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BILANZIERUNG | Tipps zum Jahresende

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Für alle Jahresabschlussersteller mit Bilanzstichtag 31. Dezember steht die heiße Phase der Abschlussarbeiten unmittelbar bevor. Lesen Sie hier, welche Vorbereitungen bereits jetzt getroffen werden können, worauf Sie unbedingt noch achten sollten und wie auch bereits auf das ab nächstem Jahr geltende RÄG 2014 Bedacht zu nehmen ist.

Allgemeine Hinweise

Nachfolgend möchten wir Ihnen im Sinne einer Checkliste auch heuer wiederum einige Anregungen für die Erstellung des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) geben, wobei viele Aktivitäten bereits vor dem Bilanzstichtag erledigt oder zumindest vorbereitet werden könnten.

Bei der bevorstehenden Jahresabschlusserstellung sollte jedenfalls auch bereits an die künftigen Änderungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) gedacht werden, über die wir Sie schon das ganze Jahr über mit unserer Artikelserie informiert haben (siehe nachfolgende Links im Text sowie auch nochmals die Kurzhinweise „RÄG“ bei den einzelnen Punkten). Wenngleich das RÄG 2014 grundsätzlich erst im nächsten Jahr seine volle Wirkung entfalten wird und eine vorzeitige Anwendung nicht vorgesehen ist, so empfehlen wir dennoch, bereits heuer diverse Bilanzpositionen zum 31.12.2015 auch schon nach den neuen Rechnungslegungsvorschriften zu ermitteln. Diese Informationen benötigen Sie nämlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2016, um dann die Werte für die zahlreichen Verteilungsmöglichkeiten aufgrund von Übergangsbestimmungen rasch und korrekt ermitteln zu können sowie auch die Angabe der Vorjahreszahlen für den nächstjährigen Jahresabschluss bereit zu haben. In manchen Fällen kann es zudem Sinn machen, derzeitige Bilanzierungswahlrechte, die sich mit dem RÄG 2014 zu einer Bilanzierungsverpflichtung wandeln, ggfs bereits im Jahresabschluss 2015 entsprechend auszuüben. Siehe auch unseren NL-Beitrag vom 13.12.2015 <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>"BILANZIERUNG | Auswirkungen des RÄG 2014 auf den Jahresabschluss 2015".

Insoweit einzelne Bilanzierungsmaßnahmen mangels abweichender ertragsteuerlicher Vorschriften eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz bewirken, sollten stets auch steuerplanerische Überlegungen mitbedacht werden (vgl dazu im Detail bereits unseren gesonderten <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 19.11.2015: „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“).

Aktivitäten für den Jahresabschluss (Checkliste) 

Anlagevermögen 

  • Sachanlagen: Wir empfehlen die Durchführung einer Anlageninventur in einem 3-Jahres-Zyklus;
  • Durchsicht der Anlagenzugänge (sind darin sofort abschreibbare „geringwertige Wirtschaftsgüter“ oder Instandhaltungsaufwendungen enthalten?);
  • Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung der Erlöse und der Buchwertabgänge;
  • Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere): Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Erfassung, Bewertung und Beschreibung der Finanzanlagen; Berichtstermine mit den Tochtergesellschaften abstimmen;
  • RÄG: Mit dem RÄG 2014 ist künftig eine generelle Zuschreibungspflicht für alle Vermögensgegenstände nach erfolgter Wertaufholung zu beachten (ausgenommen Firmenwert), insbesondere also auch für Beteiligungen und sonstige Finanzanlagen. Prüfen Sie daher am besten schon jetzt, inwieweit anstehende (und ggfs auch steuerwirksame) Zuschreibungen ev. vorgezogen werden könnten, um eine unternehmensrechtliche Ergebnisverbesserung zu bewirken, oder weil etwa aufgrund einer aktuellen Verlustsituation daraus keine unmittelbaren Steuerzahlungen resultieren würden (siehe auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 10.3.2015: „BILANZIERUNG | Unterlassene Zuschreibungen nach dem RÄG 2014“ sowie auch vom <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>9.6.2015: „BILANZIERUNG - Finanzanlagen und Firmenwert nach dem RÄG 2014“). Die Dokumentation des beizulegenden (Zeit)Wertes zum 31.12.2015 sollten Sie in jedem Fall vornehmen, um im nächsten Jahr eine mögliche „Zuschreibungsrücklage“ (Steuerstundung) rasch ermitteln zu können, welche nur für im Übergangsjahr 2016 nachgeholte Wertaufholungen aus Vorperioden möglich ist. 

Umlaufvermögen  

  • Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Wirtschaftsprüfer abstimmen (Inventurbeobachtung);
  • Rechtzeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse (HF-Bestände) sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
  • Langfristige Auftragsfertigung: für über die Herstellungskosten hinausgehende VVK-Aktivierung die Voraussetzungen iS § 206 Abs 3 UGB prüfen (Hinweis: keine ertragsteuerliche Wirkung, vgl Rz 2199 EStR);
  • Hinsichtlich der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen bzw. dabei Hinweise für drohende Forderungsausfälle bzw. Einzelwertberichtigungen einholen;
  • Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen und auch Gesellschafterverrechnungskonten sind ggfs abzuzinsen. Bitte auch nochmals prüfen, ob hinsichtlich Darlehen (an Gesellschafter) schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Verträge vorliegen oder allfällige Risiken einer verbotenen Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) durch Ausgleich der Verrechnungskonten noch vor dem Bilanzstichtag vermieden werden können.  
  • RÄG: Künftig sind die Restlaufzeiten von langfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten direkt im Bilanztableau als „davon-Vermerk“ anzugeben. Diese Darstellungsmethode kann auch bereits vorgezogen werden (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 10.9.2015: „BILANZIERUNG - Gliederungsvorschriften nach dem RÄG 2014“).
  • Bestätigungen und Bescheinigungen: Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberaterschreiben, Rechtsanwaltsbrief);
  • RÄG: Die künftig vorgesehene Aktivierungspflicht von Disagios könnte ggfs bereits zum 31.12.2015 umgesetzt werden (grundsätzlich wird jedoch für schon bestehende Verbindlichkeiten keine nachträgliche Bildung eines ARA-Postens angeordnet). 

Eigenkapital

Um die ergebniswirksamen bzw. eigenkapitalstärkenden Auswirkungen aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw Gewährung von Gesellschafterzuschüssen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2015 darstellen zu können, ist eine entsprechende Beschlussfassung noch VOR dem Bilanzstichtag erforderlich!

Darüber hinaus können Gewinnausschüttungen aus einem noch verfügbaren (ausschüttungsfähigen) Bilanzgewinn der Vorjahresbilanz grundsätzlich jederzeit beschlossen werden, Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind hingegen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im neuen Jahr möglich.

Aktuelle steuerliche Hinweise (siehe im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 19.11.2015: „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“): 

  • Im Zuge der Steuerreform 2015 wird die Kapitalertragsteuer für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an natürliche Personen ab 1.1.2016 von bisher 25 % auf 27,5 % erhöht, sodass geplante Dividenden bei Verfügbarkeit eines ausschüttungsfähigen Bilanzgewinns ggfs vorgezogen werden sollten!
  • Ab 1.1.2016 entfällt die Gesellschaftsteuerpflicht für gesellschafterseitige Eigenmittelzufuhren, sodass Direktzuschüsse, Forderungsverzichte, Nominalkapitalerhöhungen, Genussrechtsbegebungen oä tunlichst erst im nächsten Jahr erfolgen sollten (ev. Interimsfinanzierung durch Gesellschafterdarlehen, echte Großmutterzuschüsse etc).
     

