NEWS  |   |  

VERRECHNUNGSPREISE | Neues Abkommen zum CbC-Informationsaustausch

Im Bemühen um mehr Transparenz bei der Besteuerung von multinationalen Konzernen (multinational enterprises – MNE) wurde am 27.1.2016 ein Abkommen zum automatischen Austausch von Country-by-Country-Informationen (CbC) abgeschlossen. Dieses Abkommen stellt einen wichtigen Meilenstein in der Umsetzung der Vorschläge der OECD/G20 BEPS-Action 13 dar. 

Am 27. Jänner 2016 haben die folgenden 31 Länder ein Abkommen zum automatischen Austausch von CbC-Informationen („Multilateral Competent Authority Agreement (MCCA) for the automatic exchange of Country-by-Country reports“) abgeschlossen: 

Australien, Belgien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Japan, Liechtenstein, Luxemburg, Malaysia, Mexiko, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Südafrika und Tschechien. 

Das CbC-Reporting ist Ausfluss von Action 13 des OECD/G20 BEPS-Projekts. Action 13 sieht einen dreigliedrigen Ansatz für die Verrechnungspreisdokumentation von Unternehmen vor. Dieser besteht aus einem Masterfile, einem Länderfile und dem Country-by-Country-Reporting. Nach dem BEPS-Bericht zu Action 13 soll ein CbC Reporting ab einem Konzernumsatz von 750 Mio EUR pa verpflichtend sein. Über das CbC-Reporting sollen die Steuerverwaltungen einen besseren Überblick über die weltweiten Aktivitäten von Konzernen bekommen. Dazu muss ein aggregierter Bericht erstellt werden, der ua die weltweite Verteilung von Einkünften und gezahlten Steuern zeigen soll. Zusätzlich sollen Indikatoren aufzeigen, wo welche wirtschaftlichen Aktivitäten des Konzerns gesetzt werden. Der CbC Report ist grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der Konzernmutter einzureichen und von diesem an die anderen betroffenen Länder weiterzugeben. 

Das Bekenntnis Österreichs zu diesem nun geschlossenen Abkommen zeigt, dass auch der nationale Gesetzgeber bestrebt ist, die Vorgaben von BEPS Action 13 umzusetzen. Ein österreichischer Gesetzesbegutachtungsentwurf liegt allerdings bis zum heutigen Tag noch nicht vor. Mit einer Umsetzung noch in diesem Jahr ist aber zu rechnen. 2017/2018 sollen – auf Basis des nun geschlossenen Abkommens - bereits erstmals die CbC-Reports mit den Daten des Jahres 2016 zwischen den Staaten ausgetauscht werden. 

Und was können wir für Sie tun? 

Wir haben zum gegenständlichen Themenkomplex in letzten Monaten bereits mehrere Newsletter-Beiträge veröffentlicht:  

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>VERRECHNUNGSPREISE | Check zum Jahreswechsel im Lichte von BEPS

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>VERRECHNUNGSPREISE | Umsetzung der BEPS Action 13 in DEUTSCHLAND

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>VERRECHNUNGSPREISE | Nationale Umsetzung des CbC Reportings

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>VERRECHNUNGSPREISE | Neues zum BEPS CbC Reporting<link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem> 
     

Selbstverständlich werden wir Sie auch über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. 

Weiters möchten wir Sie auch auf die diversen Seminare zu Verrechnungspreisthemen im Rahmen unserer „ICON TAX ACADEMY“ hinweisen, deren Termine Sie unserem <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender _blank external-link-new-window externen link in neuem>Seminarkalender entnehmen können. 

Im Bedarfsfalle unterziehen wir gerne auch Ihre bestehende Verrechnungspreisdokumentation einem „Belastungstest“ oder helfen Ihnen auch beim erstmaligen Aufbau einer solchen Dokumentation. Werden die Vorgaben von BEPS 13 vollumfassend umgesetzt, sind auch bereits bestehende Master- und Länderfiles an die neuen Vorgaben anzupassen. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht natürlich gerne zur Verfügung!