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BETEILIGUNGEN | Anlage- oder Umlaufvermögen im Bilanzsteuerrecht?

Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen sind je nach ihrer Zweckwidmung entweder dem Anlage- oder Umlaufvermögen zuzuordnen. Daran knüpfen sich sowohl hinsichtlich der Bilanzierung als auch der steuerlichen Behandlung unterschiedliche Rechtsfolgen. In einem erst kürzlich abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren war die diesbezügliche Qualifikation einer Beteiligung und weiters auch die steuerliche Behandlung einer Teilwertabschreibung strittig. Der VwGH stellte die maßgeblichen Kriterien für die Zuordnung von Beteiligungen zum Anlage- oder Umlaufvermögen klar. 

Vermögensgegenstände eines Unternehmens (Gesellschafts- bzw Betriebsvermögen), insbesondere also auch Beteiligungen, sind entweder dem Anlagevermögen oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Dabei gilt grundsätzlich die Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz auch für die Steuerbilanz (§ 6 EStG; Rz 604 ff EStR). Als Anlagevermögen sind jene Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind,  „dauernddem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 198 Abs 2 UGB). Demgemäß sind nach dem Bilanzschema des § 224 UGB auch Beteiligungen entweder den Finanzanlagen oder aber den Wertpapieren und Anteilen im Umlaufvermögen zuzuordnen. Diese Abgrenzung ist nicht nur für Zwecke von Bilanzanalysen von Interesse, sondern sind dabei – insbesondere – auch unterschiedliche Bewertungsregeln (gemildertes versus strenges Niederstwertprinzip) sowie ggfs auch verschiedene Steuerwirkungen von Teilwertabschreibungen zu beachten (zB Siebenjahresverteilung gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG nur für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen).

Allgemeines zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen 

Dient eine Beteiligung dauerhaft einem Unternehmen bzw Betrieb, stellt diese in der Regel Anlagevermögen iS § 198 UGB dar (zB Beteiligung an Tochtergesellschaft im Konzern). Wird dieses zeitliche Kriterium nicht erfüllt, liegt demgegenüber Umlaufvermögen vor (§ 198 Abs 4 UGB). Vor diesem Hintergrund sind Vermögensgegenstände, insbesondere auch Beteiligungen, entweder dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Eine andere bzw weitere Kategorie von Vermögensgegenständen gibt es im betrieblichen Bereich nicht. 

Über die Zuordnung von Beteiligungen zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen entscheidet die Funktion, die der Unternehmer einer Beteiligung im Rahmen seines Geschäftsbetriebes widmet. Alleine aus der objektiven Eigenschaft eines Wirtschaftsgutes lässt sich seine Zuordnung aber nicht entscheiden. Ein- und dieselbe Beteiligung, die nach erfolgter Anschaffung beim Erwerber zum Anlagevermögen gehört, kann bzw wird auf der Verkäuferseite zuletzt Umlaufvermögen gewesen sein. Maßgeblich für die Zuordnung ist daher die tatsächliche Nutzung im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens. Wenn aber eine solche objektive Funktionsbestimmung nicht mit Sicherheit möglich ist, ist die subjektive Widmung als letztlich entscheidendes Abgrenzungskriterium heranzuziehen. Bei Beteiligungen kann die Zweckbestimmung nicht ex post nur aufgrund der tatsächlichen Dauer des Haltens der Beteiligung beurteilt werden. Vielmehr ist die subjektive Widmung im Zeitpunkt des Erwerbes der Beteiligung sowie in weiterer Folge zu den jeweiligen Bilanzstichtagen entscheidend. 

Behaltedauer

In Analogie zu den sog. „Ausleihungen“ im Finanzanlagevermögen (§ 227 UGB) wird in der Lehre vertreten, dass bei einer beabsichtigen Behaltedauer von mehr als fünf Jahren auch Beteiligungen jedenfalls als Anlagevermögen zu qualifizieren sind. Im Allgemeinen kann jedoch bereits bei einer beabsichtigen Behaltedauer von über einem Jahr eine Beteiligung als „dauernd“ dem Geschäftsbetrieb dienend angesehen und daher dem Anlagevermögen zugeordnet werden. Im Umkehrschluss sind erworbene Beteiligungen, die von Beginn an weniger als ein Jahr gehalten werden sollen, dem Umlaufvermögen zuzuordnen. Letztendlich sind für den Ausweis als Anlage- oder als Umlaufvermögen die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. 

