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VERFAHRENSRECHT | Achtung auf Verjährungsfristen!

Der VwGH hat entschieden, dass die verlängerte Verjährungsfrist von 10 Jahren nur dann zugrunde gelegt werden darf, wenn die Vorfrage der Abgabenhinterziehung durch eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Festellungen im Abgabenverfahren geklärt wurde.

Die Festsetzungsverjährung im Besteuerungsverfahren beträgt im Regelfall fünf Jahre, für hinterzogene Abgaben verlängert sich die Verjährungsfrist hingegen auf zehn Jahre (§ 207 Abs 2 BAO). Zehn Jahre ist zugleich auch die sog. „absolute“ Verjährungsfrist, innerhalb welcher ein Recht auf Festsetzung einer Abgabe nach Entstehung des Abgabenanspruchs besteht (§ 209 Abs 3 BAO). Der Tatbestand der Steuerhinterziehung ist daher nicht nur von finanzstrafrechtlicher Relevanz, sondern auch für die Frage, für welchen Rückwirkungszeitraum die Finanzverwaltung, etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung, Steuern nacherheben darf.

Eine Abgabenhinterziehung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine vorsätzliche Abgabenverkürzung handelt. Hat die Finanzstrafbehörde noch keine diesbezügliche Entscheidung getroffen, so muss die Behörde im Rahmen des Abgabenverfahrens die Vorfrage klären, ob hinterzogene Abgaben vorliegen oder nicht.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 26.11.2014, 2010/13/0075)

Im Anlassfall wurde im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt, dass die von einer Kapitalgesellschaft getragenen Rechts- und Beratungsaufwendungen  für mehrere Jahre nicht sie selbst betrafen, sondern für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer getätigt wurden. Dementsprechend wurden verdeckte Gewinnausschüttungen unterstellt, wobei eine Verfahrenswiederaufnahme für mehr als fünf Jahre erfolgte und neue Körperschaftsteuerbescheide erlassen wurden. Zudem wurde die Gesellschaft mittels Haftungsbescheiden auch zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer für die verdeckten Ausschüttungen herangezogen. Von diesen Steuervorschreibungen waren auch Zeiträume betroffen, die außerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist von fünf Jahren lagen. Im Spruch bzw in der Begründung der Bescheide fanden sich jedoch keine Aussagen darüber, ob hinterzogene Abgaben vorlagen.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im gegenständlichen Verfahren jene Bescheide, für welche die fünfjährige Verjährungsfrist bereits vor Beginn der Betriebsprüfung abgelaufen war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Die belangte Behörde argumentierte, dass hinterzogene Abgaben vorgelegen seien (Gegenschrift des UFS Wien). Dem entgegnete der VwGH jedoch, dass die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, „eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung“ voraussetze.

Damit hat das Höchstgericht erkannt, dass die Beweislast der Abgabenhinterziehung und damit auch die Verlängerung der Verjährungsfrist bei der Abgabenbehörde liegt bzw dies im Abgabenverfahren explizit festgestellt werden muss und nicht pauschal von hinterzogenen Abgaben ausgegangen werden darf.

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