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STEUERREFORM | Die ganze Wahrheit!

Am 19.5.2015 wurde endlich der BEGUTACHTUNGSENTWURF zum Steuerreformgesetz 2015/2016 versandt und hat bestätigt, dass die seitens der Regierung hochgelobte Steuerentlastung durch Änderung des ESt-Tarifs zu den wenigen positiven Aspekten dieser „Reform“ zählt. Demgegenüber wurden auf der Belastungsseite („Gegenfinanzierung“) erst jetzt nähere Details bzw Änderungen bekannt, auf die wir Sie in diesem Beitrag besonders hinweisen möchten.

Ausgangssituation und Rahmenbedingungen

Bereits Mitte März d. J. kündigte die Bundesregierung die „größte Steuerreform aller Zeiten“ an, die durch eine radikale Änderung des ESt-Tarifs ab dem nächsten Jahr in Summe zu einer Einkommensteuerentlastung von rund 5 Milliarden Euro führen soll. Unter Berücksichtigung weiterer Maßnahmen zur Förderung der Standortattraktivität resultiert eine Gesamtentlastung von rund 5,2 Mrd EUR. Hinsichtlich der „Gegenfinanzierung“ wird aufgrund des Kaufkraftgewinns eine „Selbstfinanzierung“ seitens der Steuerzahler von knapp 1 Mrd EUR erwartet. Die Differenz erfordert hingegen entsprechende Belastungen der Steuerbürger, insbesondere zulasten der Unternehmen, und soll durch Verschärfung der Betrugsbekämpfung (rund 1,9 Mrd EUR?!), Einsparung in Verwaltung und bei Förderungen (1,1 Mrd EUR), Streichung von Abgabenbegünstigungen (0,9 Mrd EUR) und echte Steuererhöhungen („Solidarpaket“ 0,4 Mrd EUR) aufgebracht werden.

Über die schon im März veröffentlichten Kerninhalte der „Steuerreform 2015/2016“, auf Basis des Vortrags des Finanzministers im Ministerrat am 17.3.2015, haben wir Sie bereits frühzeitig informiert (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag "STEUERREFORM - Was nun wirklich kommen wird!" vom 09.04.2015).

Doch bei dem für Anfang Mai avisierten Begutachtungsentwurf spießte es sich aufgrund von Unstimmigkeiten der beiden Regierungsparteien. So wurden die Gesetzesentwürfe schließlich in zwei Teilen zur Begutachtung versandt: Mit dem Begutachtungsentwurf vom 12.5.2015 zumBankenpaketund Änderung des Endbesteuerungsgesetzes (iZm der Erhöhung des KESt-Satzes) wurden jene Rechtsmaterien in Verfassungsrang auf den Weg gebracht, für die es einer parlamentarischen Zweidrittelmehrheit bedarf (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag "STEUERREFORM - Der Tragödie erster Teil ..." vom 13.05.2015).
Und am 19.5.2015 (einige Sekunden vor Mitternacht!) ging endlich der Begutachtungsentwurf zumSteuerreformgesetz 2015/2016“ (StRefG 2015/2016) auf die Reise, worin sich alle Neuerungen der materiellen Steuergesetze finden.
Trotz dieser Verspätung blieb das Ende der Begutachtungsfrist mit 5.6.2015 unverändert, sodass die begutachtenden Experten der involvierten Kammern, Sozialpartner, Interessensvertretungen etc entsprechend wenig Zeit hatten, ihre Einwendungen und Bedenken zu den teils gravierenden Änderungen zu formulieren. Denn der Gesetzwerdungsprozess soll unbedingt noch vor der parlamentarischen Sommerpause bis Mitte Juli d. J. abgeschlossen werden.

Nachfolgend informieren wir Sie über die geplanten wesentlichen Änderungen auf Basis der oa

Begutachtungsentwürfe zur Steuerreform 2015/2016

Entlastungen im EStG (insbesondere Tarifreform)

Aushängeschild dieser „Steuerreform“  ist und bleibt die (freilich längst überfällige) „Abflachung“ des progressiven Einkommensteuertarifs, wobei ab 2016 insb. eine Senkung des Eingangssteuersatzes auf 25 % für Jahreseinkommen zwischen 11.000 EUR und 18.000 EUR kommen wird (statt derzeit 36,5 %). Weiters werden Einkommen über 18.000 EUR künftig mit 35 % (dzt ebenfalls 36,5 %), über 31.000 EUR mit 42 % (dzt 43,2 %) und über 60.000 EUR mit 48 % (dzt bereits 50 %) besteuert. Zudem sind zwei neue Tarifstufen vorgesehen, nämlich die Besteuerung von Jahreseinkommen über 90.000 EUR mit 50 % sowie für Jahreseinkommen über 1 Mio EUR mit 55 % (!). Der neue Höchststeuersatz für Spitzenverdiener soll zunächst auf fünf Jahre befristet werden (Mehreinnahmen für „Österreichfonds“ mit Zweckwidmung insb. für Forschung und Bildung). Diese Art „Reichensteuer“ dürfte im internationalen Standortvergleich wohl nicht für Österreich sprechen und erscheint auch vom betroffenen Personenkreis her nicht wirklich ergiebig, ist jedoch in Zusammenhang mit der geplanten Erhöhung der KESt auf 27,5 % zu sehen (siehe dazu später).

Auch Absetz- und Freibeträge sollen erhöht werden: Kombinierter Arbeitnehmer- und Verkehrsabsetzbetrag künftig 400 EUR (dzt 345 EUR) bzw für niedrigverdienende Pendler 690 EUR; Kinderfreibetrag 440 EUR (dzt 220 EUR) bzw bei Splitting 300 EUR je Elternteil.

Erhöhungen sind auch bei der sog. „Negativsteuer“ vorgesehen, wobei diese „SV-Erstattung“ an aktive Niedrigverdiener unterhalb der ESt-Pflicht 50 % der SV-Beiträge bzw max. 400 EUR (dzt 110 EUR) betragen soll und künftig auch Pensionisten (50 % der SV-Beiträge, max. 110 EUR) gewährt wird. Anstelle des Pendlerzuschlags tritt eine SV-Erstattung bis 500 EUR (bzw bereits für 2015 max. 450 EUR statt dzt 400 EUR).

Steuerbefreiungen (Änderungen in § 3 Abs 1 EStG, insb. mit dem Ziel der Harmonisierung mit ASVG):

Erweiterung der begünstigten Benützung von Arbeitgebereinrichtungen um Gesundheitsförderung und Prävention im Leistungsausmaß der gesetzlichen KV (Z 13 lit a); Erweiterung der Begünstigungen iZm Betriebsveranstaltungen und Jubiläen um Jubiläumssachgeschenke bis 186 EUR (Z 14); Erhöhung der Begünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen auf 3.000 EUR (Z 15 lit b; dzt 1.460 EUR; jedoch keine analoge Erhöhung für Belegschaftsbeteiligungsstiftungen?); Entfall der bisherigen Begünstigung von „Haustrunk“ im Brauereigewerbe, anstelle dessen Befreiung von Arbeitgeberzuwendungen für Begräbniskosten von Arbeitnehmern bzw nahen Angehörigen (Z 19). Kodifizierung der bisherigen Begünstigung für un- bzw niedrigverzinste Gehaltsvorschüsse bzw Arbeitgeberdarlehen bis 7.300 EUR (nunmehr in Z 20); Entfall der bisherigen Begünstigung für die Beförderung der Arbeitnehmer von Beförderungsunternehmen (zB ÖBB), anstelle dessen Befreiung von Mitarbeiterrabatten für das Leistungsangebot des Arbeitgebers bis zu 10 % auf den Endpreis für fremde Letztverbraucher, max. jedoch 500 EUR pa (Z 21); Klarstellende Befreiung für die Erstattung von SV-Beiträgen als „Negativsteuer“ (Z 34).
Entfall der Sechstelbegünstigung für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge (§ 67 Abs 7 EStG; Halbsatzbegünstigung für selbständige Erfinder gem. § 38 EStG jedoch auch weiterhin);

Sonderausgaben: Abschaffung der sog. „Topf-Sonderausgaben“ (dzt beschränkte Absetzbarkeit für Wohnraum und Altersversorgung) für Neuverträge ab 1.1.2016, Weiterlaufen bisher begünstigter Altverträge max. fünf Jahre; Künftig elektronische Datenübermittlung der Zahlungsempfänger an Finanzamt betr. Kirchenbeitrag, Spenden, freiwillige Weiterversicherungen.

Zuzugsbegünstigungen:

  •  Freibetrag von 30 % zur pauschalen Abdeckung von Zuzugsmehraufwendungen (Doppelwohnsitz, Heimfahrten, Schulbesuch der Kinder etc) für im öffentlichen Interesse temporär zugezogene ausländische „Wissenschaftler“ und „Forscher“ für max. fünf Jahre (§ 103 EStG);
  • Zuzugsbegünstigung für „Expatriates“ in Form einer Werbungskostenpauschalierung im Verordnungswege iHv 20 % bzw max. 2.500 EUR (eher mißglückte bzw unattraktive Regelung);

SV-Höchstbeitragsgrundlage: Im Rahmen eines „Solidaritätspakets“ soll ua im Jahr 2016 neben der Valorisierung von 90 EUR eine „außerordentliche Erhöhung“ der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage von 100 EUR erfolgen (somit auf insgesamt 4.840 EUR).

Änderung der Sachbezugsbesteuerung für Dienstautos

Der monatliche Vorteil aus dem Dienstverhältnis iZm der Privatnutzung von Firmen-PKW soll künftig mit 2 % der Anschaffungskosten (weiterhin gedeckelt mit 48.000 EUR) besteuert werden, sodass der lohnsteuerpflichtige Sachbezug künftig max. 960 EUR beträgt.

„Ökologisierung“: Demgegenüber soll für Firmen-PKW mit niedrigem CO2-Ausstoß (insb. auch Hybrid-Autos) die bisherige Sachbezugsbesteuerung von 1,5 % bzw max. 720 EUR beibehalten werden, wobei der Begutachtungsentwurf für die Begünstigung nunmehr folgende jährlich um 4 Gramm pro Kilometer sinkende Obergrenze für den CO2-Ausstoß im Zeitablauf vorsieht (jeweils bezogen auf den Anschaffungsvorgang): 2016: 120 g/km; 2017: 116 g/km; 2018: 112 g/km; 2019: 108 g/km; 2020: 104 g/km. Nach dem dzt Entwurf unklar ist die weitere Vorgangsweise ab dem Jahr 2021.

Eine gänzliche Steuerbefreiung soll es hingegen für privatgenutzte Dienstfahrzeuge mit Elektromotor geben (Null-Emission), wobei jedoch eine AK-Obergrenze zu beachten ist. Für die Anschaffung sohin begünstigter Elektroautos wird dem Unternehmer auch ein Vorsteuerabzug zugestanden (jedoch nur bis zur „Luxusgrenze“ von 40.000 EUR).

Erhöhung der Kapitalertragsteuer

  • Die Kapitalertragsteuer (KESt-Satz) soll grundsätzlich auf 27,5 % erhöht werden (somit 50 % des neuen Spitzensteuersatzes von 55 %, siehe oben). Die erhöhte KESt betrifft insbesondere Gewinnausschüttungen aus Kapitalgesellschaften (womit die Gesamtbelastung von KöSt und KESt von bisher 43,75 % auf 45,625 % steigt; Änderung bei Rechtsformvergleich beachten!), weiters auch Anleihezinsen und Substanzgewinne (aus Kapitalanteilen, Anleihen, Fonds).
  • Verlustverrechnung (außerbetrieblicher Bereich): wie bisher auch künftig kein Ausgleich mit Sparbuchzinsen; Verluste aus 25%-Bereich (?) können aber mit 27,5%-Bereich verrechnet werden;
  • KESt-Vorschreibung (§ 95 Abs 4 Z 1 EStG): künftig gesetzlich zwingende Vorschreibung der KESt beim Empfänger, wenn Haftung des Abzugsverpflichteten schwierig durchsetzbar ist (insb. bei vA, vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag "BETEILIGUNGEN - KESt-Vorschreibung für verdeckte Ausschüttungen" vom 11.05.2015);
  • Zinserträge aus Sparbüchern und Girokonten bei Kreditinstituten sollen hingegen weiterhin dem aktuellen KESt-Satz von 25 % unterliegen („Omas Sparbüchl“).
  • Endbesteuerungsgesetz (Verfassungsrang): Die neue KESt-Satz-Differenzierung (künftig KESt-Sätze zwischen 20 % und 27,5 %, dh Abkoppelung vom dzt Einheitssatz bzw max. halben Höchststeuersatz) bedarf jedenfalls einer Zweidrittelmehrheit im Parlament! 

