Anzeige- und Meldepflichten werden in der Praxis häufig übersehen. Diese haben zwar keinen unmittelbaren Einfluss auf die Abgabenerhebung im Inland, bei Nichtbefolgung drohen jedoch empfindliche Verwaltungsstrafen. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Anzeige- und Meldepflichten beim Einsatz von ausländischem Personal in Österreich.
Abgrenzung Entsendung versus Überlassung
Hinsichtlich der maßgeblichen Melde- und Bewilligungspflichten in Zusammenhang mit dem Einsatz von ausländischem Personal in Österreich ist grundsätzlich zwischen „Entsendung“ und „Überlassung“ der betreffenden Personen zu unterscheiden.
Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Unternehmen ohne Sitz im Inland zur Erfüllung einer Werk- oder Dienstleistungs-verpflichtung Mitarbeiter vorübergehend in Österreich einsetzt. Demgegenüber liegt eine Arbeitskräfteüberlassung dann vor, wenn ein (ausländisches) Unternehmen einem Dritten seine Arbeitskräfte zur Arbeitsausübung überlässt (=Duldungsleistung). Dabei bleibt zwar das zivilrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen dem Dienstnehmer und dem (ausländischen) Dienstgeber aufrecht, jedoch werden die Dienstnehmer in den Betrieb eines Dritten (Beschäftiger) eingegliedert und verrichten ihre Arbeit mit dem Werkzeug und Material des Beschäftigers und unterliegen dessen Weisungen.
Tabellarischer Überblick
In der folgenden Übersicht werden die unterschiedlichen Melde- und Bewilligungspflichten beim Einsatz von ausländischem Personal in Form einer ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG tabellarisch dargestellt:
| Überlassung | |
| aus EU/EWR Raum | aus dem Drittland |
ZKO Meldung § 17 Abs. 2 AÜG | ||
Meldeverpflichteter | grundsätzlich ausländischer Überlasser; mangels Übermittlung einer Abschrift an den Beschäftiger, dieser | – |
Meldebehörde | Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des BMF | – |
Zeitpunkt der Meldung | spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme | – |
Formular | ZKO 4 | – |
Meldung bei Tätigkeiten im Bau- und Baunebengewerbe § 22 Abs. 1 BUAG | ||
Meldung gemäß BUAG | ZKO Meldung deckt die verpflichtende Erstmeldung ab | verpflichtende Erst- und Folgemeldungen |
Meldebehörde | zuständige Landesstelle der BUAK | zuständige Landesstelle der BUAK |
Zeitpunkt der Erstmeldung | – | binnen zwei Wochen ab Arbeitsaufnahme |
Bewilligungspflichten § 16 Abs. 3 AÜG | ||
Antragsteller | – | Beschäftiger |
Meldebehörde | – | zuständige Gewerbebehörde |
Beschäftigungsbewilligung § 3 AuslBG | ||
Antragsteller | – | Beschäftiger |
Meldebehörde | – | AMS |
Dienstleistungsanzeige § 373a GewO | ||
| siehe nachfolgend | Gewerbeanmeldung |
Dienstleistungsanzeige bei Überlassung aus EU/EWR-Raum
Die Anzeige- und Anmeldepflichten hängen primär davon ab, ob es sich bei der Überlassung nach Österreich überhaupt um eine gewerbsmäßige Überlassung, und wenn ja, um eine freie oder reglementierte Überlassung handelt. Während es sich grundsätzlich bei jeder gewerbsmäßig ausgeübten Arbeitskräfteüberlassung um ein „reglementiertes Gewerbe“ der Arbeitskräfteüberlassung handelt, enthält § 135 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO eine Aufzählung von Ausnahmetatbeständen, für die kein Befähigungsnachweis erforderlich ist und die ein sog. „freies Gewerbe“ darstellen.
Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung um ein in Österreich freies Gewerbe (also ein Gewerbe ohne Befähigungsnachweis), so ist eine vorherige Anzeige der beabsichtigten Dienstleistung nicht erforderlich. Die Dienstleistung darf ohne vorherige Behördenschritte erbracht werden. Allerdings ist für die vorübergehende Überlassung bis sechs Monate iSd § 1 Abs. 3 Z 1 AÜG eine Meldung an die Gewerbehörde zu erstatten. Die Überlassung ist diesfalls spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monats zu melden (§ 17 Abs. 1 AÜG).
