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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Neues zur Abschlussprüfung durch das APRÄG 2016

Kürzlich hat der Nationalrat das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz (APRÄG 2016) beschlossen. Damit werden die europarechtlichen Vorgaben für die Abschlussprüfung im österreichischen Unternehmens- und Gesellschaftsrecht umgesetzt. Erfahren Sie hier die wesentlichen Neuerungen in diesem Bereich! 

Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben durch die seitens des EU-Parlaments beschlossene Abschlussprüfungsrichtlinie (AP-RL) sowie der Abschlussprüferverordnung (AP-VO) in nationales Recht erfolgt in Österreich in mehreren Etappen:

Der erste Schritt betraf das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz (APAG), welches bereits im Februar 2016 im Nationalrat beschlossen wurde (die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist jedoch noch nicht erfolgt). Im APAG wurden neue Regelungen betreffend die gesetzliche Qualitätssicherung und deren Prüfung aufgenommen (vgl dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Das neue Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz“ vom 6.3.2016). 

Der zweite Schritt erfolgt nunmehr mit dem Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016), mit welchem insbesondere die unternehmensrechtlichen Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, geänderte Berichtspflichten und die Neugestaltung des Prüfungsausschusses für PIEs und fünffachgroße Gesellschaften umgesetzt werden. Die Beschlussfassung im Nationalrat erfolgte am 19.5.2016, die Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten. 

Die Verordnung (AP-VO) ist ab dem 17.6.2016 unmittelbar anwendbar, sodass ab diesem Zeitpunkt die Anforderungen an die Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. „PIEs“) weitgehend durch die AP-VO bestimmt werden. Klargestellt ist damit auch, dass die AP-VO ausschließlich für PIEs anzuwenden ist. Die Richtlinie (AP-RL) ist bis zum 17.6.2016 in nationales Recht umzusetzen, was mit dem vorliegenden APRÄG 2016 zum größten Teil geschehen wird. Nachfolgend die wesentlichen Änderungen durch das APRÄG 2016

Reichweite der Abschlussprüfung

In § 269 Abs 5 UGB wird künftig die Reichweite der Abschlussprüfung abgegrenzt. Dabei wird der Verantwortungsbereich des Abschlussprüfers gegenüber jenem der Geschäftsführung abgesteckt. Ziel der Abschlussprüfung ist die Beurteilung, ob der Jahresabschluss des geprüften Unternehmens ein möglichst getreues Bild im Einklang mit dem maßgeblichen Rechenwerk der Rechnungslegung vermittelt. Hingegen wird mit dem Bestätigungsvermerk keine Zusicherung zum Fortbestand der geprüften Gesellschaft und auch kein Urteil über die Wirksamkeit oder Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung abgegeben. Unverändert aufrecht bleibt jedoch die Anforderung, dass im Bestätigungsvermerk eine Beurteilung der Going-Concern-Prämisse zum Ausdruck kommen muss. 

Verbotene Vertragsklauseln

Mit der neuen Bestimmung in § 270 Abs 1 UGB soll ein Verbot von Vertragsklauseln festgelegt werden, welche die Auswahl von Abschlussprüfern beeinflussen könnten. 

Höchstlaufzeit von Prüfungsmandaten

Im neuen § 270a UGB wird die Höchstlaufzeit von Prüfungsmandaten für Abschlussprüfungen von PIEs mit zehn Jahren festgelegt, somit ist die externe Rotation für derartige Abschlussprüfungen nunmehr gesetzlich verankert. Nach Ablauf der Höchstlaufzeit ist eine Cooling-Off-Periode von vier Jahren vorgesehen. Diese betrifft den bisherigen Abschlussprüfer sowie die Mitglieder des Netzwerks innerhalb der Europäischen Union.

Wenn ein öffentliches Ausschreibungsverfahren durchgeführt wird, kann die og Höchstlaufzeit einmalig auf 20 Jahre verlängert werden. Eine einmalige Verlängerung auf 24 Jahre ist darüber hinaus möglich, wenn mehrere Abschlussprüfer gemeinsam bestellt werden (Joint Audit). Die fortlaufende Bestellung darf in diesen Fällen erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt sein, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat. 

Zeitraum der Unabhängigkeit

Mit der Neuformulierung in § 271 Abs 1 UGB wird der Zeitraum der Unabhängigkeit definiert. Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers muss zumindest sowohl für die Rechnungslegungsperioden gewährleistet sein, auf welche sich die zu prüfenden Abschlüsse beziehen, als auch für die Dauer der Abschlussprüfung, welche mit der Abgabe des Bestätigungsvermerks endet (Zeitpunkt, in dem das Testat erstmals die Sphäre des Abschlussprüfers verlässt). 