Einschränkungen für Einlagenrückzahlungen (§ 4 Abs 12 EStG)

Während nach dzt Rechtslage (basierend auf dem alten ERZ-Erlass AÖF 1998/88) bekanntlich ein weitgehendes Wahlrecht besteht, ob eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn ertragsteuerlich als Gewinnausschüttung (mit KESt-Pflicht bei Ausschüttung an natürliche Personen) oder als Einlagenrückzahlung (Teilveräußerungsvorgang, Abstockung des Beteiligungsansatzes auf Gesellschafterebene) behandelt wird, soll nach dzt Begutachtungsentwurf künftig eine gesetzlich angeordnete zwingende Verwendungsreihenfolge (!) zugunsten der Gewinnausschüttungen (Einkommensverwendung, soweit durch Innenfinanzierung gedeckt) kodifiziert werden. Erst danach sollen Einlagenrückzahlungen (aus Außenfinanzierung) möglich sein. Sonderregelungen soll es weiters für gestaltungsanfällige umgründungsbedingte Aufwertungsdifferenzen geben (resultierend aus Sacheinlagenbewertung gem. § 202 Abs 1 UGB). Für alle drei Kategorien sind spezielle Evidenzkonten angedacht. Das Inkrafttreten wäre bereits für Wirtschaftsjahre beginnend nach 31.7.2015 (!) vorgesehen (bzw hinsichtlich Umgründungsdifferenzen bereits für Beschlussfassungen nach 31.5.2015). Aufgrund der im Begutachtungsverfahren geäußerten massive Kritik gegen diesen geplanten „Paradigmenwechsel“ (insb. krasse Benachteiligung von Eigenkapitalzufuhr bzw Risikokapital) hat das BMF bereits signalisiert, dass die Neuregelung jedenfalls nicht in voller Schärfe kommen soll. Die Fassung der Regierungsvorlage bleibt daher mit Spannung abzuwarten (bzw ev. auch künftige Ersatzregelungen für Umgründungsdifferenzen: Mißbrauch, UGB-Ausschüttungssperre oä?).

Verlustverrechnungsbremse für „kapitalistische Mitunternehmer“ (§ 23a EStG)

Verlustzuweisungen aus betriebsführenden Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften) an kapitalistische Mitunternehmer sollen künftig nur noch bis zur Höhe der Einlagen steuerwirksam sein und darüber hinaus, bei Entstehung oder Erhöhung eines negativen steuerlichen Kapitalkontos, einer Wartetastenregelung unterliegen (Verrechnung erst mit späteren Gewinnen aus derselben Personengesellschaft oder weiteren Einlagen bzw Haftungsinanspruchnahmen). „Kapitalistische Mitunternehmer“ sind solche, die gegenüber Dritten nur beschränkt haften und zudem „keine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative“ entfalten (keine GF-Aktivitäten, bloße Kontrollrechte bzw nur Mitwirkung bei ao Geschäften, nur sporadische Teilnahme an strategischen Sitzungen oä). Die Einschränkung nach deutschem Vorbild (§ 15a dEStG) bzw in Anlehnung an den ehemaligen § 23a EStG 1972 zielt also insbesondere auf Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter ab. Kommanditisten in einem Dienstverhältnis sollen dem Vernehmen nach nicht betroffen sein und wurde noch eine entsprechende Klarstellung in Aussicht gestellt. Aus der dzt Entwurfsfassung geht auch nicht eindeutig hervor, ob die neue Verlustverrechnungsbeschränkung für „kapitalistische“ MU nur auf natürliche Personen bzw Publikumsverlustbeteiligungsmodelle abzielt oder ev. auch operative GmbH & Co KG treffen könnte, deren Gesellschafter ausschließlich Kapitalgesellschaften (Körperschaften iS § 7/3 KStG) sind (zB „KG-Konzerne“). Dies wäre im Zeitalter der Gruppenbesteuerung, wo gemäß § 9 KStG eine weitgehende Verlustverrechnung möglich ist, völlig unverständlich. Laut BMF sei dies grundsätzlich auch nicht beabsichtigt, sodass auch hier eine ev. Klarstellung in der Regierungsvorlage abzuwarten bleibt.

Weitere Änderungen

  •  Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern: künftig unbeschränkter Verlustvortrag bei ordnungsgemäßer EAR (ab Veranlagung 2016, dh wirksam für Verluste ab 2013);
  • Forschungsprämie auf 12 % erhöht (dzt 10 %);
  • Bildungsfreibetrag/-prämie: Streichung (Arg.: „Mitnahmeeffekte“)
  • KMU-Finanzierung und „Crowdfunding“ (eigenes Gesetzespaket);

Steuerbelastungen für IMMOBILIEN

Im Liegenschaftsbereich sind gleich mehrere Verschärfungen angedacht:

Immobilienertragsteuer: Die Immo-ESt für Liegenschaftsverkäufe soll auf 30 % erhöht werden (dzt 25 %). Konsequenterweise erhöht sich die Verlustverrechnung auf 60 % (dzt 50 % bei Veräußerungsverlusten); im außerbetrieblichen Bereich (V+V) auf Antrag alternative Verteilung auf 15 Jahre.

