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UNTERNEHMENSBEWERTUNG | Muss es immer ein „objektivierter“ Wert sein?

Ist der Bewertungsanlass steuerlicher Natur, so muss nicht in jedem Fall ein objektivierter Unternehmenswert nach den Vorgaben des Fachgutachtens KFS/BW 1 ermittelt werden. Ist nämlich ein gemeiner Wert verlangt, kann es durchaus sachgerecht sein, diesen mit Hilfe des wesentlich einfacheren und somit kostengünstigeren „Wiener Verfahren“ zu berechnen.

Es gibt bekanntlich eine ganze Reihe von Bewertungsanlässen. Oftmals sind es steuerliche Gründe, die eine Unternehmensbewertung erforderlich machen (siehe dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 08.02.2014 "UNTERNEHMENSBEWERTUNG – Bewertungsanlässe bei Umgründungen").

Ein Beispiel für einen solchen steuerlichen Bewertungsanlass wäre etwa der Wegzug einer bislang in Österreich ansässigen Person ins EU-Ausland oder in ein Drittland. In solchen Fällen ist stets dann eine Wegzugsbesteuerung vorzunehmen, wenn Österreich durch den Wegzug Steuersubstrat, z.B. an GmbH-Anteilen, verliert. Diesfalls möchte der österreichische Fiskus die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven, also die Differenz zwischen „Verkehrswert“ und Anschaffungskosten (bzw. Buchwert), besteuern. Diese Differenz ist ungeachtet dessen zu ermitteln, ob bei Wegzug ins EU- oder EWR-Ausland (Norwegen und Liechtenstein) allenfalls ein Steueraufschub beantragt werden kann.

Während die Anschaffungskosten idR bekannt sind, ist der „Verkehrswert“, sofern die Anteile nicht gehandelt werden und somit kein Marktwert existiert, zu schätzen. Die Schätzung erfolgt dann mittels einer Unternehmensbewertung. Anlassbezogen würde man hier in erster Linie an die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes nach den Vorgaben des Fachgutachtens KFS/BW 1 des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder denken. Eine solche Bewertung ist aber relativ aufwändig und demgemäß mit entsprechenden Kosten verbunden. Es stellt sich daher die Frage, ob es nicht auch kostengünstigere Alternativen zum objektivierten Unternehmenswert gemäß Fachgutachten KFS/BW 1 gibt?

Gemeiner Wert

Um die Frage nach dem anzuwendenden Bewertungsverfahren beantworten zu können, hilft – im Falle von steuerlichen Bewertungsanlässen - ein Blick ins Steuerrecht. Bleiben wir beim obigen Beispiel von GmbH-Anteilen: Zieht z.B. eine natürliche Person, die GmbH-Anteile im Privatvermögen hält, weg, sind die hiefür maßgeblichen Bestimmungen in §§ 27 EStG und 27a EStG zu beachten. Es ist gesetzlich angeordnet, dass Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich bestimmter Wirtschaftsgüter (eben z.B. GmbH-Anteile) führen, als steuerpflichtige Veräußerung anzusehen sind. Das Einkommensteuergesetz regelt für diesen Fall, dass als Einkünfte dafür der Unterschiedsbetrag zwischen dem „gemeinen Wert“ und den Anschaffungskosten anzusetzen sind.

Der „gemeine Wert“ wird landläufig als „Verkehrswert“ angesehen. Dieser Begriff ist aber ein rein steuerlicher und wird auch im Steuerrecht definiert, nämlich im Bewertungsgesetz. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des betreffenden Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse im Bereich des Steuerpflichtigen nicht zu berücksichtigen sind (Definition gemäß § 10 BewG). Für Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktien ohne Kurswert, GmbH-Geschäftsanteile) ist dabei § 13 Abs. 2 iVm § 10 BewG maßgeblich. Dort heißt es u.a., dass der gemeine Wert, falls er nicht aus tatsächlichen Verkäufen ableitbar ist, unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten der Gesellschaft zu schätzen ist.

Wiener Verfahren

Für die Schätzung des gemeinen Wertes von Anteilen hat die Finanzverwaltung schon vor vielen Jahren eine Methode entwickelt, nämlich das sog. „Wiener Verfahren 1996“ (Erlass des BM. f. Finanzen vom 13. November 1996, Z 08 1037/1-IV/8/96 sowie Erlass vom 5. Februar 2002, Z 08 1037/1-IV/8/01).

Bei diesem Verfahren wird der Wert von Anteilen aus dem Durchschnitt von Substanzwert und Ertragswert des Unternehmens ermittelt. Der Substanzwert wird im Erlass als Vermögenswert bezeichnet und aus dem buchmäßigen Eigenkapital unter Berücksichtigung allfälliger Zu- und Abschläge abgeleitet. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswertes wiederum sind die Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der letzten drei Wirtschaftsjahre. Der Durchschnitt der Ergebnisse dieser drei Jahre (allenfalls wieder unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen) wird als Zukunftserfolg interpretiert. Mit dem im Erlass vorgesehenen Abzinsungssatz von 9 % wird daraus der Barwert, der dann dem Ertragswert entspricht, berechnet.

Der gemeine Wert entspricht dann dem Mittel aus Vermögens- und Ertragswert. Der so ermittelte gemeine Wert kann auf Antrag noch angepasst werden. Sollten nämlich am Bewertungsstichtag Umstände vorliegen, die offensichtlich Auswirkungen auf die zu erwartende Ertragsentwicklung haben, können diese Umstände in Form eines Abschlages vom gemeinen Wert berücksichtigt werden. Solche Umstände müssen aber auf jeden Fall nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden können.

Zusammenfassung

Eine Bewertung nach dem sog. „Wiener Verfahren“ ist im Regelfall mit wesentlich weniger Aufwand verbunden als die Ermittlung eines „objektivierten Unternehmenswertes“ nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden und somit auch entsprechend kostengünstiger. Diese vereinfachte Vorgangsweise stellt eine steuerlich grundsätzlich anzuerkennende Berechnungsmethode zur Ermittlung desgemeinen Wertes“ dar.

Der „gemeine Wert“ ist ein rein steuerlicher Wertbegriff und soll den Einzelveräußerungspreis ausdrücken (§ 10 BewG). Er ist daher insbesondere nicht mit dem im Ertragsteuerrecht dominierenden „Teilwert“ zu verwechseln (Zusammenhangswert iS § 6 EStG). Dennoch wird auch bei div. ertragsteuerlichen Tatbeständen auf den gemeinen Wert abgestellt (zB Wegzugsbesteuerung (s. oben), Tauschvorgänge (§ 6 Z 14 EStG), steuerneutrale Aufwertung für internationale Schachtelbeteiligungen gem. § 26a Abs 16 Z 4 KStG), sodass insoweit  auch das Wiener Verfahren herangezogen werden kann.

Sollte man sich zur Schätzung des gemeinen Wertes aber dennoch für ein detaillierteres Bewertungsverfahren nach den Vorgaben des Fachgutachtens KFS/BW 1 entschließen (etwa weil man sich dadurch die Ermittlung eines „realistischeren Wertes“ verspricht), wird dies seitens der Finanzverwaltung wohl ebenfalls zu akzeptieren sein.