NEWS  |   |  

LOHNSTEUER | Keine Konzernvordienstzeiten für begünstigte Abfertigung?

Bei Dienstnehmern im System Abfertigung alt werden die dienstzeitabhängigen gesetzlichen Abfertigungsansprüche mit einem Steuersatz von 6 % sehr günstig besteuert. Nach den Lohnsteuerrichtlinien können bei Arbeitgeberwechseln innerhalb eines Konzerns die Dienstzeiten zusammengerechnet werden. Diese Verwaltungspraxis könnte jedoch durch eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts in Frage gestellt werden.

Ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch gegenüber einem bestimmten Dienstgeber besteht grundsätzlich nur für Dienstnehmer, deren Dienstverhältnis zu diesem Arbeitgeber bereits vor dem 1.1.2003 begonnen hat. Das Entstehen des arbeitsrechtlichen Anspruchs knüpft an die Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung, einvernehmliche Beendigung oder Pensionierung an. Hingegen entfällt der Anspruch im Falle einer Kündigung seitens des Dienstnehmers.

Steuerbegünstigungen für Abfertigungen (sonstige Bezüge iS § 67 EStG)

Das Steuerrecht knüpft unmittelbar an das Arbeitsrecht an. Der feste Einkommensteuersatz von 6 % gilt gemäß § 67 Abs. 3 EStG für Abfertigungen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu leisten sind.

Darüber hinaus gilt der feste Satz von 6 % auch für freiwillige Abfertigungen gemäß § 67 Abs. 6 EStG, wobei das begünstigte Ausmaß nach dieser Bestimmung aber betraglich begrenzt ist. Zusätzlich ist zu beachten, dass § 67 Abs. 6 EStG nicht für Dienstnehmer anwendbar ist, die erst nach dem 31.12.2002 in das Unternehmen eingetreten sind und für die bereits Beitragszahlungen nach dem BMSVG („Abfertigung neu“) geleistet wurden.

Konzernversetzungen

Bei Arbeitgeberwechseln innerhalb von Konzernen war und ist es in der Praxis nicht unüblich, dass die beim alten Konzernarbeitgeber bisher entstandenen Abfertigungsansprüche nicht an den Arbeitnehmer ausbezahlt sondern vom neuen Konzernarbeitgeber übernommen werden (sog. „Rucksackprinzip“, insb. auch Überrechnung der Sozialkapitalrückstellungen).

Werden Abfertigungsansprüche im Sinne des § 67 Abs. 3 EStG bei sog. „Konzernversetzungen“ zwischen Konzernunternehmen iS § 15 AktG nicht ausbezahlt sondern vom „neuen“ Konzernunternehmen (als neuer zivilrechtlicher Arbeitgeber) übernommen, so bestehen nach dem Lohnsteuerrichtlinien keine Bedenken, wenn im (späteren) Auszahlungsfalle auch diese übernommenen Abfertigungsansprüche im Sinne des § 67 Abs 3 EStG begünstigt als gesetzliche Abfertigung versteuert werden (vgl Rz 1073 LStR).

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 16.9.2014, RV/5101115/2010)

Sachverhalt: Im Anlassfall war ein Dienstnehmer von 1972 bis 1990 beim Konzernarbeitgeber A und von 1990 bis 2008 beim Konzernarbeitgeber B beschäftigt. Konzernarbeitgeber B rechnete die innerkonzernalen Vordienstjahre an und bezahlte einen Jahresbezug nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt als gesetzliche Abfertigung aus.

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts könne jedoch keine Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei verschiedenen Arbeitgebern erfolgen, auch dann nicht, wenn es sich um Unternehmen desselben Konzerns handelt.

Die obzitierte in den Lohnsteuerrichtlinien vertretene Rechtsauffassung wird vom Bundesfinanzgericht ausdrücklich nicht geteilt.

Auf Grund der Dauer des letzten Dienstverhältnisses betrage daher im Anlassfall die gesetzliche Abfertigung lediglich das 6-Fache des monatlichen Entgelts (Dienstzeit unter 20 Jahren). Die Auszahlung des darüber hinausgehenden Betrages sei hingegen als „freiwillige“ Abfertigung zu behandeln, deren begünstigtes Ausmaß gemäß § 67 Abs. 6 EStG begrenzt ist.

Schlussfolgerung und Praxishinweise

Die vorliegende gerichtliche Entscheidung führt jedenfalls zu einer weiteren Rechtsunsicherheit im Bereich der Lohnverrechnung bzw auch zu einem entsprechenden Steuerrisiko bei künftigen Prüfungen.

Es bleibt abzuwarten, ob die GPLA-Prüfer auch weiterhin nach den günstigeren, von ihrer Oberbehörde erlassenen und für die Prüfungsorgane grundsätzlich verbindlichen Richtlinien vorgehen werden oder aber Gründe für ein Rechtsmittelverfahren suchen.

In vielen Fällen wird freilich auch durch die ergänzende Bestimmung des § 67 Abs. 6 EStG eine Besteuerung des weitaus überwiegenden Abfertigungsbetrages zum festen Steuersatz von  6 % gewährleistet sein. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn der Arbeitgeber bisher neben der gesetzlichen Abfertigung eine freiwillige Abfertigung ausbezahlt hat.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!