Außerdem kommt es zu Erhöhungen der Bemessungsgrundlage, indem kein Inflationsabschlag mehr vorgenommen werden darf (wovon somit auch Kapitalgesellschaften betroffen sind!). 

Gebäudeabschreibungen:

Betrieblicher Bereich

  • AfA-Sätze (§ 8 EStG): künftiger Einheitssatz grds 2,5 % (statt bisher 3 / 2,5 / 2 %), für vermietete Wohngebäude im BV 1,5 % (bisher 2 %);
  • Instandsetzungsaufwendungen für Mietwohngebäude (§ 4 Abs 7 EStG): gleichmäßige Verteilung über 15 Jahre (bisher 10 J.); für offene Zehntelbeträge in Wj beginnend nach 1.1.2016 entsprechende Verlängerung der Restverteilungsdauer!

Außerbetrieblicher Bereich

  • AfA-Sätze (§ 16 EStG): unverändert 1,5 % der Bemessungsgrundlage
  • Kaufpreisaufteilung auf Grund- und Gebäudewert: vom Gesamtkaufpreis für bebaute Liegenschaft künftig 40 % für Grundanteil (nun gesetzliche Vermutung; dzt 20 % lt Rz 6447 EStR), soferne nicht die „tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich“ davon abweichen; per 1.1.2016 sind auch frühere  Kaufpreisaufteilungen anzupassen (Adaptierung der „fortgeschriebenen AK“ der Gebäude durch Abstockung der AfA-Bgrdl und Aufstockung des nicht abschreibbaren Grundanteils!). Dem Vernehmen nach hat auch das BMF schon eingesehen, dass die Festlegung eines einheitlichen Prozentsatzes für alle Grundstückslagen zu problematischen Ergebnissen führen würde und werden hier noch Nachbesserungen überlegt!
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen (§ 28 Abs 2 EStG): Antragsverteilung für IH künftig 15 Jahre (dzt 10 J.); Pflichtverteilung Instandsetzung von Wohngebäuden künftig 15 Jahre (dzt 10 J.); für offene Instandsetzungszehntelbeträge per 1.1.2016 entsprechende Verlängerung des Restverteilungszeitraums!

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer (GrEStG)

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) fürunentgeltliche Übertragungen (insb. im Familienverband, weiters aber auch für Anteilsvereinigungen) wurde bekanntlich erst per 1.6.2014 umfassend novelliert und basierte seither auf dem 3-fachen Einheitswert (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „GRUNDERWERBSTEUER – Gewinner und Verlierer der Gesetzesreparatur“ vom 15.4.2014). Diese Neukonzeption soll mit dem StRefG 2015/2016 wieder weitestgehend verworfen werden bzw nur im Bereich der Land- und Forstwirtschaft weiterhin in Geltung bleiben (insb. einfacher Einheitswert als begünstigte Bemessungsgrundlage). Hier die wesentlichen Neuerungen:

Neue Besteuerungstatbestände (Erwerbsvorgänge gem. § 1 GrEStG):

  • Anteilsvereinigungbei Personengesellschaften (NEU in § 1 Abs 2a GrEStG): Nach deutschem Vorbild soll künftig auch GrESt anfallen, wenn bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften eine Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt erfolgt, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Es sollen zwar nur unmittelbare Gesellschafterwechsel relevant sein, wobei jedoch Treuhandanteile explizit dem Treugeber zuzurechnen sind.

  • Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften (Änderung § 1 Abs 3 GrEStG): Während dieser Ersatzbesteuerungstatbestand in Österreich bisher nur bei vollständiger Anteilsübertragung bzw –vereinigung (100 %) schlagend wurde, soll künftig auch hier die 95 %-Schwelle ausreichend sein. In die Einheitsbetrachtung sind neben dem USt-Organkreis (bereits bisher) künftig auch körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen einzubeziehen. Die Zurechnung von treuhändig gehaltenen Anteilen beim Treugeber gilt auch hier!

