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ITALIEN | Amtliche Klarstellungen zum neuen Reverse Charge ab 1.1.2015

In Italien wurde per 1.1.2015 das umsatzsteuerliche Reverse Charge-Verfahren auf verschiedene neue Bereiche, insbesondere im Bauwesen, ausgedehnt. Die italienische Einnahmenagentur hat mittels Rundschreiben nunmehr amtliche Klarstellungen erlassen, um bestehende Zweifel in der Umsetzung zu beseitigen. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten Inhalte dieser „Klarstellungen“.

Auf Grundlage des sog. „Stabilitätsgesetzes“ wurde in Italien mit Wirkung ab 1.1.2015 das Reverse Charge-Verfahren, also der Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger, erweitert. Die Erweiterung betrifft die ab 1.1.2015 ausgeführten Umsätze in folgenden Bereichen:

  1. Dienstleistungen in Zusammenhang mit Gebäuden:  Reinigungsleistungen, Abbrucharbeiten, Installationsarbeiten von Anlagen, Fertigstellungsarbeiten im Zusammenhang mit Gebäuden;

  2. Energiebereich: Verkauf von Emissionsquoten, Zertifikaten und sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Verringerung des Treibhauseffekts sowie von Zertifikaten in Bezug auf Gas und Strom; Verkauf von Gas und elektrischem Strom an Wiederverkäufer;

  3. Lieferung gebrauchter Holzpaletten

Reverse Charge bisher

In Italien existierte zwar bereits vor der nunmehrigen Erweiterung ein Bauleistungs-Reverse Charge, doch war dieses aufgrund der strengen Voraussetzungen - die Leistungen müssen aufgrund von Unterwerkverträgen erfolgen und an einen Auftraggeber gerichtet sein, der selbst aufgrund eines (Haupt)werkvertrages im Baubereich tätig ist – unseren Erfahrungen zufolge im Bereich des Anlagenbaus kaum anwendbar (zudem sehr restriktive Auslegung des Gebäudebegriffes).

Erweitertes Reverse Charge ab 1.1.2015

Das per 1.1.2015 nunmehr erweiterte Reverse Charge kommt hingegen dann zur Anwendung, wenn die Leistungen einen der genannten Bereiche betreffen und es sich beim Auftraggeber um ein MwSt-Subjekt handelt.

In Bezug auf die Erweiterung des Reverse Charge für Dienstleistungen in Zusammenhang mit Gebäuden“ ist zu beachten, dass sich diese Vereinfachung ausschließlich auf Dienstleistungen bezieht, die an Gebäuden durchgeführt werden. Die Vertragsform bzw. die Frage, ob es sich beim Auftraggeber um einen Bauunternehmer handelt, sind für die Anwendung dieses Reverse Charge nicht relevant. Die begünstigten Dienstleistungen erstrecken sich auf bestehende, neue und auch auf im Bau befindliche Gebäude, Dienstleistungen an anderen Bauwerken, die keine „Gebäude“ darstellen, sind hingegen von diesem Reverse Charge ausgeschlossen. Ebenso kommt das erweiterte Reverse Charge nicht für Lieferungen mit Montage zur Anwendung. Für die Beurteilung, ob eine begünstigte Dienstleistung vorliegt, sind die Gewerbekennzahlen und die entsprechenden Begriffsbestimmungen gemäß TabelleATECO 2007“ heranzuziehen.

Die Erweiterung des Reverse Charge im Energiebereich betrifft ua die sog. grünen und weißen Emissionszertifikate, ebenso die Lieferung von Strom an Wiederverkäufer. Die Lieferung von Flüssiggas ist allerdings vom Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgeschlossen.

Zum Reverse Charge für die Lieferung gebrauchter Holzpaletten wurde lediglich erwähnt, dass die Netto-Abrechnung alle Lieferungen nach der Erstnutzung der Paletten betrifft, wobei unter Erstnutzung die Lieferung durch den Hersteller zu verstehen ist.

Praxishinweise

Aufgrund der im Zusammenhang mit der Erweiterung des Reverse Charge-Verfahrens anfänglich bestehenden Unklarheiten werden bei fehlerhafter Umsetzung für den Zeitraum 1.1. bis 26.3.2015 keine Verwaltungsstrafen verhängt. Korrekturen aufgrund einer fehlerhaften Abwicklung sind dann nicht notwendig, wenn sich dadurch keine zusätzliche Steuerschuld ergibt. Ab 27.3.2015 gilt die besondere Verwaltungsstrafe iHv 3% der geschuldeten Mehrwertsteuer, falls durch die fehlerhafte Abwicklung keine höhere Steuerschuld entstanden ist. Wird eine freiwillige Berichtigung vorgenommen, kann eine Reduktion der Verwaltungsstrafe bewirkt werden. Da beide Parteien gesamtschuldnerisch haften, sollte sowohl die eingangsseitige Fakturierung durch etwaige Subunternehmer als auch die ausgangsseitige Fakturierung von Umsätzen in Italien genau geprüft werden.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiterinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!