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QUELLENSTEUERN | Strengere Formalvorschriften für eine Entlastung!

Unternehmen im Inland haben von bestimmten Zahlungen ins Ausland Abzugsteuern einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Im Verhältnis zu DBA-Staaten kann der Quellensteuereinbehalt jedoch uU reduziert oder sogar gänzlich vermieden werden, soferne bestimmte Formalvorschriften erfüllt werden. Letztere haben sich jedoch in letzter Zeit verschärft.

Österreichische Unternehmen sind für bestimmte Zahlungen an ausländische Geschäftspartner grundsätzlich zum Einbehalt einer Abzugsteuer und deren Abfuhr an die Finanzverwaltung verpflichtet. Die abzugsteuerpflichtigen Tatbestände sind im Detail im Einkommensteuergesetz geregelt. Soferne jedoch der Geschäftspartner in einem Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht (DBA-Partnerstaat), ansässig ist, kann uU - bei Erfüllung der in der sog. „DBA-Entlastungs-Verordnung“ normierten Formalvorschriften - auf den Abzugsteuereinbehalt verzichtet oder auf einen geringeren Abzugsteuersatz reduziert werden. In der diesbezüglichen Verwaltungspraxis sind jedoch folgende Verschärfungen zu beachten: 

Ansässigkeitsbescheinigung muss grundsätzlich im Original vorliegen 

Wesentlichste Formalvoraussetzung zur Entlastung an der Quelle ist die Vorlage der (grundsätzlich von der ausländischen Steuerverwaltung bestätigten) Ansässigkeitsbescheinigung durch den ausländischen Geschäftspartner. Das BMF vertritt in einer aktuellen Anfragebeantwortung (EAS 3369 vom 3.2.2016) die Auffassung, dass die Ansässigkeitsbescheinigung dem Abzugsverpflichteten im Original vorliegen muss. Eine bloß elektronische Übermittlung ohne Übermittlung auch der Originale auf dem Postweg würde nur in Ausnahmefällen als ausreichend erachtet. Ein solcher Ausnahmefall wäre etwa dann gegeben, wenn das Original der Ansässigkeitsbescheinigung aus besonderen Gründen für andere Zwecke benötigt wird.

Meldepflicht der rechtlichen Grundlage für eine Abzugsteuerreduktion

Die monatlich einbehaltenen Abzugsteuerbeträge sind mittels Formular E19 bis spätestens 15. des Folgemonats an das Betriebsstättenfinanzamt zu melden. Dieses Formular wurde vor kurzem wesentlich überarbeitet. Insbesondere ist darin nunmehr auch die genaue Rechtsgrundlage für eine Reduktion des nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich vorgesehenen Abzugsteuersatzes auf einen geringeren Abzugsteuersatz nach dem DBA anzuführen.

Conclusio 

Abzugsteuerpflichtige Zahlungen an ausländische Geschäftspartner können bei Verletzung der Formalvorschriften zur Haftungsfalle bei einer späteren Betriebsprüfung werden. Vermeiden Sie solche Risiken insbesondere durch einen zeitgerechten <link http: www.icon.at _blank external-link-new-window externen link in neuem>Quellensteuercheck. Nähere Informationen finden Sie <link http: www.icon.at fileadmin media icon_solutions quellensteuer-check _blank external-link-new-window externen link in neuem>HIER.

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!