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BILANZIERUNG | Konzernabschluss nach dem RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst letzten Jahres laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag nähere Details zu den Neuerungen im Konzernabschluss.

Konsolidierungspflicht

Nach der derzeit geltenden Rechtslage führt eine einheitliche Leitung nur dann zur verpflichtenden Erstellung eines Konzernabschlusses, wenn gleichzeitig eine Beteiligung iS § 228 UGB vorliegt (wiederlegbares Beteiligungserfordernis von
20 %). Die Konsolidierungspflicht wurde nun insofern erweitert, als der Gesetzgeber durch die ersatzlose Streichung dieser Norm den Konsolidierungskreis auch auf sog. Zweckgesellschaften ausgedehnt hat und ein expliziter Verweis in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum RÄG 2014 auf die Normen des  § 15 Abs. 1 AktG bzw. § 115 Abs. 1 GmbHG den bilanzrechtlichen Konzerntatbestand weitgehend an den gesellschaftsrechtlichen angeglichen hat. In der Praxis hat dies insoferne Bedeutung, als die Auslagerung von Anteilen an einen oder mehrere Gesellschafter eine Konsolidierungspflicht nicht mehr verhindern kann. Des Weiteren kann auch die Leistungserbringung an ein anderes, vom gleichen Geschäftsführer geführtes Unternehmen das Tatbestandsmerkmal der einheitlichen Leitung erfüllen und zur Konsolidierungspflicht führen. 

Keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben sich in Hinblick auf die möglichen Mutter- bzw. Tochterunternehmen. Unverändert sind nach dem Weltabschlussprinzip alle unternehmerisch tätigen Tochterunternehmen unabhängig ihrer Rechtsform oder ihres Sitzes in den Konzernabschluss miteinzubeziehen. Bei den Mutterunternehmen spielt das Tatbestandsmerkmal der unternehmerischen Tätigkeit, wie gehabt, keine Rolle. 

Hinsichtlich eines befreienden Konzernabschlusses sind nun Mutterunternehmen aus der EU und dem EWR den inländischen gleichgestellt. Für einen befreienden Konzernabschluss sieht § 245 Abs. 2 UGB des Weiteren einen kumulativ zu erfüllenden Kriterienkatalog vor, welcher die Voraussetzungen nach der nunmehr obsolet gewordenen Befreiungsverordnung (BGBl. 997/1994) direkt in das Gesetz übernommen hat. Dieser sieht ua die Prüfungspflicht des Konzernabschlusses, Anhangabgaben bzgl. des übergeordneten Mutterunternehmens sowie neu auch die Möglichkeit der Veröffentlichung in einer international in Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vor. 

Eine Anpassung der Grenzwerte einer größenabhängigen Befreiung wurde ebenfalls vorgenommen. Ermittelt man die maßgeblichen Werte anhand der Bruttomethode, beträgt nun der Grenzwert für die Bilanzsumme 24 Mio EUR, jener für die Umsatzerlöse 48 Mio EUR. Die Grenzwerte bei der Nettomethode liegen demgegenüber bei 20 Mio EUR bzw 40 Mio EUR. Der Unterschied beider Methoden liegt darin, dass bei der Nettomethode bereits konsolidierte Werte zugrunde gelegt werden, während man bei der Bruttomethode eine Summenbilanz/GuV erstellt. Die Mitarbeiterschwelle bleibt hingegen unverändert bei 250 Personen. 

Konsolidierungskreis

Für den Konsolidierungskreis ergeben sich, abgesehen von der Streichung des § 228 UGB, grundsätzlich keine Änderungen. Es wurde lediglich eine weitere Befreiung normiert, welche bereits bisher, trotz Nichterwähnung im Gesetz, aufgrund der 7. EG-RL 1983/349/EWG anzuwenden war. Demnach sind Anteile an Tochterunternehmen, welche ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben wurden, von der Konsolidierung ausgenommen. In der Praxis dürfte diese Bestimmung jedoch keine große Rolle spielen, da aufgrund des § 249 Abs. 2 UGB aF schon bisher von einer Konsolidierung abgesehen werden konnte, wenn das Tochterunternehmen von untergeordneter Bedeutung war. 

Im Zuge der Normierung der Wesentlichkeit im UGB idF des RÄG 2014 kam es des Weiteren zu einer Umformulierung des § 249 Abs 2 UGB. Der Begriff der untergeordneten Bedeutung wurde durch jenen der Wesentlichkeit ersetzt. Da sich klare Grenzwerte dem Gesetzestext jedoch nicht entnehmen lassen, muss hier nach wie vor die kumulative Auswirkung des Weglassens einer oder mehrerer Tochtergesellschaften auf den Jahresabschluss betrachtet werden. 

Für Tochterunternehmen mit abweichendem Bilanzstichtag wurde die Ausnahme vom Einbezug in einen Konzernabschluss erweitert, demnach sind sowohl Tochterunternehmen umfasst, welche drei Monate vor und nunmehr auch drei Monate nach dem Konzernbilanzstichtag ihren Bilanzstichtag haben. 

