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DEUTSCHLAND | Umfassende Reform der Arbeitnehmerüberlassung per 1.4.2017

Mit Wirkung ab 1.4.2017 tritt aufgrund einer Novellierung des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine Vielzahl von Neuregelungen für den Einsatz von Fremdpersonal in Kraft. Auch vom Ausland nach Deutschland überlassende gewerbliche Personalleasingunternehmen sowie konzernintern überlassende österreichische Unternehmen sind daher gut beraten, sich zeitgerecht auf die neuen Gegebenheiten vorzubereiten. 

In Deutschland regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)(1) die Überlassung von Leihpersonal, soweit dies im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit stattfindet. Am 21.10.2016 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) und anderer Gesetze verabschiedet (<link http: dipbt.bundestag.de doc btd _blank>BT-Drucksache 18/9232). Der Deutsche Bundesrat hat am 25.11.2016 die Gesetzesnovelle zum AÜG beschlossen (<link http: dip21.bundestag.de dip21 btd _blank>BT-Drucksache 18/10064). Die Änderungen zum AÜG sollen demgemäß per 1.4.2017 in Kraft treten. 

Die zentralen Punkte der AÜG-Reform sind 

  • Überlassungshöchstdauer 18 Monate (vorbehaltlich Tarifvertrag bzw Betriebsvereinbarung) (2)
  • Vorratserlaubnis (3)
  • Festhaltenserklärung (4)
  • Lohnangleichung an die Stammbelegschaft (Equal Payment) nach 9 Monaten Einsatzdauer (5)
  • Streikbrechereinsatz (6)
  • Verbot der Kettenüberlassung (7) 

Darüber hinaus gelten weitreichende Dokumentationspflichten im AÜ-Vertrag
bzw. der Einsatzmitteilung

  • Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.

  • Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

  • Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass er als Leiharbeitnehmer tätig wird.  

Das Inkrafttreten ist wie folgt geregelt 

Das novellierte AÜG ist grundsätzlich ab 1.4.2017 anwendbar. Überlassungszeiten bis zum 31.3.2017 werden jedoch weder bei der Berechnung der neuen Überlassungshöchstdauer (18 Monate) noch bei der Dauer der zulässigen Abweichung vom Equal Payment (9 Monate) auf Grundlage eines Tarifvertrages berücksichtigt. Dies bedeutet also, dass für bereits vor der Gesetzesänderung bestehende Überlassungsverhältnisse 

  • das Equal Payment spätestens ab 1.1.2018 und

  • die Höchstüberlassungsdauer spätestens ab 30.9.2018

zu beachten sind.  

Abschließend haben wir noch die Konsequenzen von Gesetzesverstößen zusammengefasst 

   Regelung

  Sanktionen / Rechtsfolgen

   Überlassungshöchstdauer

  Geldstrafe bis EUR 30.000  

  Fiktives AV mit Entleiher  
  (Ausnahme: Festhaltenserklärung)   

   Vorratserlaubnis

  Geldstrafe bis EUR 30.000

      

  Fiktives AV mit Entleiher    
  (Ausnahme: Festhaltenserklärung)

   Equal Pay

  Geldstrafe bis EUR 500.000

  einklagbar; Versagung der
  Erlaubnis bzw. ihrer Verlängerung

   Kettenüberlassung

  Geldstrafe bis EUR 30.000

  Fiktives AV mit Entleiher

FAZIT

Da das AÜG auf alle Fälle wirtschaftlicher Arbeitskräfteüberlassung (durch deutsche und ausländische Verleiher) anzuwenden ist, sind damit auch sämtliche Dienst- und Werkverträge sorgfältig zu prüfen bzw zu gestalten. Die Vorratserlaubnis ist als „Fallschirm“ nicht mehr möglich. Insbesondere Gestaltungen, die schon nach der Papierform gefährlich nah an der Überlassung sind, sind kritisch zu prüfen und erfordern eine Umstellung der Abläufe und Verträge. 

Im Rahmen eines Nachmittagsseminars unserer ICON TAX ACADEMY informieren wir Sie am 4.4.2017 in unserem Hause kompakt und umfassend über alle wesentlichen Neuerungen. Rechtsanwalt Dr. Georg Bruckmüller ist Experte im Arbeitsrecht und gibt in einem dreistündigen Seminar einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Stolpersteine des deutschen AÜG. ICON-Steuerexperte Mag. Martin Hummer moderiert die Veranstaltung und gibt Hinweise in Bezug auf das Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Melden Sie sich gerne gleich hier an:  

  • <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>04.04.2017 | Die Neuerungen bei der Überlassung von Arbeitskräften nach Deutschland | LINZ

Hinweise zu weiteren Veranstaltungen zu ähnlichen Themen finden Sie im <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>Seminarkalender auf unserer Homepage. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung! 


(1) nicht zu verwechseln mit dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz in Österreich (welches ebenfalls kurz als „AÜG“ bezeichnet wird)

(2) Arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten. Derselbe Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages der Einsatzbranche, der die Überlassungshöchstdauer verlängert, können die tarifvertraglichen Regelungen zur Überlassungshöchstdauer durch Betriebsvereinbarung übernommen werden.

(3) Unternehmen sollen nicht mehr die Möglichkeit haben, durch das Vorhalten einer AÜ-Erlaubnis die Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu verhindern. Scheinwerkverträge sind nicht mehr durch AÜ-Vorratserlaubnis gedeckt.

(4) Bisher war die Fiktion des Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nur bei Fehlen einer gültigen AÜ-Erlaubnis vorgesehen. Diese Rechtsfolge wird auf Fälle des Überschreitens der Überlassungshöchstdauer sowie der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung erstreckt. Leiharbeitnehmer haben dann aber die Möglichkeit, auf die Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Diese schriftliche Erklärung ist an besondere administrative Bedingungen geknüpft. Die Festhaltenserklärung heilt nicht den Rechtsverstoß an sich, sodass der rechtskonforme Zustand herzustellen ist. Auch an der Mithaftung des Entleihers für SV-Beiträge und Lohnsteuer sowie an den Geldstrafen ändert die Festhaltenserklärung nichts.

(5) Grundsätzlich kann nur in den ersten neun Monaten der Überlassung von Equal Pay abgewichen werden. Auch hier gibt es Abweichungen, die durch Tarifverträge geregelt sind. Dabei gibt es eine schrittweise Angleichung zwischen einer Einsatzzeit von 6 Wochen bis 15 Monaten.

(6) Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher. Künftig darf der Entleiher Leiharbeitnehmer in einem Streik nicht mehr mit Tätigkeiten von streikenden Stammarbeitnehmern beschäftigen.

(7) Arbeitnehmer dürfen nur von ihrem vertraglichen Arbeitgeber als Verleiher überlassen werden.
Damit ist der Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih gesetzlich untersagt. Die unzulässige Kettenüberlassung war bisher nur in der Geschäftsanweisung zum AÜG (Stand Januar 2016) geregelt.