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UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende

Panholzer Maximilian  |  Presslmayer Elisabeth

Gegen Ende eines Wirtschaftsjahres sind stets auch wichtige steuerliche Entscheidungen zu treffen. Lesen Sie hier, worauf Sie unbedingt achten sollten. Und erfahren Sie auch, welche Änderungen, insbesondere durch die „Steuerreform“, bereits in diesem oder im neuen Jahr zu berücksichtigen sind.

Von den steuerlichen Änderungen dieses Jahres ist für die nachfolgenden Überlegungen das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016 – BGBl I 118/2015 vom 14.8.2015) von besonderer Bedeutung, dessen Neuerungen zwar überwiegend erst ab 2016 wirksam werden, teilweise aber auch schon im laufenden Jahr 2015 zu beachten oder für Optimierungsüberlegungen mitzudenken sind. Über diese „Steuerreform“ haben wir Sie bereits laufend informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Auswirkungen auf die Rechtsformwahl“ vom 16.10.2015). Für bilanzierende Unternehmen ebenfalls von gravierender Bedeutung ist das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 – BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015), welches grundsätzlich für Jahresabschlüsse ab 2016 in Kraft tritt und als wesentliches Ziel die Annäherung von UGB-Bilanz und Steuerbilanz verfolgt. Auch darüber haben wir im Rahmen einer ganzen Artikelserie schon laufend berichtet (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG – Konzernabschluss nach dem RÄG 2014“ vom 10.11.2015).

Allgemeine Hinweise - Maßnahmen in der Steuerbilanz

Wenn Sie die steuerliche Gewinnermittlung mittels Betriebsvermögensvergleich durchzuführen haben (Bilanzierung gemäß § 5 EStG oder § 4 Abs 1 EStG), dann wird die Höhe des steuerlichen Gewinnes bzw Verlustes des Kalenderjahres (oder eines abweichenden Wirtschaftsjahres) primär von der Bewertung der Vermögens- und Schuldposten im Jahresabschluss bzw in der davon abzuleitenden „Steuerbilanz“ beeinflusst. Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG (Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 UGB) ist die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz zu beachten, dh gewinnmindernde bilanzielle Maßnahmen sind grundsätzlich auch steuerwirksam (zB Niederstwertprinzip, Imparitätsprinzip, Teilwertabschreibungen auf Anlage- und Umlaufvermögen, unversteuerte Rücklagen, Rückstellungsbildung), sofern nicht eigene steuerliche Vorschriften davon abweichen (zB Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen gemäß § 14 EStG, Verbot von Aufwands- und Pauschalrückstellungen). Demgegenüber haben sog. § 4/1-Bilanzierer lediglich die steuerlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften zu beachten, insbesondere die Wahlrechte im Bereich der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten. 

Die möglichen ergebniswirksamen Gestaltungsmaßnahmen sind auch im Hinblick einer optimalen steuerlichen Verlustverwertung zu sehen (Verlustvorträge). Dabei ist insbesondere zu beachten, dass Einnahmen-Ausgaben-Rechner heuer noch die Dreijahresfrist zu beachten haben und Verluste aus dem Jahr 2012 daher letztmalig in 2015 verrechenbar sind. Ab der Veranlagung 2016, somit Verluste aus den Jahren ab 2013, besteht hingegen auch für diese Gewinnermittlungsart, bei ordnungsmäßiger EAR, eine zeitlich unbeschränkte Verrechenbarkeit (§ 18 Abs 7 EStG idF StRefG 2015/2016).

Für Mitunternehmerschaften ist - soweit deren Gesellschafter natürliche Personen (gilt daher nicht für beteiligte Kapitalgesellschaften!) und als solche bloß „kapitalistische Mitunternehmer“ sind (mit beschränkter Haftung und ohne ausgeprägte Mitunternehmerinitiative, insb. also Kommanditisten und atypisch stille Gesellschafter) - zu beachten, dass in Wirtschaftsjahren beginnend ab 1.1.2016 deren Verlustanteile nicht mehr sofort und in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechenbar sind, sondern – soweit durch den Verlustanteil ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht - als Wartetastenverluste wirken und nur noch mit späteren Gewinnen aus derselben Mitunternehmerschaft oder mit weiteren Einlagen zu verrechnen sind (§ 23a EStG idF StRefG 2015/2016).