Eine beabsichtige Veräußerung schadet der zuvor erfolgten Zuordnung zum Anlagevermögen dann nicht, wenn wegen der besonderen rechtlichen Situation oder des Fehlens eines liquiden Marktes mit einer kurzfristigen Veräußerung (idR innerhalb eines Jahres) nicht zu rechnen ist. 

Beteiligungsausmaß

Weiters kann auch die Beteiligungshöhe eine Rolle für die Qualifizierung einer Beteiligung spielen. § 189a UGB idF RÄG 2014 enthält eine unternehmensrechtliche Zuordnungsvermutung, wonach bei Anteilen an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, durch eine dauernde Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen und der Anteil am Kapital 20% oder mehr beträgt, von einer „Beteiligung“ des Anlagevermögens auszugehen ist.

In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich ebenfalls eine Art Zuordnungsvermutung im Sinne eines Mindestbeteiligungsausmaßes: In Rz 1300 KStR wird nämlich ausgeführt, dass bei einer Beteiligung von weniger als 5% am Nennkapital einer Körperschaft in der Regel von einer Beteiligung auszugehen sei, die nicht dem Anlagevermögen zugehört. Teilwertabschreibungen bzw Veräußerungsverluste in Zusammenhang mit derlei Minderheitsbeteiligungen wären diesfalls auch steuerlich sofort und in voller Höhe absetzbar. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass bei hohem funktionalen Zusammenhang der Beteiligung mit dem eigenen Geschäftsbetrieb im Einzelfall eine Beteiligung des Anlagevermögens vorliegen könne. Ab einer Beteiligung von 5 % sei jedenfalls im Einzelfall zu prüfen, ob sie funktional dem Anlagevermögen zuzurechnen ist (dies auch bei Körperschaften, deren Rechnungwesen nicht zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterscheidet, zB Versicherungen), wobei sich - unternehmens- wie auch abgabenrechtlich - die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen aus der Dauerwidmung ergibt. 

Umgliederung von Vermögensgegenständen

Eine Beurteilung der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen hat nicht nur anläßlich des Erwerbs eines Wirtschaftsgutes, sondern grundsätzlich zu jedem Bilanzstichtag zu erfolgen. Insbesondere auch im Falle von Beteiligungen müssen also sowohl die vor und nach dem Bilanzstichtag liegenden Umstände berücksichtigt bzw unterschieden werden. Diese Umstände stellen Indizien für die subjektive Widmung im Geschäftsbetrieb dar. Im Sinne der Kontinuität kommt jedoch der Widmung im Jahr der Anschaffung besondere Bedeutung zu. In der Regel müssen schon besondere Umstände vorliegen, um einen als Anlagevermögen angeschafften Gegenstand in das Umlaufvermögen umzugliedern. Eine Umgliederung von Beteiligungen vom Anlage- ins Umlaufvermögen erfordert insbesondere eine geänderte Behalteabsicht und -fähigkeit und kann dies einen ökonomischen oder rechtlichen Hintergrund haben. 

Wird etwa eine Beteiligung im Zeitpunkt des Erwerbs für Zwecke des dauernden Gebrauchs für das eigene Unternehmen erworben, ändern sich aber schon einige Monate danach die maßgeblichen Verhältnisse und wird die Beteiligung wieder verkauft, so ändert dies nichts daran, dass diese Beteiligung zunächst dem Anlagevermögen und erst ab Verkaufsabsicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen (bzw allenfalls umzugliedern) ist.

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auch der Verwaltungsgerichtshof hatte sich kürzlich im Rahmen einer eingebrachten Revision (gegen Bescheide des UFS Wien vom 12.12.2013, RV/2531-W/11 ua) mit der Zuordnung einer Beteiligung zum Anlage- oder Umlaufvermögen zu beschäftigen, wobei in diesem konkreten Fall die Veräußerung zum Bilanzstichtag bereits in Planung war: 

  • Sachverhalt 

Eine Kapitalgesellschaft hatte im April 2006 alle Anteile an der D-GmbH um 720 TEUR erworben, wobei zu Beginn von einem längeren Investment ausgegangen wurde (Planungshorizont lt Businessplan rund 6 Jahre). Jedoch stellte sich aus Sicht der Gesellschafter relativ bald heraus, dass die neue Beteiligung „mittelfristig problematisch“ sei und daher rasch wieder veräußert werden sollte. Die Beteiligung wurde daher von Anfang an, nämlich aufgrund des vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres ab dem darauffolgenden Jahresabschluss zum 31.1.2007, als Umlaufvermögen ausgewiesen. 