Änderungen beim Betriebsfreibetrag (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG):

Erhöhung des BFB auf 900.000 EUR (von dzt 365.000 EUR) für unentgeltliche Erwerbe von Grundstücken im BV durch natürliche Personen bei Einkünften gem. §§ 22 und 23 EStG; bei teilentgeltlichen Erwerben ist Aliquotierung geboten (siehe im Detail unten zur Anwendung des GrESt-Tarifs); allg. Voraussetzungen unverändert (persönliche Voraussetzungen des Übergebers (55. Lebensjahr etc); Begünstigung nur im Ausmaß des erworbenen (Teil-)Betriebes bzw MU-Anteil; Nacherhebung bei zweckwidriger Verwendung innerhalb von 5 Jahren); gesonderte Regelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebsgrundstücke (weitgehend unverändert); 

Änderungen bei Hauptwohnsitzbegünstigung für Ehegatten und eingetragene Partner:

  • unter Lebenden (Änderung § 3 Abs 1 Z 7 GrEStG): Wohnnutzfläche von 150 m2 hat künftig die Wirkung eines Freibetrags und nicht mehr einer Freigrenze, dh Steuerbefreiung für 150 m2 bleibt auch bei Überschreitung erhalten bzw ist lediglich die übersteigende Fläche zu versteuern;

  • von Todes wegen (NEU in § 3 Abs 1 Z 7a GrEStG): Neue Befreiung für max. 150 m2, wenn Liegenschaft dem Erwerber bei Tod des Partners als Hauptwohnsitz gedient hatte (Wirkung wiederum als Freibetrag, dh Fläche über 150 m2 zu versteuern);

Art der Berechnung (Bemessungsgrundlage gem. § 4 GrEStG):

Die Neuregelung sieht vor, dass die GrESt grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen ist (unverändert), mindestens (!) jedoch vom „Grundstückswert“, das ist ein vom „gemeinen Wert“ (Verkehrswert) abgeleiteter Wert, für dessen vereinfachte Ermittlung die näheren Umstände und Modalitäten im Verordnungswege festgelegt werden sollen. Ein solcher Verordnungsentwurf liegt jedoch noch nicht vor, soll dem Vernehmen nach aber in etwa zwei Wochen nachgereicht werden. Ziel sei eine möglichst einfache Berechnung, welche aufwendige Bewertungsgutachten entbehrlich macht und im Ergebnis zu einem „Grundstückswert“ führen soll, der jeweils bei rund 75 % des tatsächlichen Verkehrswerts zu liegen kommt, was angesichts der je nach geografischer Lage höchst unterschiedlichen Liegenschaftswerte nicht einfach zu bewerkstelligen sein wird (bzw erscheint die Heranziehung von Durchschnittswerten aus Immobilienpreisspiegeln oä nicht zielführend).

Steuertarif (§ 7 GrEStG):

Auch hier sind gravierende Neuregelungen vorgesehen, insbesondere die Anwendung eines Stufentarifs für gänzlich oder teilweise unentgeltliche Liegenschaftserwerbe. Dazu bedarf es zunächst einer

  • Definition von Entgeltlichkeit (§ 7 Abs 1 Z 1 GrEStG): Unentgeltlichkeit bei Gegenleistung (GL) bis zu 30 %; Teilentgeltlichkeit bei GL über 30 % und bis 70 %; Entgeltlichkeit bei GL über 70 %;

  • Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs 1 Z 2 GrEStG): Steuersatz 0,5 % für die ersten 250.000 EUR, 2 % für die nächsten 150.000 EUR, darüber hinaus 3,5 % (dh für den 400.000 EUR übersteigenden Teil); Der Stufentarif gilt auch bei teilentgeltlichen Erwerben, insoweit keine Gegenleistung zu erbringen ist, hingegen gilt der Normaltarif von 3,5 %, insoweit eine Gegenleistung erfolgt
    (Beispiel: Vater schenkt seiner Tochter eine Liegenschaft mit „Grundstückswert“ 200 TEUR samt Schuldübernahme von 80 TEUR (= 40 %) à GrESt-Belastung 3.400 EUR (120 TEUR x 0,5 % + 80 TEUR x 3,5 %) à HINWEIS: Demnach würde nach dzt Entwurf für die Übernahme eines mit Schulden belasteten Grundstücks eine höhere GrESt anfallen als für eine unbelastete Liegenschaft (diesfalls nur 1.000 EUR) à siehe auch die ua Anmerkung zum Beispiel mit Betriebsfreibetrag.)

