NEWS  |   |  

AUSLANDSBETRIEBSSTÄTTEN | Gewinnabgrenzung in DEUTSCHLAND

Die DBA-rechtliche Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne betreffend Ergebnisaufteilung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte in verschiedenen Staaten (Artikel 7 OECD-Musterabkommen) basiert nunmehr auf dem sog. „authorized OECD approach“ (AOA), wobei Stammhaus und zivilrechtlich unselbständige Betriebsstätte für rein steuerliche Zwecke als zwei voneinander völlig unabhängige Unternehmen behandelt werden, für die ein fiktiver Leistungsaustausch nach Fremdverhaltungsgesichtspunkten unterstellt wird. Im Gegensatz zu Österreich hat Deutschland den „AOA“ bereits vollinhaltlich in das nationale Steuerrecht übernommen. Diese unterschiedliche Rechtslage kann zu Besteuerungskonflikten führen.

<link http: www.icon.at de team mitarbeiter bendlinger-stefan>StB Prof. Dr. Stefan Bendlinger zeigt in seinem in der Ausgabe 3/2015 der FachzeitschriftWirtschaftstreuhänder“ erschienen Aufsatz auf, welche Rechtsgrundlagen für die Besteuerung von deutschen Betriebsstätten österreichischer Unternehmen zu beachten sind, welche Probleme sich aus den unterschiedlichen Besteuerungskonzepten ergeben können und wie diese verfahrensrechtlich zu lösen sind. Hier geht’s zum Artikel:

  • <link file:3192 download herunterladen der datei>Gewinnabgrenzung bei Auslandsbetriebstätten – Alleingang unseres deutschen Nachbarn