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BILANZIERUNG| Erhöhte Schwellenwerte nach dem RÄG 2014

Mit unserer Artikelserie informieren wir Sie bereits seit Herbst 2014 laufend über die bevorstehenden Neuerungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014. Der nachfolgende Beitrag soll einen Überblick über die geänderten Schwellenwerte nach dem RÄG 2014 sowie deren Auswirkungen bzw zeitliche Anwendung geben.  

Wie bereits berichtet, wurden im Zuge des RÄG 2014 die Größenklassen des § 221 UGB mit den „Kleinstkapitalgesellschaften“ (sog. „Mikros“) um eine weitere Kategorie erweitert und die Schwellenwerte der §§ 221 (für den Einzelabschluss) und 246 UGB (für den Konzernabschluss) zudem einer Inflationsanpassung unterzogen (vgl dazu bereits unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Größenklassen und Prüfungspflicht nach dem RÄG 2014“ vom 9.5.2015).

Die maßgeblichen Größenklassen nach der alten und neuen Regelung werden nochmals in der nachfolgenden <link http: www.icon.at fileadmin media news_publikationen publikationen neu_bilanzierung.jpg external-link-new-window externen link in neuem>Tabelle (zum Vergrößern bitte das Bild einfach anklicken) dargestellt: 

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Gemäß §§ 221 und 246 UGB idF RÄG 2014 bzw nach den Übergangsregelungen in § 906 Abs. 29 UGB treten die Rechtsfolgen, so wie bisher, grundsätzlich im dritten Geschäftsjahr nach zweimaligem Über- bzw. Unterschreiten ein, im Falle von Umgründungen hingegen bereits am ersten Bilanzstichtag nach erfolgter Umgründung (ausgenommen bloß rechtsformwechselnde Umwandlungen, zB von einer AG in eine GmbH). Gleiches gilt für Neugründungen, womit gewährleistet werden soll, dass eine Gesellschaft nicht in jedem Fall einer Neugründung als „Kleinstkapitalgesellschaft“ einzustufen ist. 

Wie aus den Übergangsregelungen hervorgeht, sind die neuen Schwellenwerte bereits für die Beobachtungszeiträume 2014 und 2015 zu beachten. Da eine rückwirkende Anwendung der geänderten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des RÄG 2014 jedoch grundsätzlich nicht vorgesehen ist und demnach keine Neuaufstellung bzw. Neubewertung vorangegangener Jahresabschlüsse zu erfolgen hat, ist es denkbar, dass einzelne Gesellschaften im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des RÄG 2014 (also für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen) sofort einer kleineren Größenklasse zuzuordnen sind. Maßgeblich für eine sohin „rückwirkende“ Betrachtung sind jedenfalls die Zahlen aus den veröffentlichten Jahresabschlüssen und nicht jene Vorjahresbeträge, welche sich aufgrund der nach RÄG 2014 erforderlichen Anpassung ergeben.

Die Übergangsbestimmung des § 906 Abs 29 UGB deckt sich hinsichtlich der Größenmerkmale mit dem Wortlaut der seinerzeitigen Übergangsregelungen zum URÄG 2008 und ReLÄG 2004, wobei die „Rückwirkung“ auf bereits abgeschlossene Perioden, welche bereits zu konkreten Rechtsfolgen geführt haben, nicht unumstritten ist. 

Größenklassen von Mutterunternehmen 

Die neu geschaffene Bestimmung des  § 221 Abs 4a UGB sieht vor, dass Mutterunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft die maßgeblichen Schwellenwerte auf Basis konsolidierter oder aggregierter Werte zu ermitteln haben. Als Ziel dieser Norm wird in den Gesetzeserläuterungen (ErlRV) angeführt, dass Holdinggesellschaften zu einer erhöhten Transparenz der Eigenkapitalstruktur verpflichtet werden sollen. In diesem Zusammenhang muss angemerkt werden, dass § 221 Abs 4a UGB unabhängig von gesetzlichen Befreiungen von der Aufstellung eines Konzernabschlusses anzuwenden ist und dem Gesetzestext auch kein Verweis auf die Einbeziehungswahlrechte des § 249 UGB entnommen werden kann. Es erscheint uE jedoch sachgerecht, die maßgeblichen Schwellenwerte anhand des tatsächlichen Konsolidierungskreises zu ermitteln, zumal in diesen Fällen die notwendigen Daten bereits im Zuge der Bilanzierung vorhanden sind. Wäre dies nicht der Fall, würden die Bestimmungen des § 249 UGB, welche als Erleichterungen gedacht sind, ins Leere laufen.

Des Weiteren gilt es zu beachten, dass § 221 Abs 4a UGB auf sämtliche Aktiengesellschaften anzuwenden ist, welche als „Mutterunternehmen“ iS § 189a Z 6 UGB anzusehen sind, die also über die Beherrschung über ein oder mehrere Tochterunternehmen verfügen. Bei mehrstufigen Konzernstrukturen ist demnach die Größenklasse auch für Zwischengesellschaften einzeln zu ermitteln, soweit diese die Rechtsform einer Aktiengesellschaft aufweisen. 

Zusammenfassung

Die Anhebung der maßgeblichen Schwellenwerte zur Aufstellung eines Konzernabschlusses sowie der Größenklassen ist insbesondere in Hinblick auf die Novellierungen im Bereich der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach dem RÄG 2014 (zB erweiterte Definition der Umsatzerlöse und Aktivierungspflicht latenter Steuern) grundsätzlich zu begrüßen. Die damit einhergehende „Rückwirkung“ erscheint allerdings problematisch, wenngleich dies wohl nur in besonderen Fällen zu unpraktikablen Ergebnissen führen dürfte.

Hinsichtlich weiterführender Informationen dürfen wir nochmals auf unsere umfangreiche Artikelserie zum Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 hinweisen (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Der Lagebericht nach dem RÄG 2014“ vom 10.10.2016).

Weiters möchten wir an dieser Stelle auch nochmals auf unser nächstes Seminar im Rahmen der <link de veranstaltungen veranstaltungskalender _blank externen link in neuem>ICON TAX ACADEMY hinweisen,  in dessen Mittelpunkt ebenfalls die bevorstehenden Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften stehen werden. Melden Sie sich gerne gleich hier dafür an:

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Donnerstag | 1.12.2016 | "Das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 in der Praxis“ | Linz 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres WP- und Bilanzierungsteams gerne zur Verfügung!