  • Zusammenrechnung begünstigter Erwerbe (mit Stufentarif) zwischen denselben Personen innerhalb von fünf Jahren;

  • Wirkung Betriebsfreibetrag (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b iVm § 3 GrEStG): für Grundstücke im BV voller BFB (erhöht auf 900.000 EUR) von Bgrdl abzugsfähig bei voller Unentgeltlichkeit, sodann Anwendung Stufentarif, jedoch Deckelung mit 0,5 % vom „Grundstückswert“ (bzw geringerem GW?); bei teilentgeltlichem Erwerb nur aliquoter BFB für unentgeltlichen Anteil, Stufentarif auf unentgeltlichen Anteil mit Deckelung, für entgeltlichen Anteil Normaltarif 3,5 % ohne Deckelung
    (Beispiel begünstigter Betriebsübergang: Betriebsgrundstück mit „Grundstückswert“ 1.200 TEUR samt Schuldübernahme von 480 TEUR (= 40 %) à unentgeltlicher Anteil somit 720 TEUR (60 %) à BFB somit 540 TEUR (60 % von 900 TEUR) à Stufentarifbesteuerung somit 180 TEUR x 0,5 % à Normalsatzbesteuerung daher 480 TEUR x 3,5 % à GrESt-Belastung insgesamt 17.700 EUR)  à Die GrESt-Belastung wäre also nach dzt Gesetzesentwurf höher als bei Schenkung des unbelasteten Grundstücks (diesfalls 200 TEUR x 0,5 % = 1.000 EUR GrESt), was dem Vernehmen nach im BMF noch überdacht werden soll!  

  • Sondersteuersatz für Anteilsvereinigungen und Umgründungen (§ 7 Abs 2 Z 2 lit c GrEStG): künftig einheitlich 0,5 % vom „Grundstückswert“ (statt derzeit 3,5 % vom 2-fachen EW gemäß UmgrStG bzw vom 3-fachen EW für Anteilsvereinigungen);

  • Sonstige Tarifbestimmungen: L&F-Grundstücke (2 % vom einfachen EW im Familienverband); Übrige Fälle (Normalsatz 3,5 %); StiftESt-Äquivalent (Steuersatzerhöhung 2,5 % wie bisher); Neue Möglichkeit der Ratenzahlung über fünf Jahre für begünstigte Erwerbe (Stufentarif oder Sondersteuersatz), jedoch relativ hohe Verzinsung!

Sonstige Änderungen im GrEStG betreffend Abgabenerklärung und Selbstberechnung;

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Erhöhung von Umsatzsteuersätzen:

Zu einer Erhöhung der ermäßigten USt-Sätze von 10 % auf künftig 13 % soll es kommen bei: Beherbergung (in Rücksichtnahme auf die bereits kalkulierte Wintersaison 2015/16 hier erst für nach dem 31.3.2016 ausgeführten Leistungen!); Jugendbetreuung; Bäder, Sportveranstaltungen (dzt 20 %!), kulturelle Dienstleistungen, Museen, Filmvorführungen, Tiergärten etc; Luftverkehr; lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Futtermittel, Holz etc; Ab Hof-Verkauf von Wein (dzt 12 %). Übergangsbestimmung: Unverändert bleiben hingegen die Steuersätze noch für Beherbungsleistungen und Umsätze von (Musik-)Theatern, Museen etc, soweit das Entgelt bereits vollständig vor dem 1.9.2015 vereinnahmt wird (relevant für Hotelgutscheine, Theaterabos etc).

Änderungen beim Vorsteuerabzug:

Erleichterungen für Istbesteuerer bzw Gleichstellung mit Sollbesteuerern bei Überrechnung der USt auf Steuerkonto des Leistenden; Eingeschränkter Vorsteuerabzug für Elektroautos (siehe oben); Entfall des Vorsteuerabzugs, wenn Unternehmer wusste oder wissen musste, dass Umsatz iZm USt-Hinterziehung bzw sonstigen Finanzvergehen steht (vgl EuGH-Rechtsprechung!);

Bekämpfung von Steuer- und Sozialbetrug

Unter diesem Titel ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen aufgelistet, wovon sich die Bundesregierung ein Gegenfinanzierungsvolumen von fast zwei Milliarden Euro erhofft. Insbesondere durch

