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BEPS | Verhinderung der künstlichen Betriebsstättenvermeidung

Die von international tätigen Unternehmen praktizierten Strategien zur Steueroptimierung haben die G-20-Staaten dazu veranlasst, die OECD damit zu beauftragen, Handlungsempfehlungen gegen die Gewinnverlagerung in niedrig besteuernde Länder zu erarbeiten. Ende 2015 wurden von der OECD 15 „Actions“ veröffentlicht, die bewirken sollen, dass international akkordiert gegen „Base Erosion and Profit Shifting“, kurz „BEPS“, vorgegangen wird. Auch die EU-Kommission hat die Vorschläge der OECD gegen die missbräuchliche Nutzung von Doppelbesteuerungsabkommen bereits gut geheißen. 

Eine der Handlungsempfehlungen, nämlich die „Action 7“ zielt darauf ab, den DBA-rechtlichen Begriff der „Betriebsstätte“ neu zu definieren, um Gewinnverlagerungen durch deren „künstliche“ Vermeidung zu unterbinden. Details zu den DBA-rechtlichen Änderungen, die nach den Vorstellungen der OECD bereits ab 2017 wirksam werden sollen, finden Sie in dem von ICON-Partner Prof. Dr. Stefan Bendlinger verfassten Fachbeitrag, der in der Juni-Ausgabe der Fachzeitschrift „BÖB – BILANZBUCHHALTER“ erschienen ist. Hier geht’s zum Aufsatz:
 

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