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UMSATZSTEUER | BMF zum Dreiecksgeschäft: Aller guten Dinge sind drei?

Breuer Florian  |  Platzer Günther

Die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte gemäß Art 25 UStG bereitet seit geraumer Zeit offenbar nicht nur den betroffenen Unternehmern, sondern wohl auch der Finanzverwaltung erhebliche Kopfschmerzen. Vor allem hinsichtlich der zu erbringenden Nachweise im Falle von „missglückten Dreiecksgeschäften“ dürften Auffassungsunterschiede bestehen. Mit der bereits dritten Stellungnahme innerhalb weniger Monate versucht das BMF im Schreiben vom 19.10.2016 unter dem Titel „Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreiecksgeschäften“, nun endlich Klarheit zu schaffen. 

Beim sog. „Dreiecksgeschäft“ handelt es sich um eine Sonderform des Reihengeschäfts mit dem positiven Effekt für den Erwerber, dass er sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen muss. Gemäß Artikel 25 UStG liegt ein Dreiecksgeschäft dann vor, wenn drei Unternehmer mit umsatzsteuerlichen Registrierungen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über dieselbe Ware kontrahieren und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Art 25 Abs. 3 UStG führt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Erwerben wie folgt aus:

  • Der Erwerber hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfasst.
  • Der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Erwerbers im Inland an einen Unternehmer/eine juristische Person, der/die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist.
  • Die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Erwerber zur Umsatzsteuer erfasst ist.
  • Die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder vom Erwerber dem letzten Abnehmer verschafft.
  • Die Steuer wird vom Empfänger geschuldet.

Sobald diese Kriterien erfüllt sind, bedarf es zusätzlich einer entsprechenden Erfassung in der UVA und ZM sowie einer korrekten Rechnungsausstellung iS Art. 25 Abs. 4 UStG.

Missglückte Dreiecksgeschäfte 

Ein sog. „missglücktes Dreiecksgeschäft“ liegt dann vor, wenn die Voraussetzungen des
Art. 25 UStG nicht erfüllt werden. Demnach entsteht die Steuerschuld nicht beim Empfänger der Waren, sondern beim Erwerber in Österreich (sofern dieser das entsprechende Geschäft mit seiner ATU abgewickelt hat). Als Konsequenz daraus ist Art. 25 UStG grds nicht mehr anwendbar, sondern sind die Bestimmungen für Reihengeschäfte maßgeblich (insbesondere Art. 3 Abs. 8 UStG). Bisher war es fraglich, ob/wie der Erwerber einen Formfehler durch einen entsprechenden Nachweis des Empfängers bereinigen kann und Art. 25 UStG diesfalls wieder anwendbar wird. Nach nunmehriger Ansicht des BMF kann die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte trotzdem angewandt werden, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen Recht nachgewiesen werden kann. Welche Nachweise hiefür aber konkret erforderlich sind, dürfte ziemlich umstritten sein, zumal sich das Finanzministerium heuer bereits dreimal zu diesem Thema geäußert hat:  

  1. Mit Schreiben vom 1.3.2016 hatte das BMF die Meinung vertreten, dass im Falle von „missglückten Dreiecksgeschäften“ eine Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates erforderlich sei oder alternativ auch eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Besteuerung durch den Abnehmer ausreichend wäre (z.B. Steuerbescheide, Steuererklärungen inkl. nachvollziehbarer Unterlagen aus dem Rechnungswesen des Warenempfängers).
     
  2. Mit weiterem Schreiben vom 13.7.2016 legte das BMF fest, dass eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung des entsprechenden Mitgliedstaates ausreichend sei, um die korrekte Besteuerung im Empfängerland nachzuweisen.
     
  3. Mit der jüngsten Stellungnahme des BMF vom 19.10.2016 wurde auf diese Thematik neuerlich eingegangen. Nunmehr verweist das BMF darauf, dass neben den Anforderungen in den beiden vorangegangenen BMF-Schreiben (vom 1.3.2016 und 13.7.2016) eine Heilung missglückter Dreiecksgeschäfte auch dann möglich ist, wenn eine zeitgerechte Korrektur der Ausgangsrechnung/ZM erfolgt und das Zielland eines der folgenden Länder ist: 

  Belgien

  Bulgarien

  Deutschland

  Estland

  Finnland

  Frankreich

  Griechenland

  Irland*)

  Italien

  Kroatien

  Lettland**)

  Litauen

  Luxemburg

  Niederlande

  Polen

  Portugal

  Rumänien

  Schweden

  Slowenien

  Slowakei

  Spanien

  Ungarn

  Großbritannien

  Zypern

*)    Nur wenn die ZM innerhalb von 5 Tagen korrigiert wurde

**)  Nur wenn die ZM korrekt und auf der Rechnung zumindest der Übergang der Steuerschuld
      auf den Leistungsempfänger angeführt war 

Zusammenfassung 

Speziell hinsichtlich der erforderlichen Nachweise für „missglückte Dreiecksgeschäfte“ herrschen in der Praxis diverse Unstimmigkeiten. Daher sah sich das BMF dazu veranlasst, mehrmals auf Anfragen hinsichtlich der konkret zu erbringenden Nachweise zu antworten. Im jüngsten BMF-Schreiben vom 19.10.2016 vertritt die österreichische Finanzverwaltung derzeit die Ansicht, dass entweder eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates über die korrekte Besteuerung im Empfängerland oder eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel als Nachweis der Besteuerung iSd Art. 25 Abs. 5 UStG dienen können. Darüber hinaus genügt für  obige Länder die Berichtigung der Rechnung oder ZM, sofern kein Verdacht auf Betrug oder Missbrauch vorliegt. Ein wesentliches Problem iZm Dreiecksgeschäften bleibt jedoch weiterhin bestehen. Sofern der Erwerber über eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland verfügt, kann Art. 25 UStG gemäß Rz 4294 UStR nicht zur Anwendung kommen. Bedauerlicherweise wurde in den BMF-Schreiben darauf nicht eingegangen. 

Da es in der Praxis idR kaum möglich sein wird, eine Bestätigung einer ausländischen Finanzbehörde über die korrekte Besteuerung bzw. eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel zu erhalten, hat das BMF wohl die Anforderungen für die oa Länder erleichtert. Für die in obiger Liste nicht genannten Mitgliedstaaten Dänemark, Malta und Tschechien ist aber ein Nachweis der lokalen Finanzverwaltung weiterhin erforderlich.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!