Die tatsächliche Veräußerung erfolgte schließlich mit Vertrag vom 20.6.2007 und wurde mit selbem Datum auch ein Ausschüttungsbeschluss über 105 TEUR aus dem Bilanzgewinn zum 31.1.2007 gefasst (zur Verrechnung mit einer Verbindlichkeit gegenüber der betreffenden Tochtergesellschaft). Aufgrund des erwarteten, deutlich unter den Anschaffungskosten liegenden Wiederverkaufspreises erfolgte eine Teilwertabschreibung der disponiblen Beteiligung von 720 TEUR um 180 TEUR auf 540 TEUR, die bereits im Jahresabschluss zum 31.1.2007 berücksichtigt und steuerlich in voller Höhe geltend gemacht wurde. 

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung ging die Finanzverwaltung davon aus, dass die Beteiligung an der D-GmbH, obwohl sie nach rund einem Jahr wieder verkauft worden war, nicht dem Umlaufvermögen sondern dem Anlagevermögen zuzurechnen gewesen sei. Dies aufgrund der Beteiligungshöhe (die geprüfte Kapitalgesellschaft war schließlich Alleingesellschafterin!) sowie des beiden Gesellschaften gemeinsamen Geschäftsfeldes

Die BP stellte weiters fest, dass die erfolgte Beteiligungsabwertung im Ausmaß der erfolgten Ausschüttung (105 TEUR) eine „ausschüttungsbedingteTWA iS § 12 Abs 3 Z 1 KStG gewesen bzw die darüberhinausgehende TWA (75 TEUR), weil eben eine Beteiligung des Anlagevermögens, gemäß § 12 Abs 3 Z 2 KStG über sieben Jahre zu verteilen sei. 

  • Entscheidung des Höchstgerichts (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0011)

Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass es hinsichtlich der Zuordnung von Beteiligungen zum Anlage- oder Umlaufvermögen sehr wohl bereits div. Vorjudikatur des VwGH gebe, sodass insoweit die Revision als unbegründet abzuweisen war. Mit seinen in der Entscheidung dennoch getätigten Ausführungen bestätigte der VwGH jedoch im Wesentlichen die eingangs dargelegten allgemeinen Hinweise zur Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen (vgl auch ZORN in RdW 1/2017, Seite 56 f): 

In Zusammenhang mit der maßgeblichen Zweckbestimmung ist insbesondere auch zu beachten, dass sich die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes im Laufe der Zeit ändern kann, was nicht nur im Erwerbszeitpunkt sondern auch zu jedem weiteren Bilanzstichtag zu berücksichtigen ist. Wenn ein Betriebsinhaber bzw Gesellschafter tatsächlich die Veräußerung einer Beteiligung am Bilanzstichtag bereits vorbereitet, so ist diese Beteiligung aufgrund der geänderten Widmung dem Umlaufvermögen zuzuordnen sei. Abzustellen sei auf die subjektive Widmung zum jeweiligen Bilanzstichtag. 

Dies auch ungeachtet der Alleingesellschafterstellung, die also nicht in jedem Fall für eine Beteiligung des Anlagevermögens spricht. Diese Vermutung mag zwar oftmals zu einer korrekten Zuordnung führen, es sind jedoch immer die Gesamtumstände für die Zuordnung als Anlage- oder Umlaufvermögen zu betrachten (ggfs zwischenzeitig geänderte Zweckwidmung zum Bilanzstichtag). 

Hinsichtlich der fraglichen Teilwertabschreibung und deren allfälligem Zusammenhang mit Ausschüttung und Beteiligungsverkauf hat der VwGH ebenfalls Ungereimtheiten in der Sachverhaltswürdigung bzw Bescheidbegründung des UFS festgestellt und die fraglichen Bescheide aufgehoben bzw das Verfahren an das Bundesfinanzgericht (als Nachfolgebehörde des UFS) zurückgewiesen. 

  • Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 24.3.2017, RV/716531/2016)

In Beachtung des oa aufhebenden VwGH-Erkenntnisses kam das BFG im fortgesetzten Verfahren nunmehr zu einer völlig anderen Rechtsansicht: Aufgrund des maßgeblichen Sachverhalts (siehe auch bereits oben) bzw chronologischen Zeitablaufs habe zum Bilanzstichtag 31.1.2007 noch gar kein Grund für eine Teilwertabschreibung bestanden, zumal als werterhellende Umstände im Rahmen der Bilanzierung grundsätzlich nur solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, welche objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung (also im Bilanzierungszeitraum) bekannt geworden sind. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht bestanden haben, hat hingegen bei der bilanziellen Bewertung außer Ansatz zu bleiben. Im konkreten Fall seien die wertbeeinflussenden Umstände erst zwischen Bilanzstichtag und Tag des Verkaufs eingetreten. Dies deshalb, weil die konkreten Verkaufsverhandlungen erst nach dem Bilanzstichtag begonnen hatten (und der sich erst im Zuge dessen herauskristallisierende, unter den Anschaffungskosten liegende Kaufpreis zudem durch die subjektiven Interessen der in Auseinandersetzung befindlichen Gesellschafter der beteiligungshaltenden GmbH beeinflusst worden sein dürfte). Darüber hinaus sei keine Unternehmensbewertung zum 31.1.2007 (Gutachten für einen objektivierten Unternehmenswert) zur Rechtfertigung einer bereits zu diesem Bilanzstichtag gebotenen, sohin relativ anschaffungsnahen Teilwertabschreibung vorgelegt worden. 

So mußte auch das BFG letztlich die materiellen Fragen dieses langwierigen Rechtsmittelverfahrens gar nicht endgültig klären sondern kam zu folgendem Schluss: „Da die Teilwertabschreibung am 31.1.2007 schon dem Grunde nach unzulässig war, erübrigt sich die weitere Erörterung, ob Anlage- oder Umlaufvermögen vorliegt bzw inwieweit eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung gegeben wäre. …“

Conclusio 

Wenngleich die im oa Rechtsmittelverfahren gestellten materiellen Fragen seitens der involvierten Gerichte letztlich nicht endgültig beantwortet werden mußten, sollen dennoch die folgenden wesentlichen Erkenntnisse daraus festgehalten werden: 

Ist eine aufgrund der im Erwerbszeitpunkt zunächst den Finanzanlagen zuzuordnende Beteiligung zu einem darauffolgenden Bilanzstichtag bereits zur Veräußerung bestimmt (Verkaufsabsicht und sohin geänderte Zweckbestimmung), so ist sie bereits in diesem Jahresabschluss als Umlaufvermögen zu qualifizieren (und dementsprechend umzugliedern), auch wenn der tatsächliche Beteiligungsverkauf erst im darauffolgenden Wirtschaftsjahr abgewickelt wird (zB Abtretungsvertrag). Dies führt ggfs auch dazu, dass eine zu diesem Bilanzstichtag ebenfalls bereits gebotene steuerwirksame Teilwertabschreibung nicht über sieben Jahre zu verteilen wäre (zumal § 12 Abs 3 Z 2 KStG nur für zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligungen gilt). Da es im Vorfeld von Beteiligungsverkäufen oftmals auch noch zu Gewinnausschüttungen kommt (vgl für sog. „Dividendenvorbehalte“ auch Rz 1168 KStR), ist insbesondere auch zu prüfen, ob nicht eine sog. „ausschüttungsbedingteTeilwertabschreibung iS § 12 Abs 3 Z 1 KStG vorliegt. Damit zu diesem Bilanzstichtag aber überhaupt schon eine TWA gerechtfertigt ist, müßte jedenfalls das wertmindernde Ereignis bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr stattgefunden haben (zB objektiviertes Bewertungsgutachten zu diesem Bilanzstichtag, allenfalls auch hinreichend konkrete Kaufpreisverhandlungen bereit erfolgt) und dies noch im Bilanzierungszeitraum bekannt werden (Werterhellung). 

Für weitergehende Fragen zu diesen und ähnlichen Beteiligungsthemen stehen Ihnen die Verfasser bzw auch die übrigen Ansprechpartner des ICON-Teams jederzeit gerne zur Verfügung!