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SAUDI-ARABIEN | Neues zur Dienstleistungsbetriebsstätte

Rammer Simon  |  Schopper Franz

Die saudische Steuerbehörde wendet für die Qualifikation von Dienstleistungsbetriebsstätten neuerdings eine Richtlinie an, die nicht im Einklang mit den international gängigen Interpretationen steht. Die strengere Neuauslegung der Dienstleistungsbetriebsstätte könnte insb. dazu führen, dass ausländischen Unternehmen ihre auf DBA basierenden Anträge zur Entlastung von saudischen Quellensteuern künftig abgelehnt werden.

Die saudische Steuerbehörde („Department of Zakat and Income Tax“ - DZIT) hat neue interne Anweisungen ausgegeben für die Abwicklung von Anträgen zur Entlastung bzw Rückerstattung von Quellensteuern, welche von ausländischen Unternehmen ohne rechtliche Registrierung und infolgedessen ohne „Betriebsstätte“ in Saudi-Arabien eingereicht werden. Diesen neuen vom DZIT erteilten Richtlinien zufolge stellt die Beurteilung einer Dienstleistungsbetriebsstätte rein auf die vertraglich vereinbarte Dauer der Dienstleistungserbringung ab. Wenn daher der im Vertrag vereinbarte Zeitraum der Leistungserbringung die definierte Betriebsstättenfrist des jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens überschreitet (zB länger als sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum im Verhältnis zu Österreich), so begründet das ausländische Unternehmen mit diesem Auftrag zwangsläufig eine Dienstleistungsbetriebsstätte in Saudi-Arabien, und zwar unabhängig davon, ob das ausländische Unternehmen die dem Vertrag zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich auch physisch in Saudi-Arabien ausübt oder nicht. Nach dieser Interpretation können ausländische Unternehmen also selbst dann eine Betriebsstätte in Saudi begründen, wenn sie ihre Dienstleistungen für den saudischen Kunden ausschließlich außerhalb des Landes erbringen. Dies widerspricht aber eindeutig den Ausführungen des maßgeblichen OECD- sowie UN-Musterkommentars, wonach für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte die physische Präsenz im Quellenstaat vorausgesetzt wird. 

Die problematische neue Interpretation des DZIT basiert auf Stellungnahmen, welche im Rahmen der 8. und 10. Tagung des „UN Comittee of Experts for Tax Cooperation“ in den Jahren 2012 und 2014 von Vertretern einiger Entwicklungsländer eingebracht wurden. Nach Ansicht dieser Vertreter sei die Anwesenheit im Quellenstaat für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte aus dem Wortlaut des Artikels 5 Abs. 3 lit. b UN-Musterabkommens nicht ableitbar, zumal dort der Ausdruck „furnishing of services“ und nicht „performing/rendering of services“ verwendet wird. Die Mehrheit der Mitglieder des UN Comittee of Experts for Tax Cooperation teilt diese Ansicht aber nicht und beabsichtigt im nächsten Update des UN-Musterkommentars eine Klarstellung, dass für die Begründung einer Dienstleistungsbetriebsstätte sehr wohl auch die Anwesenheit im Quellenstaat erforderlich ist. 

Praktische Auswirkungen der neuen saudischen Verwaltungspraxis  

  • Obwohl die Neuauslegung derDienstleistungsbetriebsstätte“ vom DZIT bis dato noch nicht öffentlich in Form eines „Circulars“ erlassen wurde, wird sie von den zuständigen Finanzämtern in der Praxis bereits angewandt.

  • Ausländische Unternehmen sollten darauf vorbereitet sein, dass durch diese Änderung die Entlastung von Quellensteuern bzw deren Rückerstattung auf Basis eines Doppelbesteuerungsabkommens von den saudischen Behörden wohl nicht mehr gewährt wird, wenn die betreffenden Dienstleistungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums andauern.

  • Es ist davon auszugehen, dass der saudische Leistungsempfänger zu seiner Absicherung eine Quellensteuer auf sämtliche Zahlungen für Beratungsleistungen oder technische Dienstleistungen einbehält (QuSt von 15 % für Zahlungen an verbundene Unternehmen bzw 5 % in anderen Fällen).

  • Damit solche Quellensteuern nicht zum Kostenfaktor zulasten des ausländischen Unternehmens werden, müssten sie entweder im Angebot eingepreist werden oder durch vertragliche Vereinbarung auf den Leistungsempfänger überwälzt werden.
     

Für Rückfragen bzw auch andere Fragen zum saudischen Steuerrecht stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!