NEWS  |   |  

UMGRÜNDUNGEN | Beteiligungsabspaltung und Fremdfinanzierung

Heidrich Gerhard  |  Kumpfmüller Simon

Das Bundesfinanzgericht hat unlängst entschieden, dass bei Ausgliederung einer konzernintern erworbenen und fremdfinanzierten Beteiligung im Wege einer (Teil-)Betriebsabspaltung der Beteiligungskredit nicht zurückbehalten werden kann und demgemäß die Fremdfinanzierungszinsen auch in weiterer Folge nicht abzugsfähig sind. 

Sachverhalt und Problemstellung 

Die Beschwerdeführerin, eine österreichische Kapitalgesellschaft, gliederte im Jahr 2011 im Wege einer Downstream-Abspaltung zur Aufnahme eine protokollierte Zweigniederlassung in eine zuvor neu gegründete Tochtergesellschaft aus. Dem sohin übertragenen Betrieb war unter anderem auch eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft zugeordnet, deren Anteile ursprünglich - in den Jahren 2006 und 2008 - fremdfinanziert im Konzern erworben wurden. Im Zuge der Abspaltung wurde die Fremdfinanzierungsschuldpost von der übertragenden Gesellschaft - unter Bezugnahme auf § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (Einbringung von qualifizierten Kapitalanteilen) - zurückbehalten. Die damit zusammenhängenden Schuldzinsen sollten in der Folge auf Ebene der übertragenden Gesellschaft (wieder) steuerlich abgesetzt werden können, zumal durch die spaltungsbedingte Trennung von konzernintern erworbener Beteiligung und deren Fremdfinanzierung die mit Wirkung ab 1.1.2011 gesetzlich normierte Konzernzinsschranke des § 11 Abs 1 Z 4 KStG nicht mehr schlagend werden sollte. 

Demgegenüber vertrat die Finanzverwaltung jedoch die Auffassung, dass beim vorliegenden Sachverhalt auf Grund der Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes  (§ 12 Abs 2 Z 1 bis 3 iVm § 16 Abs 5 Z 3 und 4 UmgrStG) ein Zurückbehalt der Finanzierungsverbindlichkeit nicht möglich sei. Aus Sicht der Finanzverwaltung war nämlich die Beteiligung dem ebenfalls abgespaltenen Betrieb als (zumindest neutrales) Betriebsvermögen zuzuordnen.

Diese Vermögenszuordnung ist insofern von Bedeutung, als bei der Einbringung von (Teil-)Betrieben (gemäß § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG) sowie von Mitunternehmeranteilen (gemäß § 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG)  - im Hinblick auf Spaltungen verweist das UmgrStG nämlich auf die Bestimmungen zu den Einbringungen - eine Trennung von Vermögen und Fremdfinanzierung nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 5 UmgrStG möglich ist, wobei das Gesetz davon ausgeht, dass – sofern man nicht das Gegenteil nachweisen kann – vor Ablauf eines Zeitraums von sieben Jahren ein Finanzierungszusammenhang besteht. Besteht ein solcher Finanzierungszusammenhang, ist eine Trennung eben nicht möglich. 

Bei Einbringung von Kapitalanteilen gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG besteht hingegen kein solcher Finanzierungszusammenhang sondern „kann“ die Finanzierung (ganz oder auch teilweise) bei vertraglicher Einbeziehung mitübertragen werden. 

Die zu klärende Rechtsfrage war daher, ob ein im Rahmen eines (Teil-)Betriebes mitübertragener Kapitalanteil unter § 12 Abs 2 Z 1 oder aber unter § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG zu subsumieren ist? 

Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts (BFG 21.12.2015, RV/7102158/2013) 

Das BFG ist der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gefolgt. Es seien die Bestimmungen des § 12 Abs 2 Z 1 bis 3 UmgrStG nicht voneinander isoliert zu sehen sondern ist eine Reihenfolge zu beachten: Gehört ein Kapitalanteil zu einem ebenfalls übertragenen Betrieb oder Teilbetrieb, so fällt auch die Übertragung des Kapitalanteils unter § 12 Abs 2 Z 1 UmgrStG (Einbringung (Teil-)Betrieb) und nicht unter § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG (Einbringung Kapitalanteil). Bei § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG handle es sich laut BFG nämlich um eine lex specialis für jene Fälle, in denen Kapitalanteile nicht schon auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem (Teil-)Betrieb zu einem einbringungsfähigen Vermögen gehören. Sie ist somit dann anwendbar, wenn Kapitalanteile gesondert bzw losgelöst von einem (Teil-)Betrieb eingebracht bzw. abgespalten werden. 

Aus dem Gesetzestext lässt sich diese Schlussfolgerung nicht unmittelbar erschließen. Das BFG begründet die Entscheidung allerdings mit der historischen Entwicklung der Bestimmung zur Übertragung von Kapitalanteilen iS § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG. 

Zur Rechtsfrage des Anwendungsvorrangs innerhalb des § 12 Abs 2 UmgrStG bei Übertragung einer Beteiligung im Zuge einer Betriebsabspaltung gibt es bis dato noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung, sodass eine Revision vor dem VwGH zugelassen wurde. 

Hintergrund und Änderungen der Rechtslage

Über die Abzugsfähigkeit von Zinsen für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe und die diesbezüglichen mehrfachen körperschaftsteuerlichen Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Jahren 2005 bis 2015 haben wir Sie in den vergangenen Jahren laufend informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BETEILIGUNGEN - Zinsenabzug für Konzernerwerbe von Gruppenmitgliedern?“ vom 10.2.2016).

Mit Wirkung ab 1.1.2011 wurde die Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung von Kapitalanteilen iS § 10 KStG für konzerninterne Erwerbsvorgänge ausgeschlossen (Einführung der sog. „Konzernzinsschranke“ gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011). Gelang es in weiterer Folge, eine konzernintern erworbene Beteiligung – etwa im Umgründungswege - von der Finanzierung zu trennen, konnten ab dann die Zinsen steuerlich wiederum abgesetzt werden. Diese Gestaltungsmöglichkeiten wurden selbst in den Richtlinien der Finanzverwaltung als zulässig erachtet (vgl die damaligen Fassungen in Rz 4867 EStR, Rz 1287 KStR, Rz 737 UmgrStR). Diese Rechtslage war auch für die oa BFG-Entscheidung in Geltung. 

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 erfolgte eine weitere Änderung des Zinsabzugs iZm konzerninternen Beteiligungserwerben. Gemäß § 12 Abs 1 Z 9 KStG sind solche Zinsen nunmehr dann nicht abzugsfähig, wenn die Fremdfinanzierung dem konzerninternen Erwerb von Kapitalanteilen iS § 10 KStG „gedient hat“. Aufgrund dieser geänderten Formulierung bleiben die Zinsen gleichsam ewig nichtabzugsfähig, insbesondere auch dann, wenn zwischenzeitig eine Trennung von Beteiligung und Fremdfinanzierung, etwa im Umgründungswege, erfolgt ist. 

Conclusio

Auch wenn sich die Rechtslage betreffend Abzugsfähigkeit von Beteiligungskreditzinsen zwischenzeitig schon wieder geändert hat, ist die Entscheidung des BFG dennoch von Bedeutung: 

Gemäß § 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG muss es sich bei einzubringenden Kapitalanteilen um „qualifizierteKapitalanteile handeln, dh sie müssen mindestens 25 % des gesamten Nennkapitals umfassen oder der übernehmenden Gesellschaft die Stimmrechtsmehrheit vermitteln oder erweitern. Demgegenüber kann etwa ein 10 % Anteil an einer Kapitalgesellschaft für sich alleine nicht unter Inanspruchnahme der Begünstigungen des UmgrStG eingebracht werden.

Würde es die nunmehr klargestellte „Reihenfolge“ im Hinblick auf § 12 Abs 2 Z 1 bis 3 UmgrStG nicht geben bzw für die Übertragung von Kapitalanteilen stets § 12 Abs 2 Z 3 anwendbar sein, so könnten nicht qualifizierte Kapitalanteile selbst dann, wenn sie als notwendiges Betriebsvermögen zu einem eingebrachten Betrieb gehören, nicht ohne Gewinnrealisierung übertragen werden.
 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!