Hinweise für alle Unternehmen


Verlagerung von Betriebseinnahmen und -ausgaben iZm ESt-Tarifsenkung

Bilanzierer haben beim Vorziehen von Aufwendungen bzw Verschieben von Erträgen einen gewissen (eingeschränkten) Gestaltungsspielraum. Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ebenfalls durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen ihre Einkünfte steuern, wobei aber zu beachten ist, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, die 15 Tage vor oder nach dem Jahresende bezahlt werden, jenem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Mit der „Steuerreform“ werden für einkommensteuerpflichtige natürliche Personen die Progressionsstufen ab 2016 geändert bzw die Steuersätze reduziert (§ 33 EStG). Deshalb wird es in vielen Fällen günstig sein, Einnahmen in das nächste Jahr zu verlagern bzw Ausgaben noch vorzuziehen. Dies gilt für einkommensteuerpflichtige Einkommen von bis zu 90.000 EUR (erst ab dieser Schwelle greift künftig der Steuersatz von 50 %), welche die Hauptprofiteure der Steuerreform sind. Bei besonders gut verdienenden Steuerpflichtigen mit einem steuerlichen Einkommen von mehr als 1 Mio EUR wirkt hingegen ein gegenteiliger Effekt, zumal hier ab 2016 eine Erhöhung des Spitzensteuersatzes auf 55% (statt bisher 50%) erfolgt. 

Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 EStG

Ungeachtet dessen, dass nach dem RÄG 2014 in der UGB-Bilanz künftig grundsätzlich keineunversteuerten Rücklagenmehr ausgewiesen werden dürfen, können natürliche Personen diese steuerliche Investitionsbegünstigung gemäß § 12 EStG auch weiterhin geltend machen und Veräußerungsgewinne für mindestens sieben Jahre im Anlagevermögen gehaltene Wirtschaftsgüter durch (eingeschränkte) Übertragung auf die Anschaffungs- bzw Herstellungskosten von Neuinvestitionen einer Besteuerung entziehen (Steuerstundungseffekt). 

Wertpapierdeckung

Beachten Sie die steuerlich vorgeschriebene Wertpapierdeckung für Pensionsrückstellungen (auf Basis der steuerlichen Werte gemäß § 14 EStG). Das Deckungserfordernis für Pensionsrückstellungen beträgt zum Bilanzstichtag 50 % der Vorjahresrückstellung. Auf das Gesamterfordernis können auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung angerechnet werden. Die der Rückstellungsdeckung gewidmeten Wertpapiere dürfen zudem nicht verpfändet werden. Ist das Deckungserfordernis nicht erfüllt, so ist der steuerliche Gewinn um 30 % der Wertpapierunterdeckung zu erhöhen (Strafzuschlag). 

Jubiläumsgeldrückstellungen

Für Bilanzstichtage ab 31.8.2015 ergibt sich aufgrund der neuen SV-Pflicht für Jubiläumsgeldzahlungen eine um rund 20 % erhöhte Rückstellung, die grundsätzlich auch steuerwirksam ist (siehe im Detail dazu unseren
<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „Erhöhung der Jubelgeldrückstellung durch die Steuerreform“ vom 9.11.2015).

Sonstige langfristige Rückstellungen

Für Bilanzstichtage bis 30.6.2014 waren Verbindlichkeiten- und Drohverlustrückstellungen mit einer (Rest-)Laufzeit von über 12 Monaten steuerlich nur mit 80 % des Teilwerts anzusetzen (20 % Pauschalabschlag gemäß § 9 Abs 5 EStG aF). 

Gemäß § 9 Abs 5 EStG idF AbgÄG 2014 sind diese langfristigen Rückstellungen nunmehr mit einem Fixzinssatz von 3,5 % pa über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Dies gilt für Rückstellungen, die erstmalig für Wirtschaftsjahre gebildet wurden, die nach dem 30.6.2014 enden. Für Altrückstellungen ist grundsätzlich der 80% Ansatz beizubehalten, sofern die Abzinsung mit 3,5 % nicht einen niedrigeren Wert ergibt. Näheres entnehmen Sie bitte unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZSTEUERRECHT | Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“ vom 17.12.2014, worin sich auch Informationen zu einem kostenlosen ICON-Berechnungstool finden.

Nach Meinung der Finanzverwaltung sei die neue Abzinsung ab der Veranlagung 2015 auch für langfristige Verbindlichkeiten sinngemäß anzuwenden. Da diese höchst umstrittene Rechtsansicht zwischenzeitig auch in die Einkommensteuerrichtlinien Eingang gefunden hat (Rz 3309c EStR idF Wartungserlass 2015), sollte eine abweichende Vorgangsweise in der Steuererklärung klar offengelegt werden.

Abzugsverbote für "Managergehälter"

Gemäß § 20 Abs 1 Z 7 EStG sind Entgelte für Arbeits- und Werkleistungen seit 1.3.2014 nur noch bis zu einem Gesamtbetrag von 500.000 EUR pro Person und Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Pensionsabfindungen ist eine gesonderte 500.000 EUR-Grenze zu beachten. Für ab 1.3.2014 ausbezahlte „freiwillige“ Abfertigungen uä sonstige Bezüge (zB Vorstandsabfertigungen, sog. „Golden Handshakes“) wird gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG die Betriebsausgabenabzugsfähigkeit auf jene (ebenfalls stark eingeschränkten) Bezugsanteile reduziert, welche empfängerseitig dem begünstigten Steuersatz von 6 % unterliegen.

 

Diese Einschränkungen bei den sog. „Managergehältern“ gelten sinngemäß auch für Körperschaften, wobei bei Tätigwerden für mehrere (in- und ausländische) Konzerngesellschaften auf die tatsächliche Kostentragung abzustellen ist (Berücksichtigung von Konzernumlagen etc) und wiederum eine entsprechende Aliquotierung zu erfolgen hat (§ 12 Abs 1 Z 8 KStG).

 

Diese Einschränkungen für die Steuerwirksamkeit von Personalaufwendungen werden in der Fachwelt höchst kritisch gesehen, wurden jedoch vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.12.2014 (G 136/2014, G 166/2014, G 186/2014) als verfassungskonform erachtet.

 

Steuerfreie Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

 

Zu den div. steuergewinnmindernden Personal- und Sozialaufwendungen, die bei den Mitarbeitern steuerbegünstigt sind, verweisen wir auf unseren aktuellen <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „LOHNABGABEN – Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 18.11.2015.

Gewinnfreibetrag

Den Gewinnfreibetrag (GFB) gemäß § 10 EStG können nur natürliche Personen geltend machen, und er beträgt grundsätzlich bis zu 13 % des steuerlichen Gewinnes, jedoch maximal 45.350 EUR (betragliche Staffelung; Gesellschaftern von Personengesellschaften bzw Mitunternehmerschaften steht der GFB anteilig zu). Bis zu einem Gewinn von 30.000 EUR steht der Gewinnfreibetrag automatisch zu (Grundfreibetrag iHv 3.900 EUR). Ist der Gewinn höher als 30.000 EUR, so steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender Gewinnfreibetrag nur im Falle bestimmter im jeweiligen Wirtschaftsjahr getätigter Investitionen zu (investitionsbedingter GFB für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren und bestimmte Wertpapiere). Wird hingegen eine Betriebsausgabenpauschalierung in Anspruch genommen, steht nur der Grundfreibetrag zu (Vorteilhaftigkeitsvergleich anstellen!).

ACHTUNG: Neben oa begünstigten Sachanlagen können nur mehr Wohnbauanleihen (oder Wandelschuldverschreibungen von Wohnbauaktiengesellschaften) zur Deckung des GFB herangezogen werden. Diese müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt ebenfalls mindestens vier Jahre als Anlagevermögen gewidmet werden (§ 10 Abs 3 Z 2 EStG; dzt bis 31.12.2016 befristet). Prüfen Sie daher insbesondere, ob die Anschaffung solcher Wohnbauanleihen noch vor Jahresende zur Optimierung des Freibetrags in Ihrem konkreten Fall, dh auf Basis einer bestmöglichen Gewinnschätzung, Sinn macht. Zur Vermeidung einer Nachversteuerung von Freibeträgen in früheren Jahren sollte unbedingt die Einhaltung der Besitzfristen bzw Ersatzbeschaffungsfristen für die begünstigten Anlagegüter beachtet werden!

Verrechnung und Nachversteuerung ausländischer Betriebsstättenverluste

In Anwendung der Befreiungsmethode sind - ungeachtet der regulären Nachversteuerung von temporär im Inland verwerteten Auslandsverlusten -  ab der Veranlagung 2015 Verluste aus Staaten, mit denen „keine umfassende Amtshilfe“ besteht, spätestens im dritten Jahr im Inland nachzuversteuern (§ 2 Abs 8 Z 4 EStG).

Sämtliche bis zur Veranlagung 2014 im Inland verwerteten und noch nicht nachversteuerten Auslandsverluste aus Staaten ohne umfassende Amtshilfe sind in den Jahren 2016 bis 2018 zu mindestens je einem Drittel nachzuversteuern, sofern nicht ohnehin die reguläre Nachversteuerungsregelung (infolge Verlustverwertung im Ausland) platzgreift. Davon ausgenommen sind jedoch in Wirtschaftsjahren bis spätestens 28.2.2014 entstandene Verluste, die im betreffenden Ausland nicht mehr verwertet werden können („finaleVerluste) und aus Auslandsbetriebsstätten stammen, die bis spätestens 31.12.2016 aufgegeben oder veräußert werden (Übergangsbestimmung gemäß § 124b Z 249 EStG idF AbgÄG 2014).

Steuerprämien und Vergütungen 

  • Forschungsprämie

Die steuerliche Forschungsförderung in Form der Forschungsprämie gemäß § 108c EStG ist als Steuergutschrift konzipiert und wirkt daher sowohl in Gewinn- als auch in Verlustjahren. Die in die Bemessungsgrundlage einzubeziehenden Forschungsaufwendungen sind zudem auch als steuerliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Für Details zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bzw Prämienberechnung sowie Beantragung des erforderlichen Gutachtens der Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG)  verweisen wir auf unsere diversen Newsletterbeiträge (zuletzt <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „FORSCHUNGSPRÄMIE – Neues aus der Verwaltungspraxis“ vom 12.11.2015). 

Die Forschungsprämie wurde für ab 15.8.2015 anfallende Forschungsaufwendungen von zuvor 10 % auf 12 % erhöht, sodass ggfs eine Verschiebung von Forschungsausgaben bzw entsprechende Steuerung der Forschungsprojekte durchaus Sinn machen kann.

  • Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie (letztmalig!)

Im Zuge der Steuerreform werden ua auch Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie abgeschafft. Der derzeitige Freibetrag von 20 % oder die Prämie von 6 %, zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten externen Aus- und Fortbildungskosten, kann letztmalig für vor 1.1.2016 beginnende Wirtschaftsjahre geltend gemacht werden (bei Kalenderjahr daher letztmalig für 2015).

Bis dahin können auch noch Aufwendungen für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen, bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR pro Tag, im Rahmen des 20 % BFB berücksichtigt werden.

  • Sonderprämien

Registrierkassenprämie: Im Zuge der Steuerreform wird ab 1.1.2016 ua auch eine Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit Jahresumsätzen über 15.000 EUR, hievon Barumsätze über 7.500 EUR, eingeführt. Danach sind alle Bareinnahmen zum Zwecke der Lösungsermittlung mittels elektronischer „Registrierkasse“ oder sonstigem Kassensystem einzeln zu erfassen (§ 131b BAO). Diese für abgabenrechtliche Zwecke erforderlichen Investitionen sind für den Zeitraum 1.3.2015 bis 31.12.2016 steuerbegünstigt: Anschaffungs- bzw Umrüstungskosten sind in voller Höhe Betriebsausgaben. Soweit Sie bereits heuer solche elektronischen Systeme angeschafft haben, können Sie zudem eine Prämie von 200 EUR (pro Erfassungseinheit) bereits in der Steuererklärung 2015 beantragen (§ 124b Z 296 EStG bzw § 24 Abs 6 KStG).

Umbauprämie für Rauchverbot: Im Hinblick auf den ab 1.5.2018 geltenden uneingeschränkten Nichtraucherschutz in Räumlichkeiten der Gastronomie können Betriebe, welche die nunmehr erforderlichen Maßnahmen bereits vorzeitig bis 30.6.2016 umsetzen, ggfs bereits in der Steuererklärung 2015 oder 2016 eine Prämie iHv 30 % vom Restbuchwert obsolet gewordener Vorinvestitionen (zuvor abgetrennte Raucherbereiche) geltend machen (§ 124b Z 268 EStG bzw § 24 Abs 6 KStG).

  • Energieabgabenvergütung

Energieintensive Betriebe können innerhalb eines Zeitraums von längstens fünf Jahren die Rückerstattung bezahlter Energieabgaben beantragen, insoweit diese 0,5 % des sog. „Nettoproduktionswertes“ überstiegen hatten. Seit 1.2.2011 ist die ENAV allerdings auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Ein Vergütungsantrag für das Jahr 2010 ist somit noch bis spätestens 31.12.2015 möglich.

Weiters besteht auch die Möglichkeit, eine Vorausvergütung in Höhe von 5 % der Vorjahresvergütung zu beantragen.

Elektroautos als Firmen-PKW

Hinsichtlich des PKW-Fuhrparks sollte ev. das neue Jahr abgewartet werden: Ab dem 1.1.2016 ist nämlich die Anschaffung von PKW ohne CO2-Ausstoß (somit Elektroautos, nicht hingegen Hybridfahrzeuge!) zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur für Anschaffungskosten bis maximal 40.000 EUR (netto) zu. Zwischen 40.000 und 80.000 Euro gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als 80.000 EUR, gibt es hingegen gar keinen Vorsteuerabzug.

Wird ein begünstigtes Elektroauto einem Dienstnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, ist bei diesem kein Sachbezug anzusetzen.

Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen

In Anbetracht der allgemeinen siebenjährigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 132 BAO für Bücher, Aufzeichnungen, Rechnungen sowie Belege und Geschäftspapiere endet diese für das Jahr 2008 somit am 31.12.2015. Über die Siebenjahresfrist hinaus aufzubewahren sind Unterlagen, die in einem anhängigen Verfahren zur Abgabenerhebung oder einem Gerichts- oder Behördenverfahren von Bedeutung sind. Unterlagen, welche Grundstücke betreffen, sind hingegen 22 Jahre lang aufzubewahren (§ 18 Abs 10 UStG).

TIPP: Damit der Papierberg nicht allzu zu groß wird, kann man die Buchhaltungsunterlagen auch elektronisch archivieren. In diesem Fall muss allerdings die jederzeitige inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gewährleistet sein. Für elektronische Rechnungen muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit über die sieben Jahre gewährleistet sein (§ 11 Abs 2 UStG).

Zuschuss zur Entgeltfortzahlung an Dienstnehmer von KMU

Klein- und Mittelbetriebe (KMU), die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, erhalten von der AUVA einen Zuschuss, wenn sie Dienstnehmern (auch geringfügig Beschäftigten) auf Grund eines unfallbedingten Krankenstands (Freizeit- oder Arbeitsunfall) das Entgelt für mehr als drei Tage fortzahlen müssen. Weiters erhalten derartige Betriebe einen Zuschuss für die Entgeltfortzahlung bei sonstigen Krankenständen der Dienstnehmer, wenn der Krankenstand länger als 10 Tage dauert. In diesen Fällen wird der Zuschuss allerdings erst ab dem 11. Tag gewährt. Der Zuschuss beträgt 50 % des tatsächlich fortgezahlten Entgelts für maximal 6 Wochen je Arbeitsjahr/Kalenderjahr. Die Anträge können innerhalb von drei Jahren nach Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung gestellt werden.

Erklärungs- und Feststellungsverfahren für ARGEN

Aufgrund des 2. AbgÄG 2014 sind Arbeitsgemeinschaften nicht mehr nur umsatzsteuerlich zu deklarieren, sondern unterliegen für Auftragsvergaben ab 1.1.2015 mit einem Auftragswert von über 700.000 EUR auch einem gesonderten ertragsteuerlichen Feststellungsverfahren, auch wenn sie nur einen einzigen Werkauftrag ausführen (sog. Einzweck- bzw Projekt-ARGEN; § 2 Abs 4 EStG iVm § 188 BAO).

Weitere Hinweise für Kapitalgesellschaften 

Abschaffung der Gesellschaftsteuer mit 31.12.2015 

Die Regelungen über die Gesellschaftsteuer (Teil I des KVG) treten mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft (und ist eine Wiedereinführung nach EU-Recht nicht mehr möglich). Die 1 % Gesellschaftsteuer für gesellschafterseitige Einlagen in „Kapitalgesellschaften“ wird daher letztmalig für Rechtsvorgänge erhoben, für welche die Steuerschuld vor 1.1.2016 entsteht.

 

Nominalkapitalerhöhungen, Genussrechtsbegebungen, (direkte) Gesellschafterzuschüsse, Forderungsverzichte oä sollten daher möglichst erst im nächsten Jahr erfolgen (ev. Interimsfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen, echte Großmutterzuschüsse etc).

 

Einlagenrückzahlungen

Im Zuge der Steuerreform sollte hinsichtlich der Gestaltung von Ausschüttungen als Gewinnausschüttungen (idR KESt-Pflicht für natürliche Personen) oder als Einlagenrückzahlungen (ERZ iS § 4 Abs 12 EStG; zB aufgelöste Kapitalrücklagen, die zu einer Verminderung des Beteiligungsansatzes führen) ein völliger Paradigmenwechsel platzgreifen und statt dem bisherigen weitgehenden Wahlrecht eine zwingende Verwendungsreihenfolge – Gewinnausschüttungen vor ERZ – gesetzlich angeordnet werden. Dies erstmals für Ausschüttungsbeschlüsse in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.7.2015 beginnen. Die hiefür erforderlichen neuen bzw zu rekonstruierenden Evidenzkonten für Gewinne (Innenfinanzierungspotential) und Einlagen sind hingegen bereits zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1.8.2015 zu ermitteln. Im Detail verweisen wir dazu auf unseren ausführlichen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.8.2015 „Steuerreform – Vorsicht Falle bei der Einlagenrückzahlung!“. Die Geltung der hier skizzierte Rechtslage gemäß § 4 Abs 12 EStG idF StRefG 2015/2016 dürfte aufgrund einer bevorstehenden neuerlichen Gesetzesänderung (siehe dazu gleich) eingeschränkt sein auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr beginnend ab 1.8.2015 und Ausschüttungsbeschlüsse bis spätestens 31.12.2015.

Aufgrund der heftigen Kritik gegen die oa Verschärfungen soll schon in Kürze mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (dzt erst als Begutachtungsentwurf) wieder weitgehend zur alten Rechtslage zurückgekehrt und wieder ein weitgehendes Wahlrecht eingeräumt werden, wobei jedoch für künftige Gewinnausschüttungen bzw Einlagenrückzahlungen hinreichende Ausschüttungspotentiale der jeweiligen Kategorie in der Gesellschaft verfügbar sein müssen. Die sohin neuerlich geänderte Rechtslage soll für Ausschüttungsbeschlüsse ab 1.1.2016 gelten. Mit dem AbgÄG 2015 soll auch eine Ausdehnung der Ausschüttungssperre gemäß § 235 UGB auf alle umgründungsbedingten Aufwertungsvorgänge in der UGB-Bilanz erfolgen und bereits für Umgründungsbeschlüsse ab 1.6.2015 gelten.

Aufgrund der mehrfach geänderten Rechtslage (mit komplexen Übergangsbestimmungen) sollte in jedem Einzelfall genau geprüft werden, ob Ausschüttungen noch in diesem oder erst im nächsten Jahr erfolgen sollen.

Erhöhung der Kapitalertragsteuer ab 1.1.2016

Im Zuge der Steuerreform wird bekanntlich auch die Kapitalertragsteuer (KESt) ua auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften und Zuwendungen von Privatstiftungen ab dem 1.1.2016 von 25 % auf 27,5 % erhöht.

Bereits geplante bzw mögliche Gewinnausschüttungen und Zuwendungen sollten daher noch vor Jahresende durchgeführt werden. Die Ausschüttung nach der derzeit noch günstigeren Rechtslage bedarf jedoch einer Beschlussfassung und Auszahlung der Gewinnausschüttung noch vor dem 31.12.2015. Die KESt-Anmeldung und Abfuhr an das Finanzamt hat dann innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.

Die (ab 1.1.2016 erhöhte) Kapitalertragsteuer fällt auch fürverdeckte Ausschüttungen“ (vA), insb. aufgrund von Feststellungen im Zuge einer Betriebsprüfung, an. Aufgrund div. widersprüchlicher Rechtsprechung (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN | KESt-Vorschreibung für verdeckte Ausschüttungen“ vom 11.5.2015) wurde mit Wirkung ab 15.8.2015 gesetzlich klargestellt, dass die KESt-Vorschreibung für vA grundsätzlich gegenüber der abfuhrpflichtigen Gesellschaft zu erfolgen hat (Haftungsbescheid) und sich nur dann ausnahmsweise direkt an den begünstigten Gesellschafter richtet, wenn die KESt im Haftungswege nicht oder nur erschwert, zB im Insolvenzfalle, durchsetzbar wäre (§ 95 Abs 4 Z 1 EStG idF StRefG 2015/2016).

Optimierung durch Gruppenbesteuerung

Hinsichtlich des optimalen Einsatzes der Gruppenbesteuerung bzw Überlegungen betreffend  Neubildung, Erweiterung, Verkleinerung oder Auflösung körperschaftsteuerlicher Unternehmensgruppen gemäß § 9 KStG verweisen wir auf unseren aktuellen <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „GRUPPENBESTEUERUNG – Gruppen-Check vor Jahresende!“ vom 17.11.2015.

Option zur Steuerwirksamkeit internationaler Schachtelbeteiligungen

„Internationale Schachtelbeteiligungen“ (ISB), also Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften in Höhe von mindestens 10 % seit mindestens einem Jahr, sind mit ihren Wertänderungen (Teilwertabschreibungen und Zuschreibungen, Veräußerungsgewinne und –verluste) grundsätzlich steuerneutral, soferne nicht ausdrücklich eine unwiderrufliche (!) Option zugunsten der Steuerwirksamkeit ausgeübt wird, und zwar in der Körperschaftsteuererklärung für das Anschaffungsjahr der einzelnen ISB. Ab der Veranlagung 2014 kann diese weitreichende, für jede ISB sorgfältig zu überlegende Optionsentscheidung innerhalb eines Monats mittels Erklärungsberichtigung nachgeholt oder widerrufen werden (§ 10 Abs 3 KStG idF 2. AbgÄG 2014).

Verrechnungspreise für grenzüberschreitende Leistungen

Hinsichtlich der laufenden, international getriebenen Entwicklungen beimTransfer Pricing“ dürfen wir auf unsere laufenden Newsletters hinweisen (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „INTERNATIONALES STEUERRECHT – Die finalen BEPS-Berichte sind da!“ vom 11.10.2015). Insbesondere sind in Kürze auch in Österreich gesetzliche Vorschriften für Verrechnungspreisdokumentationen zu erwarten.

Was die spezifischen Überlegungen zum Jahreswechsel betrifft, so verweisen wir  auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE – Check am Jahresbeginn“ vom 9.2.2015.

Zinsenabzugsbeschränkungen bei Konzernsachverhalten

Zum Zinsenabzugsverbot in Zusammenhang mit konzerninternen Beteiligungserwerben (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG) und für Zinszahlungen in niedrig besteuertes Konzernausland (§ 12 Abs 1 Z 10 KStG) sowie über die mehrfachen Änderungen der letzten Jahre haben wir Sie laufend informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BETEILIGUNGSERWERB | Geldbeschaffungskosten bis 12.6.2014 abzugsfähig?“ vom 10.7.2015). Eine steueroptimale Liquiditätsplanung sollte daher Fremdfinanzierungen für steuerlich nicht pönalisierte Geschäftsfälle einsetzen und Beteiligungserwerbe im Konzern tunlichst aus Eigenmitteln finanzieren (Dokumentation etwa durch Mehrkontenmodelle, analog ev. auch bei Cash Pooling-Systemen).

 

Beteiligungsbewertungen und Dokumentation

 

Steuerlich geltend gemachte Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen (TWA mit Siebenjahresverteilung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG) sowie deren zeitgerechte Zuschreibungen nach erfolgter Werterholung bzw nach Wegfall der TWA-Gründe (gemäß § 6 Z 13 EStG iVm § 208 UGB) sind bereits seit längerem erklärte Prüfungsschwerpunkte bei Betriebsprüfungen.

 

Nach dem Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 ist für Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2016 eine allgemeine Zuschreibungspflicht für alle bilanziellen Vermögensgegenstände (ausgenommen Geschäfts- bzw Firmenwert) vorgesehen, wobei auch bis dato unterlassene Zuschreibungen der Vergangenheit nachzuholen sind (§ 208 UGB idF RÄG 2014), letztere jedoch durch Dotierung einer steuerlichen „Zuschreibungsrücklage“ auch weiterhin, bis spätestens zum Ausscheiden der betreffenden Wirtschaftsgüter, unversteuert bleiben dürfen (§ 124b Z 270 EStG; § 906 Abs 32 UGB). Für Beteiligungen bestand hingegen bereits bisher eine steuerliche bzw auch unternehmensrechtliche Zuschreibungspflicht nach erfolgter Wertaufholung (gemäß § 6 Z 13 EStG iVm § 208 Abs 2 UGB idF vor RÄG 2014), sodass für diesen Bereich Nachholungen auf Ausnahmefälle beschränkt sein werden (zB bereits vor dem Jahr 2009 erfolgte Wertaufholungen, die nach der damals herrschenden Rechtsansicht (vgl Rz 2584 EStR) - mangels Identität der Gründe für die Wertaufholung und vorangegangener TWA - nicht zuschreibungspflichtig waren). Für solche Fälle ist eine zweckdienliche Dokumentation der Teilwertentwicklung im Zeitablauf zu empfehlen, um das steuerlich zu beachtende Nachholverbot bzw die zulässige Einstellung der UGB-Nachholungen in die Zuschreibungsrücklage entsprechend untermauern zu können.

