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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Das neue Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 durch Normierung im neu geschaffenen Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG) löst mit 17.6.2016 das bisher geltende Abschlussprüfer-Qualitätssicherungsgesetz (A-QSG) und die dazugehörige Richtlinie (A-QSRL) ab. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Neuerungen geben.

Ziel der eingangs erwähnten EU-Verordnung ist die Sicherung der Finanzmarktstabilität, bei welcher im Grünbuch der Kommission vom 13.10.2010[1] die Rolle des Abschlussprüfers, insbesondere die Wichtigkeit der Prüfungs- bzw. Prüferqualität zur Erreichung dieser Zielsetzung, hervorgehoben wurde. Wie der Verordnung zu entnehmen ist, soll ein gemeinsamer rechtlicher Ansatz die Integrität, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verantwortung, Transparenz und Verlässlichkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen, stärken und so zur Qualität der Abschlussprüfung in der Europäischen Union und damit auch zu einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt im Sinne eines hohen Maßes an Verbraucher- und Anlegerschutz beitragen.

Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde (APAB)

Mit Inkrafttreten des APAG wird sich insbesondere der Aufbau der externen Qualitätssicherung bei Abschlussprüfern bzw. Prüfungsgesellschaften verändern. War bisher in erster Linie der Arbeitsausschuss für externe Qualitätssicherung ausführend bei der Erteilung der Bescheinigung gem. § 14 A-QSG und die Qualitätskontrollbehörde übergeordnetes Prüfungsorgan, so übernimmt die aktive Rolle nun die neugeschaffene Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde (APAB). Dieser steht eine Kommission beratend zur Seite, welche ua bei der Bestellung von Qualitätsprüfern und der Erteilung bzw. Versagung von Bescheinigungen mitwirken soll. 

Über Beschwerden gegen Bescheide der APAB erkennt nun direkt das Bundesverwaltungsgericht anstatt wie bisher erstinstanzlich die Kontrollbehörde. Durch die Neuorganisation der externen Qualitätssicherung ist demnach eine Instanz weggefallen.

Qualitätssicherungsprüfung versus Inspektion 

Die grundsätzlichen Intervalle des § 4 A-QSG für eine externe Qualitätsprüfung bleiben auch durch die Gesetzesnovelle unberührt, allerdings wurden diese in unterschiedlichen Terminologien ins APAG übernommen. Als Prüfer eines Unternehmens öffentlichen Interesses, das sind Unternehmen, deren Anteile an einem geregelten Markt gehandelt werden sowie Banken und Versicherungen, hat man sich zukünftig einer Inspektion gem. § 43 APAG zu unterziehen. Die Intervalle hierfür richten sich gem. § 44 APAG nach den Größenklassen des § 221 UGB und liegen bei drei bzw. sechs Jahren. Da § 221 Abs. 3 UGB bei Unternehmen öffentlichen Interesses jedoch stets von einer großen Kapitalgesellschaft ausgeht, dürfte der sechsjährige Inspektionszeitraum nie zur Anwendung gelangen.

Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, welche keine Unternehmen öffentlichen Interesses prüfen, unterliegen in einem unveränderten Intervall von sechs Jahren einer externen Qualitätssicherungsprüfung.

Der Ablauf der Qualitätsprüfung an sich bleibt unberührt; unverändert zur bisherigen Rechtslage hat der zu überprüfende Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft der APAB einen Dreiervorschlag von Qualitätsprüfern zu unterbreiten. Diese hat den Vorschlag zu würdigen und den Prüfer zu bestellen. 

Fortbildungsverpflichtung 

Für den berufsberechtigten Abschlussprüfer ergeben sich durch das APAG spezifischere Vorgaben bzgl. der Fortbildungsverpflichtung. Zwar wurde die erforderliche Stundenanzahl gem. § 1b Abs. 1 A-QSG unverändert übernommen, § 56 Abs. 1 APAG sieht jedoch vor, dass mindestens 60 der erforderlichen 120 Stunden in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung zu erfolgen haben (Fachgebiete iS § 35 Z 3 und 6 WTBG). 

Zusammenfassung 

Mit dem APAG wurde nun die EU-Verordnung über die spezifischen Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen öffentlichen Interesses in nationales Recht übernommen und somit die direkte Anwendbarkeit gewährleistet. Für die alltägliche Arbeit eines Abschlussprüfers ergeben sich direkte Konsequenzen lediglich aus der Erweiterung der Fortbildungsverpflichtung. Die Neuorganisation der externen Qualitätssicherung sollte hingegen keine allzu großen Auswirkungen haben.

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[1] „Weiteres Vorgehen im Bereich der Abschlussprüfung: Lehren aus der Krise“