NEWS  |   |  

STEUERREFORM | Automatisierung von Sonderausgaben ab 2017

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Ab der Veranlagung 2017 können bestimmte Sonderausgaben nicht mehr durch bloße Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für freiwillige Personenversicherungen sind vielmehr nur mehr dann abzugsfähig, wenn die Daten von den empfangenden Organisationen im Wege einer automatischen Datenübermittlung via FinanzOnline der Finanzverwaltung mitgeteilt wurden. Erfahren Sie hier die näheren Details! 

Zu den weniger bekannten Details der letzten „Steuerreform“ gehört die geplante Umstellung bestimmter Sonderausgaben vom bisherigen Antrags- auf ein künftiges Meldeverfahren, womit einerseits die Ziele der Rechtssicherheit, Prozessoptimierung und effizienten Abwicklung erreicht werden sollen, andererseits aber auch der Schutz der Persönlichkeitssphäre des Bürgers zu gewährleisten ist. Die gesetzlichen Grundlagen einschließlich Verordnungsermächtigung wurden bereits mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 geschaffen (§ 18 Abs 8 iVm § 124b Z 288 EStG idF StRefG 2015/2016). Zwischenzeitig wurde auch der ENTWURF einer „Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Übermittlung von Daten für die Berücksichtigung von Sonderausgaben in der Einkommensteuerveranlagung (Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung – Sonderausgaben-DÜV)“ veröffentlicht, deren Begutachtungsfrist am 23.9.2016 endete und die Veröffentlichung der Endfassung im Bundesgesetzblatt abzuwarten ist. 

Von der Neuregelung umfasste Sonderausgaben

Betroffen sind gemäß § 18 Abs 8 EStG idgF ausschließlich die folgenden „Sonderausgaben“ (ab 1.1.2017 erfolgende Beiträge und Zuwendungen): 

  • Verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften,
  • freigebige Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger iSd § 4a EStG sowie an Feuerwehren und
  • Beiträge an freiwillige Weiterversicherungen einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbare Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.

Die Übermittlungsverpflichtung trifft nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Für Zuwendungen an Auslandsorganisationen kann eine Geltendmachung von Sonderausgaben im Zuge der Veranlagung nur durch den Steuerpflichtigen erfolgen (so wie bisher).

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, sind von der neuen Übermittlungspflicht nicht betroffen. Da die empfangenden Organisationen keinerlei Prüfungspflicht dahingehend trifft, ob eine Zuwendung auf Seite des Spenders steuerlich als Sonderausgabe oder als Betriebsausgabe zu qualifizieren ist, hat die diesbezügliche Zuordnung vom Steuerpflichtigen selbst zu erfolgen bzw ist dies im Zuwendungszeitpunkt bekannt zu geben. 

Abwicklung des Datenaustauschs

Soweit vom Steuerpflichtigen hinkünftig die Berücksichtigung einer Zuwendung im Rahmen seiner Veranlagung gewünscht ist, hat er dem Zuwendungsempfänger seinen vollständigen Namen und das Geburtsdatum (Identifikationsdaten) zu nennen, wobei laut Erläuterungen zum VO-Entwurf die Zustimmung zur Übermittlung der Daten durch den Steuerpflichtigen klar zum Ausdruck gebracht werden muss bzw dies auch von der empfangenden Organisation zu dokumentieren ist.  Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden bzw auch auf einzelne Leistungen beschränkt werden. Aus der sohin verpflichtenden Freigabe durch den Steuerpflichtigen ergibt sich, dass die empfangenden Organisationen auch bei bereits vorhandenen Personendaten die ausdrückliche Zustimmung zur Datenweitergabe einholen müssen.

Die datenschutzrechtlichen Bedenken gegen die neue Meldepflicht können dahingehend entkräftet werden, als die Daten anonymisiert, auf Basis des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens für Steuern und Abgaben, das aus den Identifikationsdaten generiert wird, übermittelt werden. Eine erweiterte Einsichtnahme bzgl. des Namens der empfangenden Organisation durch den bearbeitenden Finanzbeamten ist nur im Zuge einer Belegprüfung möglich. So wie bisher sind nur die Summen je Kennziffer ersichtlich.

Die uneingeschränkte Möglichkeit der Einsichtnahme besteht ausschließlich für den Steuerpflichtigen über seinen FinanzOnline-Zugang und in einer neu geschaffenen Beilage zum Einkommensteuerbescheid. 

Fehlerhafte oder unvollständige Übermittlung

Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass die empfangenden Organisationen jeweils bis Februar des Folgejahres (somit erstmalig bis Februar 2018) den Gesamtbetrag aller zugewendeten Beträge je Leistenden über FinanzOnline zu übermitteln haben. Fehlerhafte bzw. unvollständige Übermittlungen sind dabei vom Steuerpflichtigen zu reklamieren und seitens der übermittlungspflichtigen Organisation unverzüglich durch eine Korrekturübermittlung zu ersetzen. 

Erweiterte Transparenz für begünstigte Organisationen

Aufgrund der verpflichtenden Übermittlung der Daten durch die empfangenden Organisationen mittels FinanzOnline und der damit verbundenen Verpflichtung zur Registrierung kommt es auf der BMF-Homepage zu einer entsprechenden Ausweitung der Liste der begünstigen Empfänger, was die Transparenz deutlich erhöhen wird. Spendenwillige Steuerpflichtige können sich demnach umfassender als bisher über die begünstigten Organisationen informieren bzw eine steuerliche Absetzungsmöglichkeit besser erkennen.

Der sich aus der Übermittlungsverpflichtung ergebende Mehraufwand für die betroffenen Spendenempfänger wurde in § 4a Abs 8 Z 1 lit d EStG insoweit berücksichtigt, als er auf die vorgeschriebene Deckelung der Verwaltungsaufwendungen in Höhe von 10 % der Spendeneinnahmen keine Auswirkung hat. 

Zusammenfassung

Kirchenbeiträge, Spenden und Beiträge für freiwillige Personenversicherungen können ab 1.1.2017 nur mehr dann steuermindernd als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, wenn die empfangenden Organisationen die betreffenden Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Entgegen datenschutzrechtlicher Bedenken kann man dem dzt vorliegenden Verordnungsentwurf keinerlei Offenlegungspflichten entnehmen, welche nicht schon bisher bestanden haben.

Problematisch erscheint die neue Übermittlungspflicht freilich aus Sicht der empfangenden Organisationen, denen wohl ein nicht unwesentlicher organisatorischer Mehraufwand entsteht.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des <link http: www.icon.at de team mitarbeiter external-link-new-window externen link in neuem>ICON-Teams gerne zur Verfügung!