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NORWEGEN | Achtung UMSATZSTEUER-Falle beim Transport zerlegter Maschinen!

Holzweber Martina  |  Sommer Michaela

Der zunächst einfach scheinende Fall, dass ein österreichisches Unternehmen mit der Lieferung einer Maschine nach Norwegen beauftragt wird, wobei die in Österreich bereits fertiggestellte und hier auch in Betrieb genommene Maschine lediglich für Transportzwecke zerlegt und in Norwegen vom Lieferanten innerhalb weniger Tage wieder zusammengebaut wird, kann sich zur Steuerfalle in Norwegen entwickeln!

Bei Beförderungs- und Versendungslieferungen von bereits betriebsfertig hergestellten und in Betrieb genommenen, jedoch für den Transport zerlegten Werken/Maschinen in Drittländer sind die Auftragsdetails sowie sämtliche Bestimmungen einschließlich der Regelungen des Bestimmungslandes genau zu prüfen:

Beförderungs- und Versendungslieferungen

  • Beförderungs- und Versendungslieferungen gelten grundsätzlich am Beginn der Beförderung als ausgeführt, sofern

  • die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes in Erfüllung eines Umsatzgeschäftes erfolgt,

  • zum Beginn der Beförderung oder Versendung der Abnehmer bereits feststeht und

  • es sich bei Beginn der Beförderung oder Versendung bereits um den Gegenstand der Lieferung handelt (diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Gegenstand nach seiner Übergabe noch einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wird). Hier regeln die österreichischen Umsatzsteuerrichtlinien in Auslegung des § 3 UStG, dass bei der Lieferung von Einzelteilen wie folgt zu unterscheiden ist (Rz 449 UStR):

    • „Wird das betriebsfertig hergestellte Werk nur zum Zweck des leichteren Transportes wieder in Einzelteile zerlegt, so gilt die Lieferung bereits mit der Übergabe an den Beförderungsunternehmer als ausgeführt.

    • Sind dagegen am Ort der Aufstellung noch umfangreiche Arbeiten vorzunehmen, durch die das Werk erst fertig gestellt wird (wie zB Montierungen von Anlagen, Fundamentierung usw.), so ist die Lieferung erst mit der Durchführung dieser Arbeiten ausgeführt (Montagelieferung).“

Jedoch kann eine betriebsfertig hergestellte Maschine, welche nur zum Zweck des Transportes in Teile zerlegt wird, nicht automatisch auch als Lieferung fakturiert werden. Hier sind die Umstände des Einzelfalles und überdies unbedingt die gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes zu prüfen.

Montagelieferungen

In Norwegen etwa wird eine entsprechende Lieferung, sofern der Zusammenbau der Maschine durch den Lieferanten vor Ort erfolgt, als Montagelieferung betrachtet. Aufgrund dieser Tatsache sind die gesamten Umsätze (auch der Lieferanteil) in Norwegen steuerbar und steuerpflichtig. Auch in der Schweiz wird dies als sog. werkvertragliche Lieferung gesehen, welche zur Gänze in der Schweiz steuerbar und steuerpflichtig ist.

Fallbeispiel Norwegen - Montagelieferung

Der Lieferant hat somit den Gesamtumsatz an den norwegischen Kunden mit norwegischer Umsatzsteuer zu fakturieren und die Einfuhr nach Norwegen im eigenen Namen durchzuführen.

Dazu muss sich der Lieferant vorweg - mittels Fiskalvertretung - in Norwegen registrieren lassen.

Darüber hinaus sind seitens des ausländischen leistenden Unternehmers ab dem ersten Tag der Tätigkeit in Norwegen dort auch diverse Meldeverpflichtungen zu erfüllen (bedarf einer norwegischen Organisationsnummer). 

Fakturiert hingegen der leistende Unternehmer unrichtigerweise eine steuerfreie Ausfuhrlieferung und der Empfänger führt die Einfuhrumsatzsteuer ab, ist es aufgrund der immer restriktiveren Vorgehensweise sehr wahrscheinlich, dass die norwegische Steuerbehörde auf den Lieferanten zukommt und die Nachzahlung der Umsatzsteuer verlangt bzw darüber hinaus auch Strafzahlungen (iHv 20 bis 40 % der zu zahlenden Umsatzsteuer!) verhängt. Denn aufgrund der norwegischen Bestimmungen trifft die Meldeverpflichtung über die Tätigkeiten in Norwegen nicht nur den leistenden Unternehmer, sondern auch den Leistungsempfänger für seine Auftragnehmer sowie Subauftragnehmer. Dadurch ist der norwegischen Steuerbehörde ein Gegencheck problemlos möglich, welcher in der Praxis auch tatsächlich durchgeführt wird. 

Der schlimmste Fall bei einer sohin falschen Abwicklung wäre, dass überdies der Leistungsempfänger nicht mehr greifbar wäre und dennoch die 25 % norwegische Umsatzsteuer an die Steuerbehörde abzuführen ist. 

Fazit 

Zur Vermeidung derartigen Umsatzsteuerrisiken empfehlen wir dringend, schon im Verhandlungsstadium die Auftragsdetails sowie die steuerlichen Rahmenbedingungen einschließlich der speziellen Regelungen des Bestimmungslandes genau zu prüfen.  

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Experten des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!