Handelt es sich bei der grenzüberschreitenden Dienstleistung hingegen um ein in Österreich reglementiertes Gewerbe (also ein Gewerbe mit Befähigungsnachweis), so ist die beabsichtigte Dienstleistung vor ihrer erstmaligen Ausführung schriftlich dem Wirtschaftsministerium (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – BMWFW) anzuzeigen.
Ist der ausländische Mitarbeiter nicht aufgrund einer Arbeitskräfteüberlassung sondern im Rahmen einer ENTSENDUNG nach Österreich tätig, so ergeben sich ähnliche Melde- und Anzeigepflichten. Diese werden in der folgenden Übersicht tabellarisch dargestellt:
| Entsendung | ||||
| aus EU/EWR Raum | aus dem Drittland | |||
ZKO Meldung § 7b Abs. 3 AVRAG | |||||
Meldeverpflichteter | ausländischer Arbeitgeber | – | |||
Meldebehörde | Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des BMF | – |
| ||
Zeitpunkt der Meldung | spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme | – |
| ||
Formular | ZKO 3 | – |
| ||
Meldung bei Tätigkeiten im Bau- und Baunebengewerbe § 22 Abs. 1 BUAG | |||||
Meldung gemäß BUAG | ZKO Meldung deckt die verpflichtende Erstmeldung ab | verpflichtende Erst- und Folgemeldungen | |||
Meldebehörde | zuständige Landesstelle der BUAK | zuständige Landesstelle der BUAK | |||
Zeitpunkt der Erstmeldung | – | binnen zwei Wochen ab Arbeitsaufnahme | |||
Beschäftigungsbewilligung § 3 AuslBG |
| ||||
Antragsteller | – | Arbeitgeber |
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Meldebehörde | – | AMS |
| ||
Dienstleistungsanzeige § 373a GewO |
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| Grundsätzlich nein: siehe nachfolgend |
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Dienstleistungsanzeige bei Entsendung aus EU/EWR-Raum
Eine Gewerbeanmeldung bzw. eine Dienstleistungsanzeige wäre nur dann erforderlich, wenn das entsendende Unternehmen systematisch oder schwerpunktmäßig nach Ausübungsmöglichkeiten in Österreich suchen würde. Dies wäre etwa gegeben, wenn die Leistung von einem österreichischen Standort aus erbracht würde. Im Regelfall ist hingegen keine Gewerbeanmeldung oder Dienstleistungsanzeige erforderlich.
Was können wir für Sie tun?
Bereits vor dem Einsatz von ausländischem Personal in Österreich sollten (neben den steuerrechtlichen Vorschriften für Lohn-, Kommunal- oder Abzugsteuer) insbesondere auch die obigen Melde- und Anzeigepflichten geprüft werden. So lassen sich empfindliche Verwaltungsstrafen von vornherein vermeiden. Im Zuge einer solchen zeitgerechten Prüfung ist auch auf weitere, zwingend einzuhaltende Vorschriften, insbesondere auch das seit 1.1.2015 verschärfte Lohn- und Sozialdumpinggesetz hinzuweisen (siehe dazu auch unsere div. Newsletterbeiträge, zuletzt <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„AUSLANDSENTSENDUNGEN | Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumping (III) vom 6.6.2015).
Für diese Dienstleistungen bzw für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie das gesamte auf Auslandsentsendungen spezialisierte Team der ICON gerne zur Verfügung!
§ 18 Abs. 2 AuslBG: Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Weiters ist erforderlich, dass der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt.
Nachhaltigkeit oder Wiederholungsabsicht
zB die vorübergehende Überlassung bis sechs Monate sowie die Konzernüberlassung innerhalb des Bundesgebietes.
§ 18 Abs. 2 AuslBG: Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. Weiters ist erforderlich, dass der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem FPG verfügt. Im Bau- und Baunebengewerbe ist unabhängig von der Dauer der Entsendung immer eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich.