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VORSTEUERERSTATTUNG | Achtung auf Fallfrist 30.6.2016!

Haben Sie noch Rechnungen mit ausständigen ausländischen Vorsteuerbeträgen für das Jahr 2015 und wissen Sie nicht weiter? Verschenken Sie Ihr Geld nicht, sondern handeln Sie jetzt und holen Sie sich die Vorsteuern aus Drittländern noch bis 30.06.2016 zurück. Für Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten läuft die Antragsfrist hingegen noch bis 30.09.2016. Hier erfahren Sie, wie’s geht!

Die Antragfristen für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen für das Jahr 2015 in Drittländern enden bereits am 30.6.2016, innerhalb der Europäischen Union hingegen erst am 30.9.2016. Nur die exakte Einhaltung dieser grundsätzlich nicht verlängerbaren Ausschlussfrist sowie auch des strikt vorgegebenen Antragsprozederes gewährleistet eine korrekte Rückerstattung.

Vorsteuererstattung aus Drittstaaten

Die Frist für Nicht-EU-Staaten endet bereits am 30.6.2016. Spätestens bis dahin müssen die Anträge für die betreffenden Länder außerhalb der Europäischen Union (zB Norwegen und Schweiz) mit den Originalbelegen und einer Originalunternehmer- bescheinigung bei den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden auf dem Postweg eingelangt (!) sein. Nach Ablauf dieser Frist ist es grundsätzlich nicht mehr möglich, ausländische Vorsteuern aus dem Jahr 2015 geltend zu machen. Die Frist ist nämlich nicht verlängerbar. Auf folgende Aspekte möchten wir Sie besonders hinweisen: 

  • Vergessen Sie bitte nicht, sämtliche im Original zu übermittelnden Unterlagen zu kopieren!

  • Die Rückerstattung von Vorsteuerbeträgen aus der Schweiz ist nur unter Einbindung eines steuerlichen Vertreters vor Ort möglich!

  • Viele Drittstaaten kennen zwar ein Erstattungsverfahren, handhaben die tatsächliche Rückerstattung von Vorsteuern jedoch äußerst restriktiv (zB Türkei)! 

Vorsteuererstattung in der Europäischen Union 

Neben der Antragsfrist gibt es auch erhebliche Unterschiede im Antragsverfahren (in Österreich über FinanzOnline). Dazu werden Sie von uns noch eine gesonderte Information erhalten! 

Was können wir sonst noch für Sie tun?

Wenn Sie sich nicht selbst mit den förmlichen Details belasten möchten, jedoch sichergehen wollen, dass Ihnen die im Ausland in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer korrekt zurückerstattet wird, dann können wir Sie bei der Erstellung von Vergütungsanträgen gerne unterstützen. Senden Sie diesfalls bitte die erforderlichen Antragsunterlagen an Frau Sarah Koch, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Stahlstraße 14, 4020 Linz (<link>sarah.koch@icon.at | Tel. 0732 / 69412-3959).

Im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Rückerstattungsverfahren sollten Ihre vollständigen Originalunterlagen für die Vorsteuererstattung in Drittländern umgehend per Post an uns übersandt werden. Für die Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten ersuchen wir Sie hingegen, uns die Unterlagen bis spätestens Ende August zu übermitteln.

Wir helfen Ihnen auch gerne, falls Sie weitere Informationen benötigen, um Sicherheit hinsichtlich des richtigen Verfahrens und der Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Anträge zu haben.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!