Konsolidierungsmethode

Der bereits 2008 durch das AFRAC angeregten Empfehlung zur Streichung der Buchwertmethode gem. § 254 Abs 1 UGB wurde zugunsten der alleinigen Anwendung der Neubewertungsmethode nachgekommen. Bei der Erstkonsolidierung werden alle stillen Reserven bzw. Lasten bis zur Höhe der Anschaffungskosten (pagatorischer Deckel) aufgedeckt. Ein verbleibender aktiver Unterschiedsbetrag ist über die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben, kann diese nicht ermittelt werden, ist der Firmenwert auf 10 Jahre abzuschreiben. Die Möglichkeit einer Verteilung über 5 Jahre besteht nicht mehr. Hierbei zu beachten ist jedoch, dass die Gründe für die gewählte Abschreibung im Anhang erläutert werden müssen, zumal die Anwendung des 10-jährigen Zeitraums sehr restriktiv gehandhabt werden soll. 

Entgegen der bisherigen Bestimmung ist ein passiver Unterschiedsbetrag, gleichwohl ob er aus einem „lucky buy“ oder aus negativen zukünftigen Erwartungen abgeleitet werden kann, gem. § 261 Abs 2 UGB ergebniswirksam aufzulösen. Eine erfolgsneutrale Verrechnung mit den Rücklagen ist hingegen nicht mehr möglich.

Wurde bei der Vollkonsolidierung bisher die Buchwertmethode angewandt, kann diese wahlweise auch ab 2016 beibehalten oder aber zur Neubewertungsmethode gewechselt werden. 

Das Methodenwahlrecht beim Einbezug von assoziierten Unternehmen wurde zugunsten der Buchwertmethode gestrichen. Dies dürfte in der Praxis jedoch aufgrund des vorgeschriebenen pagatorischen Deckels eine untergeordnete Bedeutung haben. 

Konzernabschluss

Die Änderungen im Konzernabschluss ergeben sich im Wesentlichen aus den geänderten Anforderungen an den Einzelabschluss. Zusätzliche Angaben im Anhang durch das RÄG 2014 ergeben sich ua hinsichtlich folgender Punkte:  

  • Der Beteiligungsspiegel hat aufgrund der Streichung des § 228 UGB alle Beteiligungen zu enthalten, welche dazu bestimmt sind, dem Unternehmen dauerhaft zu dienen. 

  • Zukünftig erforderlich ist eine Angabe, auf welchen Differenzen die latenten Steuern beruhen. 

  • Wie im Einzelabschluss, sind wesentliche nach dem Bilanzstichtag aufgetretene Sachverhalte im Anhang und nicht mehr im Lagebericht zu erläutern. 

Entfallen wird die Pflicht der Angabe, warum gewisse Tochterunternehmen nicht einbezogen werden, da die Entscheidung, dass diese für den Jahresabschluss unwesentlich sind, auch eine Angabe im Anhang erübrigen. 

Zusammenfassung und Ausblick

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 - BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015) ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (dh für Kalenderjahre 2016 bzw abweichende Wirtschaftsjahre 2016/17). Dies gilt grundsätzlich auch für die oa Änderungen zum Konzernabschluss. Über weitere Änderungen zum RÄG 2014 informieren wir Sie in unserer nächsten Ausgabe des Newsletters im Dezember 2015. 

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Der obige Beitrag bzw die gesamte Newsletter-Artikelserie befassen sich mit Detailregelungen des RÄG 2014. Bisher sind bereits folgende Beiträge erschienen:

<link de news newspublikationen detail externen link in neuem>21.09.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform ab 2016 (Überblick)

<link de news newspublikationen detail externen link in neuem>20.10.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 2)
(Ziele der Reform, Allgemeine Vorschriften, aktueller Stand und Zeitplan)

<link de news newspublikationen detail externen link in neuem>12.11.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 3)
(Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften samt steuerlichen Auswirkungen)

<link de news newspublikationen detail externen link in neuem>15.12.2014: BILANZIERUNG | Umfassende Rechnungslegungsreform (Teil 4)
(Gliederung von Bilanz u. G&V, Anhang, Konzernabschluss, Offenlegung, Abschlussprüfung)

<link de news newspublikationen detail externen link in neuem>11.02.2015: BILANZIERUNG | Neuerungen durch das RÄG 2014
(Wesentliche Änderungen im Begutachtungsverfahren und Gesetzeswerdungsprozess)  

<link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>10.03.2015: BILANZIERUNG | Unterlassene Zuschreibungen nach dem RÄG 2014 

<link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>07.04.2015: BILANZIERUNG | Herstellungskosten nach dem RÄG 2014

<link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>09.05.2015: BILANZIERUNG | Größenklassen und Prüfungspflicht nach dem RÄG 2014

<link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>09.06.2015: BILANZIERUNG | Finanzanlagen und Firmenwert nach dem RÄG 2014

<link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>07.07.2015: BILANZIERUNG | Rückstellungen nach dem RÄG 2014

<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>12.08.2015: BILANZIERUNG | Latente Steuern nach dem RÄG 2014

<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>10.09.2015: BILANZIERUNG | Gliederungsvorschriften nach dem RÄG 2014

<link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>12.10.2015: BILANZIERUNG | Anhang und Anlagenspiegel nach dem RÄG 2014


Wir werden Sie gerne auch weiterhin mit Beiträgen zu ausgewählten Themenbereichen bei Ihrer zeitgerechten Vorbereitung auf die neuen Bilanzierungsregeln unterstützen.

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch auf unser nächstes Seminar im Rahmen der <link de veranstaltungen veranstaltungskalender externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY in deren Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften stehen werden, hinweisen. Melden Sie sich am besten gleich dafür an.

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag | 03.12.2015 | "Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 in der Praxis“ | Linz 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung!