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AUSLANDSENTSENDUNGEN | Wirtschaftlicher Arbeitgeber – Update 2017

Nachfolgend geben wir Ihnen wieder einen aktuellen Überblick, welche Staaten bei der Personalüberlassung den Beschäftiger (auch als „Entleiher“ bezeichnet) abkommensrechtlich als „wirtschaftlichen“ Arbeitgeber qualifizieren und demnach - unabhängig von der 183-Tagefrist - ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates annehmen. 

Qualifiziert bei der internationalen Personalüberlassung der Tätigkeitsstaat - in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise -  den Beschäftiger  als Arbeitgeber (sog. "wirtschaftlicher Arbeitgeber"), so sind die betroffenen Mitarbeiter aufgrund der zwischen Österreich und diesen Tätigkeitsstaaten jeweils geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht erst nach Ablauf von 183 Tagen sondern bereits ab dem ersten Einsatztag im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig.

Der Arbeitgeberbegriff ist im OECD-Musterabkommen selbst nicht definiert, weshalb dieser Terminus im Ansässigkeitsstaat und im Tätigkeitsstaat des Mitarbeiters jeweils nach nationalem Steuerrecht zu interpretieren ist.

Die österreichische Finanzverwaltung hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.5.2013, 2009/13/0031) und die internationalen Entwicklungen mit BMF-Erlass vom 12.6.2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014 (Änderungen bei der steuerlichen Behandlung grenzüberschreitender Arbeitskräftegestellungen) reagiert und ist damit vom zivilrechtlichen zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff übergewechselt. Darüber haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl etwa NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>„AUSLANDSENTSENDUNGEN | Änderungen durch neuen BMF-Erlass“ vom 19.9.2014). Dies ist vor allem für die sog. INBOUND-Überlassungen ausländischer Überlasser nach Österreich von Bedeutung.

Auch eine Vielzahl anderer Staaten hat in den letzten Jahren zum wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff gewechselt. Dies hat vor allem für OUTBOUND-Überlassungen österreichischer Überlasser ins Ausland Bedeutung. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick, welche Staaten aktuell noch dem rechtlichen oder aber ebenfalls bereits dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff folgen. Dabei ist zu beachten, dass unsere Beurteilung auf Basis der jeweils zwischen Österreich und anderen Tätigkeitsstaaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen erfolgte und daher aus anderen Doppelbesteuerungsabkommen vereinzelt auch andere Ergebnisse resultieren können: 

Wirtschaftlicher Arbeitgeber

  • Bulgarien
  • Deutschland1)
  • Großbritannien2)
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn

Rechtlicher Arbeitgeber 

  • Frankreich3)
  • Griechenland
  • Italien
  • Japan4)
  • Kroatien
  • Rumänien
  • Russland
  • Schweden
  • Serbien
  • USA

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten unserer internationalen Steuerabteilung gerne zur Verfügung! 


1) Gilt nicht bei einer gewerblichen Personalüberlassung, wofür die 183 Tage im Kalenderjahr zu beachten sind! Siehe zur zwischenzeitigen Klarstellung durch die Rechtsprechung auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag "DBA-Recht | VwGH zur konzerninternen Entsendung nach DEUTSCHLAND" vom 10.05.2017.

2) ab 60 Tagen

3) Statische Interpretation des Arbeitgeberbegriffs. Gilt nur im Verhältnis zu Österreich nach dem DBA Österreich-Frankreich.

4) Kein wirtschaftlicher Arbeitgeber, jedoch Steuerpflicht ab Tag eins bei Personalüberlassung gemäß dem DBA Österreich-Japan.