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VERRECHNUNGSPREISE | Gesetzliche Dokumentationspflicht nun auch in Österreich!

Im Rahmen des EU-Abgabenänderungsgesetzes 2016 wurde am 6.7.2016 insbesondere auch das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) bereits im österreichischen Nationalrat beschlossen. Erfahren Sie hier die letzten Änderungen bzw den Endstand dieses für die österreichische Verrechnungspreispraxis fundamentalen Gesetzeswerkes. 

Das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016), dessen wesentlicher Bestandteil das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) ist, wurde am 10.5.2016 als Begutachtungsentwurf seitens des Finanzministeriums veröffentlicht und am 24.5.2016 weiters auch eine Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV) zur Begutachtung versandt (siehe zum internationalen Background sowie zu den inhaltlichen Regelungen der Ministerialentwürfe bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank externen link in neuem>„EU-ABGÄG 2016 | Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz in Österreich!“ vom 3.6.2016). Am 14.6.2016 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage dieses Gesetzeswerks beschlossen. Am 6.7.2016 erfolgte schließlich – unter Berücksichtigung von zwei Abänderungsanträgen – die Beschlussfassung im Nationalrat. Die Gesetzwerdung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten. 

Nachfolgend werden die im Gesetzwerdungsprozess erfolgten Änderungen gegenüber der bereits berichteten Entwurfsfassung des VPDG dargestellt:

Was ist neu im endgültigen VPDG? 

  • Begriffsbestimmungen

Der Begriff „konsolidierter Abschluss“ wird im VPDG ergänzt. Die Begriffe „Master File“ und „Local File“ anstatt der etwas sperrigen Begriffe „Stammdokumentation“ und „Länderspezifische Dokumentation“ wurden in das VPDG übernommen. Das „Country by Country Reporting“ wird nunmehr als „Länderbezogener Bericht“ (bisher „Länderbezogene Berichterstattung“) bezeichnet. Der Begriff „Vertretende Muttergesellschaft“ wird insofern eingeschränkt, als dies eine Geschäftseinheit ist, die alle Informationen erhalten oder einholen kann, die für die Vorlage des länderbezogenen Berichts erforderlich sind.  

  • Dokumentationspflicht

Die Umsatzschwelle von EUR 50 Mio. für die Erstellung eines Master File und Local File blieb der Höhe nach unverändert. Allerdings müssen diese Schwellenwerte nunmehr in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten bzw unterschritten werden, um die Dokumentationspflicht neu zu begründen bzw sie nach dieser Bestimmung wieder zu beseitigen (siehe zu Letzterem aber den nächsten Absatz!). Die strittige Dokumentationspflicht in Bezug auf Provisionserlöse wurde hingegen ersatzlos gestrichen. 

Die unklare Bestimmung, wonach die neben dem VPDG bestehenden Dokumentationspflichten unberührt bleiben, bleibt bestehen. Man wird sich daher auch bei Unterschreiten der Umsatzschwellen an den inhaltlichen Vorgaben der VPDG-DV zu orientieren haben. Auch hat man es verabsäumt, transaktionsbezogene Schwellenwerte vorzusehen. Sohin ist beispielsweise in jedem Fall des Überschreitens der Umsatzschwelle ein Master File und Local File zu erstellen, und zwar auch dann, wenn keine oder nur geringe grenzüberschreitende Umsätze erzielt werden.  

  • Pflicht zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts

Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit hat bis zum Ende des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres (erstmals also bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2016) mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist. Neu ist, dass eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die nicht oberste Muttergesellschaft, vertretende Muttergesellschaft oder eingetretene Geschäftseinheit ist, die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen hat. 

Die Regierungsvorlage brachte auch eine Unterscheidung beim bescheidförmigen Eintritt in die Verpflichtung zur Übermittlung eines länderbezogenen Berichts zwischen EU und Drittstaaten mit sich. Ein bescheidförmiger Eintritt ist für ausländische Geschäftseinheiten in der EU nur dann nicht vorgesehen, wenn tatsächlich im Ausland fristgerecht ein länderbezogener Bericht vorgelegt wurde. Falls die vertretende Muttergesellschaft in einem Drittland ansässig ist, sind zudem die bisher schon verankerten Voraussetzungen zu erfüllen. 

Neu ist auch, dass eine (eintretende) Geschäftseinheit zur Erfüllung ihrer Berichtspflichten alle erforderlichen Informationen von der obersten Muttergesellschaft einzuholen hat. Stellt die oberste Muttergesellschaft diese Informationen nicht bereit, hat die Geschäftseinheit dies ihrem zuständigen Finanzamt zu melden und einen länderbezogenen Bericht mit allen verfügbaren Informationen vorzulegen.  

  • Master File and Local File

Nunmehr wird bereits im Gesetz geregelt, welche Teilbereiche ein Master File und ein Local File insbesondere abzudecken haben. Die näheren Ausführungen und Details enthält die Verordnung (VPDG-DV), welche sich derzeit noch in Begutachtung befindet.  

  • Übermittlung der Dokumentation

Master File und Local File sind auf Ersuchen der Finanzverwaltung binnen 30 Tagen vorzulegen. Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde eine Verlängerung dieser Frist angeregt, was jedoch leider unberücksichtigt blieb.   

  • Dokumentationssprache

Die gesamte Dokumentation kann nunmehr wahlweise in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Der Finanzminister wird allerdings ermächtigt, das Führen von Teilen des länderbezogenen Berichts in englischer Sprache vorzusehen. Damit wird eine beglaubigte Übersetzung entbehrlich.  

  • Anlagen 1-3

In den Tabellen kam es zu kleineren begrifflichen Änderungen, zB „betrachtetes Wirtschaftsjahr“ anstatt „berichtetes Wirtschaftsjahr“, „nahestehende Unternehmen“ anstatt „verbundene Unternehmen“, „gezahlte Ertragsteuern“ anstatt „entrichtete Ertragsteuern“.   

  • Erläuterungen

Bereits im Entwurf fand sich die Klarstellung, wonach als Geschäftseinheit auch Vereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit erfasst sind. Der Begriff umfasst somit auch Betriebsstätten, wenn für diese Einheit gesonderte Erfolgsrechnungen erstellt werden. 

In den Gesetzeserläuterungen (EB) wurde eine Definition des Begriffs „Umsatz“ aufgenommen. Der Umsatzbegriff ist wirtschaftlich zu verstehen, und es ist dabei nicht auf bilanzrechtliche Definitionen abzustellen. „Umsatz“ bedeutet die Summe der Erlöse in einer Periode aus der Verwertung von Leistungen am Markt. Der Begriff „Umsatzerlöse“ ist hingegen im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) oder vergleichbarer Rechnungslegungsgrundsätze zu verstehen. Klargestellt wurde auch, dass im Falle eines Rumpfwirtschaftsjahres keine aliquote Ableitung des hypothetischen Gesamtjahresumsatzes zu erfolgen hat. 

Hinsichtlich der Umrechnung stellen die EB klar, dass die Umrechnung der in den Jahresabschlüssen enthaltenen Werte mit dem durchschnittlichen Wechselkurs des im Abschnitt „zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts angegebenen Jahres zugrunde zu legen sind. Allerdings müssen keine Anpassungen für Unterschiede zwischen den in den verschiedenen Staaten und Gebieten angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen vorgenommen werden. Das berichtende multinationale Unternehmen gibt im Abschnitt „zusätzliche Informationen“ des Musterformblatts eine kurze Beschreibung der beim Ausfüllen verwendeten Daten.  

  • Strafbestimmungen

Mit dem 2. Abänderungsantrag wurden neben (redaktionellen) Klarstellungen die Strafbestimmungen in §§ 11 und 12 VPDG gestrichen und stattdessen in § 49b FinStrG übernommen sowie eine Selbstanzeige iS § 29 FinStrG ausgeschlossen. Die Strafandrohung für die vorsätzliche Verletzung der Dokumentationspflicht hinsichtlich des länderbezogenen Berichts wurde von EUR 80.000 auf EUR 50.000 reduziert. Der Strafrahmen für grobe Fahrlässigkeit bleibt hingegen mit EUR 25.000 unverändert.

Was ist also zu tun? 

  • Die Umsatzschwellen für Master File, Local File (EUR 50 Mio.) und CbCR (EUR 750 Mio.) sind zu überprüfen. Werden diese Schwellenwerte überschritten, besteht in Österreich eine gesetzliche Dokumentationspflicht mit einer Strafdrohung im Rahmen des CbCR bis zu EUR 50.000 sowie hinsichtlich des Master File und des Local File nach den Bestimmungen für sog. „Finanzordnungswidrigkeiten“ (§ 51 FinStrG).

  • Zudem sind die gesetzlichen Dokumentationspflichten im Ausland zu beachten, welche sich zunehmend am Final Report zu BEPS Action 13 bzw. der Umsetzung in Kapitel V OECD-VPG orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der OECD-Ansatz im Vergleich zum EU-Verhaltenskodex – dem die meisten Dokumentationen derzeit folgen – erhöhte Dokumentationspflichten vorsieht.

  • Eine bereits bestehende Dokumentation ist daher vor dem Hintergrund der neuen, erhöhten gesetzlichen Dokumentationsanforderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Sollte hingegen noch überhaupt keine Dokumentation existieren, wäre diese zeitgerecht und nach den neuen Vorschriften des VPDG zu konzipieren.

Und was können wir für Sie tun?  

  • Wir überprüfen gerne Ihre bestehende Dokumentation und teilen Ihnen mit, welche Punkte darin zu ändern bzw ergänzen sind und finalisieren die Dokumentation auch gemeinsam mit Ihnen.

  • Für den erstmaligen Aufbau einer Verrechnungspreisdokumentation möchten wir Ihnen unsere Workshops empfehlen. Dabei gehen wir mit Ihnen gemeinsam unser Dokumentationsmuster anhand einer Präsentation durch und klären Zweifelsfragen in Zusammenhang mit Ihren konkreten Transaktionen. Sie können dabei zwischen einem „Basic Modul“ (wie vorhin beschrieben) und einem „Intensiv Modul“ wählen. Beim Intensivmodul erläutern wir zudem im Rahmen eines einleitenden Vortrages die wesentlichen Aspekte der Verrechnungspreisgestaltung und –dokumentation und diskutieren intensiv die konkret in Ihrem Konzern vorkommenden Transaktionen (<link http: www.icon.at _blank external-link-new-window externen link in neuem>vgl im Detail unsere aktuellen Angebote auf unserer Homepage)!

  • Schließlich sind wir Ihnen auch gerne bei der Erfüllung Ihrer Mitteilungspflichten behilflich.  


Das VPDG wurde mittlerweile vom Nationalrat beschlossen, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten. Die Durchführungsverordnung (VPDG-DV) befindet sich hingegen noch in Begutachtung. Selbstverständlich werden wir Sie über die weitere Entwicklung auch weiterhin auf dem Laufenden halten.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!