NEWS  |   |  

ENTSENDUNGEN | PV-Weiterversicherung trotz Auslandspflichtversicherung

Österreich erlaubte bei Vorliegen einer ausländischen Pflichtversicherung in einem EU-, EWR- oder Abkommensstaat bisher keine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der inländischen Pensionsversicherung. Mit Inkrafttreten des SRÄG 2015 wird dies jedoch wieder zulässig sein. 

Bislang war eine freiwillige Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG nur dann möglich, wenn die betreffende Person „nicht in einer gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert“ war. Dazu zählten grundsätzlich auch ausländische Pflichtversicherungen, mit Ausnahme solcher in Drittstaaten. Demgemäß war eine freiwillige Weiterversicherung im Rahmen der Pensionsversicherung in Österreich nur bei Bestehen einer ausländischen Pflichtversicherung in einem Drittstaat möglich (zB in Russland), nicht hingegen, wenn eine solche Pflichtversicherung in einem EU-, EWR- oder Abkommensstaat bestand (vgl zu dieser mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 883/2204 am 1.5.2010 erfolgten Einschränkung auch unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank externen link in neuem> NL-Beitrag „SOZIALVERSICHERUNG – Freiwillige Weiterversicherung eingeschränkt“ vom 2.2.2012).  

Mit Wirksamkeit der durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2015 (SRÄG 2015 – BGBl I 162/2015 vom 28.12.2015) erfolgten Gesetzesnovellierungen ist das Bestehen einer ausländischen Pflichtversicherung für eine freiwillige Weiterversicherung in Österreich nicht mehr schädlich. Die künftige Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung setzt aber voraus, dass unmittelbar davor (mindestens) zwölf Monate Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit bestanden. 

Konkret findet sich die neue Bestimmung im Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), welches in Artikel 7 SRÄG 2015 ebenfalls geändert wurde und dessen neuer § 8c wie folgt lautet: 

„Eine Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, für den die Verordnung oder ein Abkommen gilt, steht einer Weiterversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung nicht entgegen, sofern unmittelbar vor dieser Weiterversicherung zwölf Monate der Pflichtversicherung in der österreichischen Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit vorliegen. Eine Zusammenrechnung mit ausländischen Versicherungszeiten findet hinsichtlich dieser Voraussetzung nicht statt.“ 

Im Sinne von Vorteilhaftigkeitsüberlegungen werden den Kosten der freiwilligen Weiterversicherung die Vorteile aus der Erhöhung der Alterspension unter Berücksichtigung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Versicherungsbeiträge (Sonderausgaben gemäß § 18 Abs 1 Z 1a EStG idF StRefG 2015/2016) gegenüberzustellen sein. Bei diesen Überlegungen sollte alternativ auch weiterhin eine private Pensionsvorsorge im Auge behalten werden. 

Aus der Einschränkung der Anwendbarkeit der maßgeblichen EU-Verordnung (Art 14 Abs. 3 EG-VO 883/2004) auf die Zweige der Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenpension ergibt sich, dass eine ausländische Pflichtversicherung im Rahmen der Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung in diesem Zweig in Österreich – auch weiterhin – ausschließt. Entsprechendes gilt im Rahmen einer ausländischen Pflichtversicherung in einem Abkommensstaat. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!