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ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Ausschluss von Dienstleistern ist EU-rechtswidrig!

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wollte der Gesetzgeber die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe einschränken und damit Dienstleistungsunternehmen ausschließen. In weiterer Folge wurde dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob in Zusammenhang mit dieser als staatliche Beihilfe anzusehenden Einschränkung gegen Unionsrecht verstoßen wurde, was nunmehr vom Höchstgericht tatsächlich bejaht wurde (EuGH 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH). Damit sind die mit dem BBG 2011 angestrebten Restriktionen nicht rechtswirksam in Kraft getreten und können daher insbesondere auch Dienstleistungsbetriebe die ENAV für Zeiträume ab 1.2.2011 noch nachträglich geltend machen. Aber auch für Produktionsunternehmen könnten sich daraus Nachforderungen ergeben. 

Das österreichische Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) ermöglicht es Unternehmen, einen Gutteil der entrichteten Energieabgaben (für Elektrizität, Erdgas, Kohle, Mineralöl und Flüssiggas) im Wege einer speziellen Energieabgabenvergütung (ENAV) wieder rückerstattet zu bekommen, soweit sie einen Selbstbehalt iHv 0,5 % des sog. „Nettoproduktionswerts“ (Differenz zwischen Umsätzen und Vorleistungen im betr. Unternehmen, mit Bezugnahme auf das Umsatzsteuergesetz) bzw gewisse Mindeststeuersätze übersteigen.

Mit Wirkung ab 1.2.2011 hat der Gesetzgeber durch das Budgetbegleitgesetz 2011 die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt (vgl § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BBG 2011: „Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht …“). Dies führt seither zu einer entsprechenden Mehrbelastung insbesondere für energieintensive Dienstleistungsunternehmen (zB Einkaufszentren, Wellnesseinrichtungen, Hotels, Schiliftbetreiber).  

Vorabentscheidungsverfahren und EuGH-Urteil vom 21.7.2016 (Rs C-493/14)

Das EU-Recht verlangt, dass „staatliche Beihilfen“ (hier: Rückvergütung von Umweltsteuern nur an eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen, nämlich ENAV nur (mehr) für Produktionsbetriebe) im Vorfeld bei der Europäischen Kommission förmlich angemeldet werden müssen. Der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union darf eine staatliche Beihilfe erst gewähren, nachdem die EU-Kommission der geplanten Maßnahme zugestimmt hat. Die Modifizierung der Energieabgabenvergütung durch das BBG 2011 wurde bei der EU-Kommission lediglich angezeigt, eine formelle Anmeldung erfolgte hingegen nicht (vgl zum beachtlichen EU-Beihilfenrecht sowie zu den kritischen Schlussanträgen des Generalanwalts, welche nunmehr vom EuGH vollinhaltlich bestätigt wurden, bereits unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem> NL-Beitrag „ENERGIEABGABEN | VERGÜTUNG für Dienstleister auch noch ab 2011 möglich?“ vom 4.4.2016). 

In dem zugrunde liegenden Rechtsmittelverfahren begehrte das beschwerdeführende oberösterreichische Dienstleistungsunternehmen (Dilly’s Wellnesshotel GmbH) auch noch für das Jahr 2011 eine Energieabgabenvergütung. Dabei kamen dem für die Entscheidung zuständigen Bundesfinanzgericht Zweifel am unionsrechtskonformen Zustandekommen der Einschränkung auf Produktionsbetriebe, sodass es dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorlegte, ob im Zuge der fraglichen Gesetzesänderung ein Verstoß gegen europäisches Beihilfenrecht vorgelegen ist (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). 

Am 21.7.2016 hat der Europäische Gerichtshof schließlich entschieden, dass im Zuge der fraglichen Novellierung des Energieabgabengesetzes durch das BBG 2011 tatsächlich gegen Beihilfenrecht verstoßen wurde (konkret gegen das in Art 108 Abs 3 AEUV normierte sog. „Durchführungsverbot“) bzw die EU-Kommission Österreich die erforderliche Genehmigung nicht erteilt hatte. Mit diesem Urteil hat der EuGH unmissverständlich klargestellt, dass die europarechtlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden waren. Die Gesetzesänderung durch das BBG 2011 hätte nämlich bei der EU förmlich angemeldet werden müssen. Da Österreich dies verabsäumt hatte, lag auch keine Genehmigung seitens der EU-Kommission vor. Deshalb ist die beabsichtigte Gesetzesänderung niemals wirksam in Kraft getreten

In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass seit 1.1.2015 eine neue Verordnung hinsichtlich Vereinfachungen für Anmeldungen staatlicher Beihilfen gilt (AGVO 651/2014 anstelle AGVO 800/2008), welche eine neuerliche Anzeige der österreichischen Beihilfe erfordert gemacht hatte. Im gegenständlichen Verfahren hatte Österreich argumentiert, dass mit der auf der neuen Verordnung basierenden Anzeige auch Fehler in früheren Anmeldungen geheilt worden wären. Demgegenüber stellte der EuGH fest, dass es nicht möglich sei, die beanstandeten Mängel rückwirkend zu heilen. Zur Frage, ob die spätere Anzeige ordnungsgemäß erfolgte und somit die gesetzliche Einschränkung der ENAV auf Produktionsbetriebe wenigstens ab dem Jahr 2015 wirksam geworden ist, hat sich der EuGH hingegen nicht explizit geäußert.

Schlussfolgerungen und Handlungsbedarf 

Gemäß § 2 Abs 2 EnAbgVergG können Energieabgabenvergütungsanträge spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die ENAV gestellt werden. Der ENAV-Antrag gilt als Steuererklärung und ist mittels Bescheid zu erledigen. 

Bei Steuerpflichtigen, die das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr haben, kann somit noch bis Ende 2016 ein Vergütungsantrag für das Jahr 2011 nachgereicht werden (erstes Jahr des Ausschlusses von Dienstleistungsbetrieben). Dies gilt jedenfalls insoweit, als für bestimmte Perioden noch überhaupt kein Vergütungsantrag gestellt wurde. In jenen Fällen, in denen bereits ein Vergütungsantrag eingebracht und dieser auch schon mit rechtskräftigem Bescheid erledigt (abgewiesen) wurde, dürfte hingegen eine neuerliche Beantragung nicht mehr zulässig sein (zumal eine höchstgerichtliche Judikatur für sich grds auch keinen Wiederaufnahmegrund iS § 303 BAO darstellt). Anders verhält es sich aber bei ENAV-Bescheiden, die aufgrund eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens oder beantragter Fristverlängerungen (!) noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind bzw die im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten noch korrigierbar sind (zB Aufhebung binnen Einjahresfrist gemäß § 299 BAO).  

Dienstleistungsbetriebe, die noch keine Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre ab 2011 gestellt haben oder deren Anträge noch nicht rechtswirksam bescheidet sind, können ihre Ansprüche somit nach wie vor geltend machen (jedenfalls für Zeiträume zwischen 1.2.2011 und 31.12.2014). 

Aber auch für Produktionsbetriebe kann sich aufgrund des aktuellen EuGH-Urteils eine günstigere Neuberechnung ergeben: Mit dem BBG 2011 erfolgte nämlich auch eine Einschränkung dahingehend, dass jene Energiesteuern bzw Energien nicht vergütungsfähig seien, welche nicht „unmittelbar für einen Produktionsprozess“ verwendet werden (vgl § 3 Z 1 EngAbgVergG idF BBG 2011; betrifft im Wesentlichen Verwaltungsgebäude). Inwieweit mit einer diesbezüglichen Berichtigung früherer ENAV-Anträge tatsächlich eine nachträgliche Erhöhung der Energieabgabenvergütung für Vorjahre bewerkstelligt werden kann, hängt wiederum vom verfahrensrechtlichen Status im jeweiligen Einzelfall ab (siehe oben). 

Für weitere Fragen bzw Unterstützung (Erstellung von Vergütungsanträgen, Berechnung des Nettoproduktionswerts etc) stehen Ihnen die Verfasser bzw das gesamte Expertenteam der ICON natürlich gerne zur Verfügung!