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INDIEN | Erleichterungen für quellensteuerpflichtige Transaktionen

Karte Oliver  |  Schopper Franz

Seit 1.6.2016 gelten in Indien neue Ausführungsvorschriften für die Behandlung von quellensteuerpflichtigen Erträgen. Aufgrund der neuen Rule 37BC Income Tax Rules wird es für ausländische Unternehmen einfacher, das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien auf quellensteuerpflichtige Einkünfte anzuwenden und dadurch eine Reduktion des Steuerabzugs zu beanspruchen.  

Gemäß Section 206 AA Income Tax Act mussten sich ausländische Unternehmen mit quellensteuerpflichtigen Einkünften bisher in Indien steuerlich registrieren lassen (PAN-Registrierung), um eine automatische Erhöhung der Quellensteuer von 10 % auf 20 % zu vermeiden. Über Details zur indischen Steuernummer „PAN“ (Permanent Account Number) haben wir im Rahmen unserer Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „INDIEN | Steuernummer PAN bewirkt Erklärungspflichten“ vom 13.2.2014).

Durch die seit 1.6.2016 neu anzuwendende Rule 37 BC Income Tax Rules werden die Bestimmungen aus Section 206 AA Income Tax Act für folgende Einkünfte von ausländischen (natürlichen und juristischen) Personen aufgehoben:  

  • Zinseneinkünfte
  • Einkünfte aus Lizenzzahlungen
  • Einkünfte aus technischen Dienstleistungen
  • Einkünfte aus der Übertragung von Anlagevermögen (Capital Assets) 

Voraussetzung für die Anwendung der neuen Ausführungsvorschriften ist, dass der Zahlungsempfänger dem Zahler anstelle der PAN die unter Rule 37 BC Absatz 2 Income Tax Rules aufgelisteten Dokumente übermittelt. 

Die neuen Regelungen ändern aber nichts an der Tatsache, dass ausländische Unternehmen verpflichtet sind, Steuererklärungen über Einkünfte, die der indischen Corporate Income Tax unterliegen, abzugeben. Gemäß Section 115A und 115G Income Tax Act besteht diese Pflicht jedoch nicht, wenn ausschließlich Zinsen- und Dividendeneinkünfte bzw. Einkünfte aus der Veräußerung langfristig gehaltener Wirtschaftsgüter erzielt wurden und die anfallende Corporate Income Tax bereits im Wege des Quellensteuereinbehaltes definitiv abgegolten wurde.

Daraus lässt sich ableiten, dass für Einkünfte im Zusammenhang mit Lizenzgebühren und technischen Dienstleistungen weiterhin eine Steuererklärung erforderlich ist. Ob es in Zukunft möglich sein wird, eine indische Steuererklärung ohne PAN einzureichen oder ob trotz der neuen Ausführungsbestimmungen dennoch eine PAN zu beantragen ist, wird sich zeigen.  

Was können wir für Sie tun?

Wir haben langjährige Erfahrung mit Steuerfragen in Indien. Für Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Indien, aber auch zum indischen Steuerrecht und insbesondere für die Auskünfte rund um PAN-Registrierungen bzw. über quellensteuerpflichtige Einkünfte stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung.