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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Keine Kommunalsteuer für Outbound-Fälle!

Die österreichischen Abgabenbehörden vertraten bisher die Auffassung, dass auch für ins Ausland überlassene Dienstnehmer weiterhin 3 % Kommunalsteuer an die Gemeinde abzuführen seien. Dieser Rechtsansicht hat nunmehr der VwGH eine Absage erteilt. 

Der österreichischen Kommunalsteuer unterliegen grundsätzlich die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG). Als „Dienstnehmer“ im kommunalsteuerlichen Sinne gelten auch zur Arbeitsleistung überlassene Personen (§ 2 lit b KommStG). Als „Betriebsstätte“ gilt jede feste örtliche Anlage, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (§ 4 Abs 1 KommStG). Werden Personen von einer inländischen Betriebsstätte eines Unternehmens einem Beschäftiger länger als sechs Kalendermonate zur Arbeitsleistung überlassen, so ist die Gemeinde, in der sich die Unternehmensleitung des Beschäftigers befindet, für Zeiträume nach Ablauf des sechsten Kalendermonats erhebungsberechtigt (§ 7 Abs 1 KommStG).

Während die Kommunalsteuerpflicht für nach Österreich hereinentsandte Dienstnehmer (sog. Inbound-Fälle) relativ klar ist, ist dies bei ins Ausland überlassenen Dienstnehmern (Outbound-Fälle) nicht so eindeutig und war auch Gegenstand des nachfolgend skizzierten Rechtsmittelverfahrens: 

Der Rechtsmittelfall 

  • Sachverhalt 

Eine in Österreich ansässige Konzerngesellschaft überließ Dienstnehmer an eine ausländische Konzerngesellschaft. Die betreffenden Dienstnehmer kamen im (ausländischen) Betrieb der ausländischen Konzerngesellschaft zum Einsatz. Im Zuge einer Lohnabgabenprüfung (GPLA) wurden der österreichischen Konzerngesellschaft auch für diese ins Ausland überlassenen Dienstnehmer Kommunalsteuerbeträge vorgeschrieben. Die GPLA stützte sich dabei offensichtlich auf die bislang vertretene Auslegung, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung ins Ausland die Dienstnehmer auch weiterhin der österreichischen Kommunalsteuerbetriebsstätte des Überlassers zuzurechnen seien (vgl Rz 209 KommStInfo). 

  • Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2015, 2012/13/0085) 

Der VwGH verneinte hingegen im vorliegenden Fall eine Kommunalsteuerpflicht für die überlassenen Dienstnehmer: Mit der Überlassung begründe nämlich der Überlasser gleichsam eine eigene Kommunalsteuerbetriebsstätte am Ort der Beschäftigung, zumal der kommunalsteuerliche Betriebsstättenbegriff auch bloß mittelbar der unternehmerischen Tätigkeit dienende feste örtliche Anlagen umfasst. Die sohin relevante KommSt-Betriebsstätte liegt im Outbound-Fall naturgemäß im Ausland. Die Zurechnung der überlassenen Dienstnehmer zu dieser im Ausland gelegenen Betriebsstätte im kommunalsteuerlichen Sinne führt somit dazu, dass die betreffenden Arbeitslöhne keiner Kommunalsteuerpflicht in Österreich unterliegen.

Resümee  

  • Wenngleich der konkrete Fall eine konzerninterne Arbeitskräfteüberlassung betraf, ist davon auszugehen, dass die gleiche Argumentation auch für gewerbliche Arbeitskräfteüberlassungen ins Ausland anwendbar ist.

  • Für bereits abgeführte (überhöhte) Kommunalsteuerbeträge für ins Ausland entsandte Mitarbeiter sollte – innerhalb der verfahrensrechtlichen Verjährungsgrenzen (gemäß § 207 BAO zumindest Fünfjahresfrist) – eine Abgabenrückforderung betrieben werden (Berichtigungsverfahren iS § 11 Abs 3 KommStG).

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte gerne an den Verfasser oder Ihren ICON-Klientenbetreuer!