Interne Rotation

Die interne Rotation war schon bisher in § 271a Abs 1 Z 4 UGB geregelt und mit der Zeichnung eines  Bestätigungsvermerks in fünf Fällen und einer zweijährigen Cooling-Off-Periode festgelegt. Nunmehr ändert sich diese Frist auf die Zeichnung des Bestätigungsvermerks in sieben Fällen und einem Cooling-Off von drei Jahren. Betroffen von der internen Rotation sind nach wie vor die fünffachgroßen Gesellschaften und PIEs. 

Erbringung von Nichtprüfungsleistungen

Für PIEs gibt es gemäß § 271a Abs 6 UGB künftig einen Katalog von Nichtprüfungsleistungen („black list“), welche von einem Abschlussprüfer nicht erbracht werden dürfen. Diese finden sich in Artikel 5 der AP-VO. Darin sind beispielsweise die Steuerberatungsleistungen, Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens, Buchhaltung, Bilanzierung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Bewertungsleistungen, Gestaltung des Internen Kontrollsystems, juristische Leistungen und Personaldienstleistungen genannt.

Abweichend von Artikel 5 AP-VO darf der Abschlussprüfer Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen erbringen, wenn diese Leistungen einzeln oder zusammen keine direkten oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Abschlüsse haben und der Prüfungsausschuss diese Leistungen genehmigt. 

Beschränkung der Honorare

Für die Erbringung von anderen als die in Artikel 5 Abs 1 AP-VO genannten Nichtprüfungsleistungen besteht in der AP-VO eine Beschränkung von maximal 70% der Prüfungshonorare (Durchschnitt der letzten drei Jahre).  Gemäß § 271a Abs 5 UGB kann jedoch auf Antrag des Abschlussprüfers bei der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB) die Beschränkung von dieser auf höchstens zwei Jahre ausgenommen werden. 

Befristetes Tätigkeitsverbot

Ein befristetes Tätigkeitsverbot für das geprüfte Unternehmen war schon bisher in § 271c UGB enthalten, hatte jedoch nur für PIEs und fünffachgroße Gesellschaften Geltung. Nunmehr wird dieses befristete Tätigkeitsverbot auf alle Abschlussprüfer ausgedehnt und ein einjähriges Beschäftigungsverbot festgelegt. Für PIEs und fünffachgroße Gesellschaften bleibt es beim zweijährigen Beschäftigungsverbot. Es darf weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung im prüfungsgegenständlichen Unternehmen eingenommen werden. 

Zusätzlicher Bericht

Bei PIEs und fünffachgroßen Gesellschaften (§ 271a Abs 1 UGB) ist ein zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss zu erstatten, der den Anforderungen des Artikel 11 AP-VO genügt. Dieser hat beispielsweise folgende Informationen zu enthalten: Erklärung zur Unabhängigkeit, verantwortliche Prüfungspartner, Kommunikation mit dem Prüfungsausschuss, Umfang und Zeitplan der Prüfung, Aufgabenverteilung, Prüfungsmethoden, Wesentlichkeitsgrenze, Mängel im internen Finanzkontrollsystem, Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, Bewertungsmethoden, Erläuterungen zum Umfang der Konsolidierung usw. 

Zusammenfassung und Ausblick

Zusammenfassend  kann festgehalten werden, dass die Auswirkungen des APRÄG 2016 sowie der unmittelbar anzuwendenden AP-VO auf die Abschlussprüfung überwiegend die Abschlussprüfer von PIEs betreffen. Einzelne Bestimmungen, etwa jene zur internen Rotation und zum zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss, sind hingegen auch bei der Prüfung von fünffachgroßen Gesellschaften zu beachten. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Reichweite der Abschlussprüfung, zu verbotenen Vertragsklauseln, zum Zeitraum der Unabhängigkeit und zum befristeten Tätigkeitsverbot für alle Abschlussprüfungen, dh ungeachtet der Größe der geprüften Gesellschaft.

Abschließend möchten Sie auch noch auf unser nächstes Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in dessen Mittelpunkt ebenfalls die geänderten Anforderungen an die Abschlussprüfung durch das APRÄG 2016 stehen werden. Melden Sie sich am besten gleich hier dafür an: 

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag | 1.12.2016 | "Udpate Rechnungslegung“ | Linz 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserin sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und WP-Teams gerne zur Verfügung!