  • Registrierkassenpflicht (gegen Steuerverkürzung bei Bargeschäften): grds Belegerteilungspflicht für jeden Geschäftsfall; gegen Manipulationen technisch gesicherte Registrierkassen verpflichtend bei Nettojahresumsatz ab 15.000 EUR (Sicherheitsmaßnahmen ab 1.1.2017); „Kalte-Hände-Regelung“ (für Maronibrater etc) für Umsatz bis 30.000 EUR; Erleichterungen auch für andere mobile Gruppen wie Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Tierärzte etc (händische Rechnung/Paragon mit anschl. Erfassung in Registrierkasse); weiterhin Ausnahmen für gemeinnützige Vereine (wie bisher „Kassasturz“ für „kleine Vereinsfeste“);
  • Belegerteilungspflicht grds für jeden Geschäftsfall, soferne zumutbar (Ausnahme zB für „kalte Hände“); grds Belegannahmepflicht des Kunden (jedoch keine Sanktion);
  • Barzahlungsverbot in der Baubranche: Abzugsverbot für Entgeltbarzahlungen über 500 EUR (§ 20 Abs 1 Z 9 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 11 KStG); Barzahlungsverbot für Arbeitslöhne (§ 48 EStG);
  • Bankauskünfte iZm Abgabenprüfungen: Kontoabfragemöglichkeiten durch BP, wobei Möglichkeit einer Selbstanzeige davon nicht betroffen sein soll; Einführung eines zentralen Kontenregisters oä; Mitteilungspflicht der Banken betr. höhere Kapitalabflüsse (Barabhebungen, Verschiebungen ins Ausland), grds jährlich im Nachhinein (ACHTUNG: erstmalige Mitteilungspflicht in 2016 soll zur Vorbeugung gegen „Abschleicherproblematik“ bereits Zeiträume ab März 2015 (!) erfassen, insoweit also rückwirkend verschärfte Gesetzesänderung geplant!).
  • Bekämpfung von Sozialbetrug: Bekämpfung von Scheinfirmen und Anmeldungskauf; Bekämpfung von Scheinrechnungen (insb. Barzahlungsverbot im Baubereich!); Kampf gegen gewerbsmäßigen Pfusch und Schwarzarbeit (auch im Bereich des privaten Hausbaus!); Missbrauchsbekämpfung bei Krankenstand und E-Card;

Die teils heftig umstrittenen Vorhaben im Bereich der „Betrugsbekämpfung“ finden nicht nur in bereits bestehende Gesetze Eingang (materielle Steuergesetze, BAO, FinStrG; BWG betr. Aufweichung des Bankgeheimnisses), sondern es sind tw auch neue Gesetze geplant (zB Kontenregistergesetz, Kapitalabfluss-Meldegesetz, Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz; Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz).

Ausblick und Handlungsbedarf 

Die voranstehend skizzierten Änderungen zur „Steuerreform 2015/2016“ basieren auf dem Stand der Ministerialentwürfe des BMF vom 12. und 19.5.2015, für welche die Begutachtungsfrist bereits am 5.6.2015 endete. Im Begutachtungsverfahren, in das auch wir uns wieder entsprechend eingebracht haben, wurde zu mehreren geplanten Neuerungen teils massive Kritik geübt, deren Berücksichtigung im weiteren Gesetzwerdungsprozess abzuwarten bleibt (insb. bei jenen Themen, wo das Bankgeheimnis und der Datenschutz tangiert werden).

Die Regierungsvorlage wurde für den 16.6.2015 angekündigt und müßte dieser Termin tunlichst eingehalten werden, um den ehrgeizigen Zeitplan, den parlamentarischen Gesetzwerdungsprozess jedenfalls noch vor der Sommerpause im Juli 2015 abzuschließen, bewerkstelligen zu können.

Das Inkrafttreten der meisten Steuerreformmaßnahmen ist für Anfang 2016 vorgesehen (einzelne bereits bekannte Ausnahmen siehe oben), sodass doch noch hinreichend Zeit verbleiben sollte, um auf einzelne bevorstehende Änderungen ggfs noch rechtzeitig zu reagieren. In jenen Bereichen, wo eine künftige Verschlechterung droht, sollte daher überlegt werden, einzelne Maßnahmen ev. noch in der Ära der derzeit günstigeren Rechtslage durchzuführen bzw vorzuziehen (zB KESt-pflichtige Ausschüttungen verfügbarer Bilanzgewinne, Übertragung von Immobilien, weiters ev. auch Vorziehen von Einlagenrückzahlungen, Umgründungen, Änderung der Gesellschafterstruktur von grundstücksbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften).

Selbstverständlich werden wir die weitere Entwicklung (insb. Änderungen in der Regierungsvorlage gegenüber dem Begutachtungsentwurf) genau beobachten und Sie auf dem Laufenden halten. Für Rückfragen stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung!