NEWS  |   |  

ERINNERUNG | Wichtiger Steuertermin 30. September 2015

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth

Auch in steuerlichen und bilanziellen Belangen gilt oftmals: Am 1. Oktober ist es zu spät! Erfahren Sie hier, was Sie unbedingt noch bis Monatsende erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden!

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2015

Sollten Ihre aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen begründeten Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung des Antrages muss schlüssig sein und hat eine Prognoserechnung des voraussichtlichen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2014/15 die Steuerrechnung natürlich bereits auf den Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2015 (samt Anspruchsverzinsung) zu vermeiden. Der Herabsetzungsantrag kann auch elektronisch via Finanz-Online gestellt werden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 16.11.2015 ausgeglichen.

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2014

Ab 1.10.2015 beginnt – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung - der Zeitraum für Anspruchszinsen auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2014 zu laufen (gemäß § 205 BAO). Die Verzinsung beläuft sich aktuell (unverändert) auf 1,88% pa und kann durch Leistung entsprechender „Anzahlungen“ vermieden werden (Vorteilhaftigkeitsvergleich!). Analog werden auch Steuerguthaben, diesfalls zu Gunsten des Steuerpflichtigen, verzinst.

Achten Sie bei Anzahlungen darauf, auf dem Überweisungsbeleg einen eindeutigen Verwendungszweck anzuführen, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten.

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2014

Wer mit Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2014 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes vorgenommen hat, hat diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2015 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (soferne nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war, etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das zuständige Betriebs- oder Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen. Hinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim Gericht einlangen (!) müssen, ist bei Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend.

Rückerstattung von EU-Vorsteuern für 2014

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2015 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir nochmals auf unseren ausführlichen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 13.8.2015 „VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf Fallfrist 30.9.2015!“.

Einreichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2014 beim Firmenbuch

Schließlich möchten wir an dieser Stelle auch nochmals daran erinnern, dass auch bei der  (grundsätzlich elektronischen) Übermittlung von Jahresabschlüssen für Kapitalgesellschaften an das zuständige Firmenbuchgericht eine Neunmonatsfrist zu beachten ist und diese für das Kalenderjahr 2014 daher per 30.9.2015 abläuft (Offenlegung gemäß §§ 277 ff UGB).  Fristversäumnisse sind mit erheblichen Zwangsstrafen von 700 EUR bis 3.600 EUR verbunden und werden sowohl gegenüber der säumigen Gesellschaft als auch gegenüber deren gesetzlichen Vertretern verhängt. Im Detail verweisen wir auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 6.7.2015 „OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Übermittlung des Jahresabschlusses ans Firmenbuch!“.

Was können wir für Sie tun?

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei der Antragstellung als auch bei den dafür notwenigen Berechnungen!