 

Hinweise für Immobilientransaktionen

 

Die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) iHv derzeit 25 % wird für Liegenschaftsverkäufe durch natürliche Personen ab 1.1.2016 auf 30 % erhöht (für Körperschaften bzw auch für Privatstiftungen bleibt die Steuerbelastung hingegen unverändert bei 25 %). Außerdem wurde der Inflationsabschlag bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns ab 1.1.2016 wieder abgeschafft (trifft somit auch Körperschaften!). Geplante Immobilienverkäufe, die der ImmoESt unterliegen und/oder für die dzt noch ein Inflationsabschlag zusteht, sollten daher noch vor Jahresende durchgeführt werden, wobei als steuerlich maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt grundsätzlich der Abschluss des Kaufvertrages gilt.

Bei unentgeltlichen Immobilientransfers (bzw auch bei Teilentgeltlichkeit) ist zu beachten, dass sich mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 ab 1.1.2016 auch wesentliche Änderungen bei der Grunderwerbsteuer (GrESt) ergeben werden, einerseits aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage (§ 4 GrEStG) und andererseits wegen des gänzlich neuen Stufensteuertarifs gemäß § 7 GrEStG (vgl dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Eine schwere Geburt …“ vom 11.7.2015). Erst vor wenigen Tagen hat das BMF die schon im Sommer angekündigte „Grundstückswertverordnung 2016“ (GrWV 2016) im Entwurf veröffentlicht (Begutachtungsfrist bis 1.12.2015), worin die Berechnungsmethoden für den sog. „Grundstückswert“ als maßgebliche Bemessungsgrundlage für un- und teilentgeltliche Liegenschaftsübertragungen im Detail geregelt werden. Grundstücksschenkungen können nach neuem Recht sowohl billiger als auch teurer (insb. bei hohen Verkehrswerten!) werden. Es sollten daher für jeden Einzelfall Vergleichsrechnungen für die GrESt-Belastung angestellt werden, um zu entscheiden, inwieweit geplante Grundstücksschenkungen noch heuer  oder erst im nächsten Jahr erfolgen sollten.

Der sog. „Betriebsfreibetrag“ für un- oder teilentgeltliche Erwerbe von Grundstücken eines Betriebsvermögens wird per 1.1.2016 von bisher 365.000 EUR auf 900.000 EUR erhöht (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG), wobei eine Deckelung der GrESt iHv max. 0,5 % vom Grundstückswert vorgesehen ist (§ 7 Abs 1 Z 2 lit b GrEStG). In vielen Fällen, in denen die Voraussetzungen für diese Steuerbegünstigung erfüllt sind, wird daher eine Übertragung erst im nächsten Jahr günstiger sein (einzelfallbezogene Vergleichsrechnung aber auch hier geboten!).

Für Liegenschaftstransfers im Rahmen von Umgründungen (dzt 3,5 % GrESt vom zweifachen Einheitswert) und Anteilsvereinigungen (dzt 3,5 % GrESt vom dreifachen Einheitswert; ACHTUNG: erhebliche Erweiterung der Anteilsvereinigungstatbestände ab 1.1.2016!) wird die Grunderwerbsteuer ab 1.1.2016 einheitlich 0,5 % vomGrundstückswert“ betragen (§ 4 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG). Es werden daher auch für diese Fälle entsprechende Vergleichsrechnungen anzustellen sein; da aber für Umgründungsstichtage bis spätestens 31.12.2015 noch die alten Rechtslage zugrunde zu legen ist, kann aufgrund der umgründungsrechtlichen Neunmonatsfrist eine steueroptimale Stichtagsentscheidung ggfs auch noch im nächsten Jahr „rückwirkend“ getroffen werden.

Für weitergehende Fragen und steuerliche Optimierungsüberlegungen zum Jahresende stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater der ICON gerne zur Verfügung!