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VERRECHNUNGSPREISE | CbCR-Meldung auf amtlichem Formular bis 31.12.2016

Das neue Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) bringt verschiedene neue Berichts- und Meldepflichten mit sich, wobei im Falle von Kalenderwirtschaftsjahren noch vor Ende diesen Jahres dringender Handlungsbedarf besteht: Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe iS § 3 Abs 1 VPDG hat – auf soeben veröffentlichtem amtlichem Formular - dem zuständigen Finanzamt gemäß § 4 VPDG spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie selbst oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist bzw andernfalls die Identität und die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen. 

Über die Gesetzwerdung des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (VPDG) und die daraus resultierenden neuen Verpflichtungen für die betroffenen Unternehmen haben wir bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„VERRECHNUNGSPREISE | Österreichisches VPDG kundgemacht!“ vom 9.9.2016). 

Am 28.11.2016 hat das österreichische Finanzministerium das Formular VPDG 1“ (bzw „VPDG 1-PDF“ in der Download-Version) in die Formulardatenbank des BMF eingestellt. Dieses neue Formular dient der Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung gemäß § 4 VPDG, also der Information an die Finanzverwaltung, wer im Konzern innerhalb des nächsten Jahres den CbC-Bericht („Country-by-Country-Reporting“ – CbCR bzw länderbezogener Bericht) einreichen wird. Die Mitteilungspflicht ist durch jede (!) österreichische Geschäftseinheit“ iS § 2 VPDG zu erfüllen, soferne dem Grunde nach eine Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts gemäß § 3 Abs 1 VPDG besteht. Eine solche Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts ist dann gegeben, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr laut konsolidiertem Abschluss 750 Mio Euro überstiegen hatte. 

Zunächst ist also zu prüfen, ob dem Grunde nach überhaupt eine länderbezogene Berichterstattung zu erfolgen hat (konsolidierter Vorjahresumsatz > 750 Mio EUR). Wenn diese Vorfrage zu bejahen ist, ist weiters zu klären, wen die Pflicht zur Übermittlung des CbC-Berichts trifft. Sodann hat jede österreichische Geschäftseinheit auf dem Formular VPDG 1 die entsprechende Mitteilung an das für sie zuständige inländische Finanzamt durchzuführen. Überdies ist zu beachten, dass im Regelfall aufgrund von „BEPS Action 13“ für ausländische Geschäftseinheiten auch im Ausland entsprechende Meldepflichten bestehen dürften. Es ist also eine entsprechende Datenflut zu erwarten  – und dies alljährlich aufs Neue: Im Formularvordruck ist nämlich jeweils das Wirtschaftsjahr einzutragen, für welches die Meldung erstattet wird. 

Hinsichtlich dieser Mitteilungspflicht sind in Österreich grundsätzlich keine Strafen vorgesehen (§ 49b FinStG). Dies mag im Ausland durchaus anders sein. Ungeachtet einer Strafandrohung ist jedoch - im Sinne einer guten Geschäftsbeziehung mit dem zuständigen Betriebsfinanzamt - auch jeder österreichischen Geschäftseinheit eindringlich zu empfehlen, ihrer Mitteilungsverpflichtung auch tatsächlich und rechtzeitig bis Jahresende nachzukommen. 

Grundsätzlich war bzw ist die gegenständliche Mitteilungspflicht im Wege einer elektronischen Übermittlung (FinanzOnline) vorgesehen, was unseren Informationen zufolge aber bis dato noch nicht möglich ist. Die vorliegende Papierform (PDF-Formular) dürfte aber insbesondere auch deshalb gewählt worden sein, weil es viele „Geschäftseinheiten“ geben wird, die einer Mitteilung via FinanzOnline technisch gar nicht nachkommen könnten. Das PDF-Formular steht <link https: service.bmf.gv.at service anwend formulare external-link-new-window externen link in neuem>HIER <link https: service.bmf.gv.at service anwend formulare external-link-new-window externen link in neuem>zum Download zur Verfügung:  

Was können wir sonst noch für Sie tun? 

Gerne können auch wir das amtliche Formular für Sie ausfüllen und nach firmenmäßiger Fertigung gegebenenfalls auch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Dazu bräuchten wir von Ihnen folgende Informationen:  

  • Daten zur mitteilenden Geschäftseinheit (Name, Rechtsform, Anschrift, UID, Abgabenkontonummer, Firmenbuchnummer)

  • Information, ob die mitteilende Geschäftseinheit oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist (und die CbC-Reportingpflichten wahrnimmt) oder weder oberste Muttergesellschaft noch vertretende Muttergesellschaft ist (und die CbC-Reportingpflichten nicht wahrnimmt)

  • Daten zur berichtenden Geschäftseinheit, idR also der obersten Muttergesellschaft (Name, Rechtsform, Anschrift, UID, Abgabenkontonummer, Firmenbuchnummer sowie zusätzlich Ansässigkeitsstaat)

Sollten Sie also eine österreichische „Geschäftseinheit“ einer zur CbC-Berichterstattung verpflichteten multinationalen Unternehmensgruppe im obigen Sinne sein und Ihr Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entsprechen, so kommen Sie bitte zeitgerecht bis zum 31.12.2016 durch Übermittlung des korrekt ausgefüllten Formulars VPDG 1-PDF an das zuständige Finanzamt Ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 4 VPDG nach (der CbC-Bericht selbst ist hingegen erst innerhalb der nächsten zwölf Monate an die Finanzverwaltung zu übermitteln, somit bis spätestens 31.12.2017).

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!