf ist die konsequente Weiterentwicklung zweier vorangegangener Entwürfe [1] und die logische Fortsetzung der Überarbeitung des Kapitels IX (Verrechnungspreisaspekte bei Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit). Ergebnis der Maßnahme 8 (Verrechnungspreise für immaterielle Wirtschaftsgüter) ist eine Überarbeitung der Kapitel I und II sowie eine komplette Neufassung des Kapitels VI der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien. [2]

Aufgrund der Wechselwirkungen mit anderen Maßnahmen sind die überarbeiteten Grundsätze noch als vorläufig zu betrachten. Die noch vorläufigen Passagen sind im Arbeitspapier gekennzeichnet. Insbesondere die Aktionspunkte 9 (Risiko und Kapital) und 10 (sonstige risikoreiche Transaktionen) könnten noch Rückwirkungen auf die Maßnahme 8 haben.

Aufbau des Reports

Änderungen in Kapitel I  

  • D6: Location Savings and other local market features (Standortvorteile und andere lokale Markteigenschaften) [3]

  • D7: Assembled workforce (eingespielte Mitarbeiterbelegschaft) [4]

  • D8: MNE group synergies (Synergien) [5]

Änderungen in Kapitel II

  • Kapitel II wird durch eine neue Textziffer erweitert, wonach sog. „Daumenregeln“ (Rules of Thumb) im Zusammenhang mit immateriellen Wirtschaftsgütern keinen Ersatz für eine vollumfängliche VP-Analyse darstellen. Bei immateriellen Wirtschaftsgütern kann dies etwa die Anwendbarkeit der sog. „Knoppe-Formel“ oder der „Goldscheider-Regel“ einschränken. [6]

  • Bei den sonstigen Methoden, ds Methoden, die nicht in den OECD-VPG beschrieben sind, werden im Arbeitspapier ebenfalls Änderungen angekündigt.

Neufassung von Kapitel VI

  • A: Identifikation immaterieller Wirtschaftsgüter (Identifying intangibles) [7]

  • B: Eigentum an immateriellen Wirtschaftsgütern und Transaktionen, welche die Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern beinhalten (Ownership of intangibles and transactions involving the development, enhancement, maintenance, protection and exploitation of intangibles) [8]

  • C: Transaktionen in Verbindung mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Transactions involving the use or transfer of intangibles) [9]

  • D: Ergänzende Anleitung für die Bestimmung fremdüblicher Bedingungen in Fallgestaltungen mit immateriellen Wirtschaftsgütern (Supplemental guidance for determining arm´s length conditions in cases involving intangibles) [10]

  • Anhang Kapitel VI: Beispiele (Examples) [11]

Conclusio

Im skizzierten Report vom 16.9.2014 zur BEPS-Maßnahme 8 hat die OECD ihren Ansatz einer Zuordnung von Erträgen aus immateriellen Wirtschaftsgütern entsprechend ihrem Wertschöpfungsbeitrag bestätigt. Die Funktions- und Risikoanalyse in Bezug auf immaterielle Wirtschaftsgüter wird daher künftig noch stärker in den Focus rücken. Eine wertvolle Hilfe bei der Bestimmung der Verrechnungspreise liefern die im Anhang zum Report angeführten Beispiele, sofern diese als Ausgangspunkt und nicht schematisch von der Finanzverwaltung angewandt werden.

Die als vorläufig gekennzeichneten Passagen des Reports sollen noch im Laufe des Jahres 2015 finalisiert werden.

Was können wir für Sie tun?

Wir werden selbstverständlich die weiteren Entwicklungen für Sie im Auge behalten und Sie auf dem Laufenden halten.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Prüfung Ihrer Verrechnungspreise, unterziehen Ihre VP-Dokumentation einem „Belastungstest“ oder sind Ihnen im Bedarfsfalle auch bei der Erstellung einer adäquaten Dokumentation behilflich.

Das Thema „Verrechnungspreise“ ist nicht nur Schwerpunkt des BEPS-Projekts, sondern mittlerweile auch bei fast jeder Betriebsprüfung in international agierenden Konzernen. Das BMF plant im Rahmen der „Betrugsbekämpfung“ zeitnah eine erhebliche Aufstockung des prüfenden Personals. All diese Maßnahmen werden sicherlich für eine zunehmende Dynamik bei künftigen Betriebsprüfungen und Diskussionen mit der Finanzverwaltung sorgen. Dabei unterstützen wir Sie natürlich gerne.    

Unsere Fortbildungsveranstaltungen zum Thema „Verrechnungspreise“ bzw. verwandten Themenstellungen finden Sie in unserem <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>Seminarkalender. Nähere Informationen zu unserer Dienstleistungspalette im Bereich der „Verrechnungspreise“ finden Sie <link http: www.icon.at de leistungen verrechnungspreise external-link-new-window externen link in neuem>hier.

 

Für Fragen steht Ihnen der Verfasser natürlich ebenfalls gerne zur Verfügung!


[1] Vom 6. Juni 2012 bzw. 30. Juli 2013

[2] Der Umfang des Kapitels VI wird von bisher 39 auf über 200 Textziffern ausgeweitet!

[3] Lokale Markteigenschaften sind z.B. Kaufkraft, Marktwachstum oder Wettbewerbsumfeld. Die Faktoren werden im Rahmen der Vergleichbarkeitsanalyse und gegebenenfalls durch Anpassungsrechnungen berücksichtigt, sie stellen aber keine immateriellen Wirtschaftsgüter dar, welche gesondert zu vergüten wären.

[4] Wenn die Vorteile einer einzigartigen Mitarbeiterbelegschaft quantifizierbar sind, werden Vergleichbarkeitsanpassungen empfohlen. Insbesondere bei Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit sind die Vor- und Nachteile einer eingespielten Mitarbeiterbelegschaft bei der Bestimmung der Verrechnungspreise zu berücksichtigen.

[5] Bei den Synergien wird zwischen „beiläufigen Vorteilen“ und „gezielten Maßnahmen“ unterschieden. Während beiläufige Vorteile nicht vergütungsfähig sind, ist bei gezielten Maßnahmen eine Vergütung impliziert.

[6] Nach der in Deutschland entwickelten Knoppe-Formel steht dem Lizenznehmer 2/3 des vorkalkulierten Lizenzgewinns zu, dem Lizenzgeber 1/3 des erwarteten Lizenzgewinns des Lizenznehmers.

[7] Abschnitt A enthält eine eigenständige Definition immaterieller Wirtschaftsgüter. Ein immaterielles Wirtschaftsgut liegt demnach vor, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden: (i) kein materielles oder finanzielles Wirtschaftsgut; (ii) es ist fähig, für wirtschaftliche Aktivitäten besessen oder kontrolliert zu werden und (iii) eine Übertragung und Überlassung würde zwischen fremden Dritten vergütet werden. Mit anderen Worten: Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist etwas Werthaltiges, das kein physischer Vermögenswert und kein rein finanzieller Vermögenswert ist, für kommerzielle Zwecke als Eigentum betrachtet oder kontrolliert werden kann und für das voneinander unabhängige Dritte unter vergleichbaren Umständen bereit wären, für dessen Nutzung oder Übertragung eine Vergütung zu entrichten. Im Einzelnen fallen Patente, Know-How und Handelsgeheimnisse, Warenzeichen, Handelsnamen und Markenrechte, vertraglich gesicherte Rechte, Konzessionen, Lizenzen unter die Definition „immaterielles Wirtschaftsgut“. Synergien und marktspezifische Gegebenheiten stellen nach Kapitel I keine immateriellen Wirtschaftsgüter dar, sondern sind im Rahmen der Vergleichbarkeitsfaktoren zu berücksichtigen. Der Geschäfts- oder Firmenwert wird ebenfalls als Vergleichbarkeitskriterium und nicht als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut gesehen. 

[8] Abschnitt B beschreibt die Ertrags- und Aufwandszuordnung, welche durch ein immaterielles Wirtschaftsgut entstehen, zu den Konzerngesellschaften. Dazu ist im ersten Schritt der rechtliche Eigentümer zu identifizieren. Jene Einheiten, welche die wesentlichen Funktionen und Risiken im Zusammenhang mit der Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, dem Schutz und der Nutzung des immateriellen Wirtschaftsguts leisten bzw. tragen, müssen vom rechtlichen Eigentümer fremdüblich entschädigt werden. Es lässt sich daraus ableiten, dass der rechtliche Eigentümer nur dann vollen Anspruch auf die zu erwarteten Gewinne aus der Verwertung des immateriellen Wirtschaftsguts hat, wenn er a) die wesentlichen Funktionen übernimmt, b) sämtliche Vermögensgegenstände zur Verfügung stellt sowie die Finanzierung übernimmt und c) die Risiken, die sich aus der Entwicklung, Verbesserung, Werterhaltung, dem Schutz und der Verwertung ergeben, trägt. Unvorhergesehene Erträge oder Aufwendungen bleiben grundsätzlich außer Ansatz, allerdings ist zu analysieren, ob die vorhergesehenen Erträge/Aufwendungen allenfalls unzutreffend bestimmt wurden und daher die Ermittlung des Verrechnungspreises zu korrigieren wäre. 

[9] Es wird hier zwischen der Übertragung des Vollrechts und der Nutzungsüberlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern unterschieden. Die vertragliche Ausgestaltung ist von besonderer Bedeutung (z.B. bei der Zuordnung von Rechten an Weiterentwicklungen). Überdies wird betont, dass immaterielle Wirtschaftsgüter häufig als Bündel übertragen bzw. überlassen werden.

[10] In diesem Abschnitt werden Ausführungen zu den anzuwendenden Methoden, die Bedeutung der realistischen Alternativen der beteiligten Parteien und des Erfordernisses einer beidseitigen Analyse getroffen. Daumenregeln sowie kostenorientierte Methoden werden bei der Bemessung des Verrechnungspreises für ein immaterielles Wirtschaftsgut abgelehnt. Vielmehr werden die Preisvergleichsmethode, die Gewinnaufteilungsmethode und alternative Bewertungsmethoden als primär angemessen betrachtet. Im Unterabschnitt D.3 wird ausgeführt, dass im Einzelfall die Finanzverwaltung die Möglichkeit der Annahme fiktiver Preisanpassungsklauseln habe.

[11] Der Diskussionsentwurf enthält zahlreiche Anwendungsbeispiele zu Themen wie Lizenzverrechnung, Marketingkonzepte, Geschäfts- oder Firmenwert, Verkauf von Patenten, Auftragsforschung, etc. Ein Drittel der Beispiele ist als noch nicht final gekennzeichnet.