Rückstellungen  

  • Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten (offene Rechtsverfahren, Drohverlustpotential mit Projektverantwortlichen klären, Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen etc);
  • Langfristige Rückstellungen (Verbindlichkeiten und Drohverluste): Siehe zur bis dato nur steuerlich gebotenen Abzinsung bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 17.12.2014: „BILANZSTEUERRECHT | Langfristige Rückstellungen ab 1.7.2014“;
  • Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung);
  • Aktualisierung der Berechnungsparameter für Personalrückstellungen (Zinssatz (!), Fluktuation etc); ggfs zeitgerechte Abstimmung mit dem Abschlussprüfer;
  • Rechtzeitige Anforderung von versicherungsmathematischen Gutachten (insb. für Pensionsrückstellungen);
  • Jubiläumsgeldrückstellungen: Die ab 1.1.2016 der SV-Pflicht unterliegenden Jubiläumsgeldzahlungen führen auch zu einer entsprechenden Erhöhung der bilanziellen Vorsorgen, wobei dies nach hM bereits für Bilanzstichtage ab 31.8.2015 zu berücksichtigen ist (vgl hiezu im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 9.11.2015: „BILANZIERUNG | Erhöhung der Jubelgeldrückstellung durch die Steuerreform“);
  • RÄG: Ab 1.1.2016 sind Rückstellungen wie auch Verbindlichkeiten mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen, also jenem Betrag, den der Unternehmer voraussichtlich aufbringen muss, dh es sind Preis- und Kostensteigerungen, die bereits bekannt sind oder sich konkret abzeichnen, jedenfalls zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr künftig auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, und zwar mit einem „marktüblichen Zinssatz“. Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungen, Jubiläumsgelder, Pensionen uä) sind künftig grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu bewerten (Gutachten!). Zu den näheren Details, möglichen Ausnahmen, dem genauen Anwendungszeitpunkt und die Übergangsregelungen verweisen wir auf unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 7.7.2015: „BILANZIERUNG | Rückstellungen nach dem RÄG 2014“.
  • Insoweit aus der geänderten Bewertung nach dem RÄG 2014 im nächsten Jahr eine Erhöhung bzw Verminderung von Rückstellungen resultiert, sind solche Unterschiedsbeträge über längstens fünf Jahre zu verteilen. Wir empfehlen daher, die Rückstellungen 2015 auch bereits nach den neuen Vorschriften zu berechnen, um die für den darauffolgenden Jahresabschluss 2016 benötigten Unterschiedsbeträge bereits parat zu haben! 

Verbindlichkeiten

Siehe dazu auch die Ausführungen zu den Forderungen: 

  • Verzinsung
  • Restlaufzeiten erheben, ev. Erfassung in der Bilanz
  • Reduktion der Bilanzsumme durch frühzeitige Zahlung von Verbindlichkeiten bzw. Rückzahlung von Darlehen 

Latente Steuern 

  • Für den Jahresabschluss zum 31.12.2015 bleibt es noch beim derzeitigen Aktivierungswahlrecht für aktive latente Steuern (bzw ist nach derzeitig noch geltender Rechtslage im UGB-Einzelabschluss auch keine aktive Steuerlatenz für körperschaftsteuerliche Verlustvorträge vorgesehen).
  • RÄG: Für mittelgroße und große Gesellschaften gilt ab 2016 die Aktivierungspflicht für aktive Steuerlatenzen. Die Übergangsbestimmung sieht eine Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen aus der erstmaligen Anwendung unmittelbar mit den Gewinnrücklagen oder dem Bilanzgewinn/-verlust vor (vgl. hiezu im Detail unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail externen link in neuem>NL-Beitrag vom 12.8.2015: „BILANZIERUNG | Latente Steuern nach dem RÄG 2014“). 

Anhangangaben

Die im RÄG 2014 künftig vorgesehenen Erleichterungsbestimmungen für kleine Kapitalgesellschaften können für den Jahresabschluss 2015 noch nicht in Anspruch genommen werden. Daher rechtzeitig die nötigen Informationen für den Anhang beschaffen, zB 

  • Anlagenspiegel
  • Beteiligungsspiegel
  • Fristigkeitenspiegel
  • Rückstellungsspiegel
  • Mitarbeiteranzahl etc. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Mitglieder des ICON-Bilanzierungs- und Wirtschaftsprüfungsteams gerne zur Verfügung!