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BILANZIERUNG | Der Lagebericht nach dem RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst 2014 laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Im nachfolgenden Beitrag berichten wir zunächst über die Änderungen bei der Erstellung des Lageberichts nach dem RÄG 2014, um Ihnen weiters aber auch die wesentlichen Bestimmungen betreffend Aufbau und Inhalt des Lageberichts in Erinnerung zu rufen. 

Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 - BGBl I 22/2015 vom 13.1.2015) ist erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2015 beginnen (bei Kalenderjahr somit ab dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 bzw bei abweichendem Wirtschaftsjahr erst für Jahresabschlüsse ab 2016/17). Eine frühere Anwendung ist grundsätzlich nicht vorgesehen (§ 906 Abs 28 UGB).

Die Erstellung des Lageberichts ist grundsätzlich in den §§ 243 und 243a UGB geregelt. Für die Lageberichterstattung hat das AFRAC (Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) zusätzlich eine Stellungnahme herausgegeben, die bereits an die Änderungen des RÄG 2014 angepasst wurde (erstmalige Veröffentlichung im Juni 2009, Überarbeitung im März 2016). Zudem gibt es seit längerem auch ein Fachgutachten des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation betreffend eine Empfehlung zur Ausgestaltung finanzieller Leistungsindikatoren im Lagebericht und Konzernlagebericht, welches ebenso auf einzelne gesetzliche Vorgaben näher eingeht (KFS/BW 3, beschlossen im November 2007, überarbeitet im Jänner 2016).

Einen Lagebericht haben grundsätzlich alle Aktiengesellschaften (ungeachtet ihrer Größe) sowie alle übrigen mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften aufzustellen. Die Befreiung gemäß § 243 Abs 4 UGB zur Aufstellung eines Lageberichts gilt für kleine GmbH (iS § 221 Abs 1 UGB) und demzufolge auch für die mit dem RÄG 2014 neudefinierten „Kleinstkapitalgesellschaften“ (iS § 221 Abs 1a UGB). Allgemein gilt, dass bei der Erstellung des Lageberichts die Grundsätze der Vollständigkeit, Verlässlichkeit, Klarheit, Übersichtlichkeit sowie der Vergleichbarkeit zu beachten sind.

Änderungen des Lageberichts durch das RÄG 2014 

Durch das RÄG 2014 ergeben sich im Wesentlichen nur zwei Änderungen: Es sind künftig die Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung nach dem Schluss des Geschäftsjahres bereits im Anhang (als Teil des Jahresabschlusses) und nicht wie bisher im Lagebericht anzuführen. Demgegenüber sind die Angaben über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile nicht mehr wie bisher im Anhang sondern künftig im Lagebericht darzulegen. Weitere Ausführungen zu den Änderungen beim Anhang durch das RÄG 2014 finden sich in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Anhang und Anlagenspiegel nach dem RÄG 2014“ vom 12.10.2015.

Abschnitte des Lageberichts (laut AFRAC-Stellungnahme)

Wie eingangs erwähnt, geben wir nachfolgend die Kerninhalte betreffend Aufbau und Inhalt des Lageberichts
nach der oa AFRAC-Stellungnahme wieder:

 

1.

 Bericht über den Geschäftsverlauf und die
 wirtschaftliche  Lage


     - Geschäftsverlauf
     - Wesentliche Risiken und Ungewissheiten
     - Finanzielle und nichtfinanzielle Leistungsindikatoren  

 § 243 Abs 1, Abs 2, Abs 3
 Z 1 und 4 und Abs 5


 § 243 Abs 1 und 2
 § 243 Abs 3 Z 4
 § 243 Abs 2 und 5

 2.

 Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und die
 Risiken des Unternehmens 


     - Voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
     - Wesentliche Risiken und Ungewissheiten

 § 243 Abs 1,
 Abs 3 Z 1 und 5


 § 243 Abs 3 Z 1
 § 243 Abs 1 und Abs 3 Z 5

 3.

 Bericht über die Forschung und Entwicklung 

 § 243 Abs 3 Z 2 

 4. 

 Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und 
 die Veräußerung eigener Anteile 

 § 243 Abs 3 Z 3

 5.

 Berichterstattung über wesentliche Merkmale des 
 internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems 
 im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess 

 § 243a Abs 2 

 6.

 Angaben zu Kapital-, Anteils-, Stimm- und 
 Kontrollrechten und damit verbundenen Vereinbarungen 

 § 243a Abs 1 

  

Details und Erläuterungen zur tabellarischen Grobgliederung

     1.  Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage

Hier ist der Geschäftsverlauf inkl. Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens so darzustellen, dass ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird. Beim Verlauf des Geschäftsjahres ist darauf einzugehen, welchen Stand das Unternehmen am Ende des Geschäftsjahres erreicht hat und welche Unterschiede zur Vorperiode bestehen. Hier sind beispielsweise Informationen über die Absatzentwicklung, Produktions- und Leistungsbereiche, Beschaffungsbereich, wesentliche Investitionen, Umgründungen sowie über die Entwicklung des Geschäftsergebnisses anzugeben. Die Ausführungen sind entsprechend dem Umfang und der Komplexität des Unternehmens zu detaillieren. Dementsprechend sind auch die wichtigsten finanziellen Leistungsindikatoren (iSv Erfolgsmaßstäben) anzugeben und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Dabei sind zumindest auch die Vorjahreswerte anzuführen. Finanzielle Leistungsindikatoren sind Kennzahlen, die in der Branche verwendet werden und umfassen zB Erfolgskennzahlen, Rentabilitätskennzahlen, Kennzahlen der Vermögens- und Kapitalstruktur, Finanzierungskennzahlen sowie die Geldflussrechnung.

Große Kapitalgesellschaften haben zusätzlich auch auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, einschließlich Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange (Wasser- und Energieverbrauch, Abfall und Emissionen, Fluktuation, Aus- und Weiterbildung, …) einzugehen. Unter nichtfinanzielle Leistungsindikatoren sind Erläuterungen über die Analyse der Geschäftstätigkeit (Entwicklung Kundenstamm, Umsatz pro Kunde, Produktentwicklung und –auslastung, …) zu subsumieren.

Bei den Angaben ist darauf zu achten, dass jene Informationen angegeben werden, die dem Jahresabschluss nicht entnommen werden können, und dass es zu keinen Überschneidungen kommt. Die Darstellung der wirtschaftlichen Lage soll der Fähigkeit des Unternehmens, auf dem Markt fortzubestehen, entsprechen.

Darüber hinaus ist anzugeben, welche Zweigniederlassungen die Gesellschaft führt, deren Sitz und wesentliche Veränderungen gegenüber dem Vorjahr sowie, wenn es für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage notwendig ist, Umsatz und Mitarbeiterzahl

     2.  Bericht über die voraussichtliche Entwicklung und die Risiken des Unternehmens

Es sind die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, zu beschreiben. Darunter sind sowohl gesamtwirtschaftliche als auch sonstige Rahmenbedingungen sowie die Entwicklung der Branche und die Auswirkungen derselben auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu subsumieren. Hier reichen die Angaben in qualitativer Form und müssen daher keine Planzahlen angegeben werden. Sollten Zahlenangaben gemacht werden, sind die zugrunde liegenden Annahmen und ihre Berechnungsweise zu erläutern. Die Angaben haben den unternehmensspezifischen Geschäftszyklus zu umfassen, jedenfalls aber das nachfolgende Geschäftsjahr.

Die künftigen Entwicklung und Risiken sowie Chancen sind ausgewogen zu beschreiben. Hier ist abzustellen auf wesentliche geschäftstypische bzw unternehmenstypische Unsicherheiten, dh allgemeine, versicherte Risiken sind nicht gesondert anzuführen. Demgegenüber sind geschäfts- bzw unternehmenstypische Unsicherheiten selbst dann anzuführen, wenn eine Versicherung abgeschlossen wurde. Für die Kategorisierung der Risiken wird folgende Unterscheidung angeregt: Personalrisiken, operative Risiken und Geschäftsrisiken.

Bei der Verwendung von Finanzinstrumenten sind zusätzliche Angaben zu machen. Hinsichtlich der Art der Finanzinstrumente wird keine Einschränkung gemacht, mit Ausnahme von Verträgen über Kauf oder Verkauf von Waren, soweit sie zur Absicherung des erwarteten Bedarfs geschlossen wurden. Anzugeben sind die Risikomanagementziele und –methoden, einschließlich der Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten geplanter Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften angewandt werden, weiters bestehende Preisänderungs-, Ausfall-, Liquiditäts- und Cashflow-Risiken.  

     3.  Bericht über die Forschung und Entwicklung

Die Tätigkeiten im Bereich Forschung und Entwicklung sind verbal zu beschreiben und quantitativ zu erläutern. Wird keine Forschung und Entwicklung betrieben, ist ein Negativvermerk anzubringen.

(Hinweis: Es wird generell empfohlen, bei Nichtvorliegen einzelner Bereiche des Lageberichts entsprechende Negativvermerke zu setzen (zB keine Zweigniederlassungen). Im Bereich Forschung und Entwicklung ist ein Negativvermerk aber jedenfalls verpflichtend.)  

     4.  Bericht über den Bestand sowie den Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile

Es ist der Bestand an eigenen Anteilen anzugeben, dabei sind die Zahl dieser Anteile, der auf sie entfallende Betrag des Grundkapitals sowie ihr Anteil am Grundkapital für erworbene Anteile anzugeben. Weiters sind der Zeitpunkt und die Gründe des Erwerbs oder die Veräußerung unter Angabe der Zahl dieser Anteile, des auf sie entfallenden Betrags des Grundkapitals, des Anteils am Grundkapital und des Erwerbs- oder Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu berichten.

Ist es im Geschäftsjahr zu zahlreichen Erwerben und Veräußerungen gekommen, besteht die Möglichkeit, diese monatlich zusammenzufassen, wobei jedoch stets auf eine Trennung der Erwerbsgründe zu achten ist und keine Saldierung von Erwerb und Veräußerung erfolgen darf.  

     5.  Berichterstattung über wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und des
          Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess

(diese Angaben sind für Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit a UGB verpflichtend)

Hier ist vorgegeben, dass die wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben sind. Als internes Kontrollsystem (IKS) werden alle von der Geschäftsleitung entworfenen und im Unternehmen ausgeführte Prozesse verstanden, durch die die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Tätigkeit, die Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung und die Einhaltung der für das Unternehmen maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften überwacht und kontrolliert werden.

Das Risikomanagement umfasst alle Prozesse, die dazu dienen, Risiken zu identifizieren, zu analysieren und zu bewerten. Für die Beschreibung wird empfohlen, nach den fünf Komponenten Kontrollumfeld, Risikobeurteilung, Kontrollmaßnahmen, Information und Kommunikation sowie Überwachung zu gliedern.  

     6.  Angaben zu Kapital-, Anteils-, Stimm- und Kontrollrechten und damit verbundenen Vereinbarungen

(diese Angaben sind gemäß § 243 Abs 1 UGB für bestimmte börsenotierte Aktiengesellschaften verpflichtend)

Es ist die Zusammensetzung des Kapitals (direkte und indirekte Beteiligungen ab 10 %) sowie die Angabe der verschiedenen Aktiengattungen inkl. der verbundenen Rechte und Pflichten sowie des Anteils dieser Gattungen am Gesellschaftskapital anzuführen. Es sind ebenso die Inhaber von Aktien mit besonderen Kontrollrechten inkl. deren Beschreibung darzustellen.

Bei einer Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer ist die Art der Stimmrechtskontrolle anzugeben, wenn sie diese nicht unmittelbar ausüben.

Weiters sind Angaben zu den sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats und über Änderungen der Satzung der Gesellschaft zu machen. Ebenso sind die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Bestimmungen über die Befugnisse der Mitglieder des Vorstands anzugeben, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen.

Zudem sind alle bedeutenden Vereinbarungen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist und die bei einem Kontrollwechsel in der Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots wirksam werden, sich ändern oder enden, sowie ihre Wirkungen im Lagebericht anzugeben. Diese Angabe kann unterbleiben, wenn deren Bekanntmachung der Gesellschaft erheblich schaden würde, es sei denn, die Gesellschaft ist zur Bekanntgabe derartiger Informationen aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausdrücklich verpflichtet.

In Fällen einer öffentlichen Übernahme ist der Bestand und wesentliche Inhalt von Entschädigungsvereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern oder Arbeitnehmern anzuführen. 

Zusammenfassung und weitere Hinweise

Die Vorschriften zum Lagebericht bleiben durch das RÄG 2014 weitgehend unverändert. Der vorliegende Newsletter-Beitrag wurde daher zum Anlass genommen, zugleich auch über die umfangreichen Bestimmungen zum Aufbau und Inhalt des Lageberichts zu informieren (wie sie – gemäß AFRAC-Stellungnahme - weitestgehend bereits nach bisheriger Rechtslage zu beachten waren).

Hinsichtlich weiterführender Informationen dürfen wir auch auf unsere bereits sehr umfangreiche Artikelserie zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 hinweisen (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „UGB-BILANZIERUNG | Die Schuldposten nach dem RÄG 2014“ vom 11.9.2016).

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch wiederum auf unsere nächsten Seminare im Rahmen der <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender _blank external-link-new-window externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in deren Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften stehen werden. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag | 1.12.2016 | "Das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 in der Praxis“ | Linz