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ITALIEN | Neue UST-Quartalsmeldungen (erste Abgabefrist 31.5.2017!)

Köbrunner Barbara  |  Sommer Michaela

Im italienischen Umsatzsteuerrecht wurde per 1.1.2017 eine zusätzliche Meldeverpflichtung eingeführt. Es sind nunmehr auch MwSt-Quartalsmeldungen einzureichen, die im Wesentlichen den UVA in Österreich entsprechen. Die erste Quartalsmeldung in Italien ist aufgrund der maßgeblichen Fristen bis 31.5.2017 einzureichen.

Allgemeines zur neuen Erklärungspflicht 

Mit der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2017 wurde in Italien eine neue MWSt-Quartalsmeldung eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Zusammenfassung der periodischen MWSt-Abrechnungen. Grundsätzlich sind folgende Daten anzuführen: aktive Umsätze, Eingangsrechnungen, geschuldete MWSt, abzugsfähige MWSt, Guthaben aus der Vorperiode. 

Steuerpflichtige mit monatlicher MWSt-Abrechnung müssen fortan auch pro Quartal eine Meldung vornehmen, welche nach Monaten aufzusplitten ist. Bei quartalsweiser MWSt-Abrechnung ist nur ein Formular für das gesamte Quartal auszufüllen. 

Bis 31.12.2016 bestand in Italien lediglich die Pflicht, Mehrwertsteueraufzeichnungen und periodische Abrechnungen zu führen sowie eine fristgerechte Einzahlung einer MWSt-Schuld vorzunehmen. Die bisherigen Pflichten bleiben neben der neuen Meldebestimmung unverändert bestehen (weiterhin auch Jahreserklärung einzureichen!). 

Die italienische Steuerbehörde verfolgt mit der Einführung der neuen quartalsweisen Meldeverpflichtung das Ziel, rasch und effizient elektronische Querkontrollen zwischen den eingereichten Daten, den Zahlungseingängen sowie den Kunden- und Lieferantenlisten durchführen zu können. Die Überweisung der Zahllast hat weiterhin zu denselben Fristen wie bisher zu erfolgen (idR bis zum 16. des Folgemonats). 

  • Subjektive Voraussetzungen

Die Meldepflicht besteht grundsätzlich für alle Unternehmen und Freiberufler, dazu zählen auch nichtansässige Unternehmen mit einer direkten Registrierung, einem Fiskalvertreter oder einer Betriebsstätte in Italien. 

Eine Befreiung besteht nur für jene Steuerpflichtige, die auch von der Einreichung einer Jahreserklärung befreit sind oder keine periodischen MWSt-Abrechnungen vornehmen müssen. 

Unklar ist derzeit noch, ob die neue Quartalsmeldung auch einzureichen ist, wenn im betroffenen Zeitraum keine Umsätze erfolgt sind (Abgabe von Nullmeldungen?).

  • Abgabefristen

Die periodischen Meldungen müssen grundsätzlich bis Ende des zweiten Folgemonates nach dem jeweiligen Kalenderquartal eingereicht werden. Für das zweite Quartal besteht hingegen eine längere Frist bis zum 16. September

Somit muss eine Quartalsmeldung erstmals für das 1. Quartal 2017 eingereicht werden, und zwar fristgerecht bis zum 31.5.2017! 

Die Fristen für die neuen MWSt-Quartalsmeldungen stellen sich somit wie folgt dar: 

Zeitraum

Abgabefrist

1. Quartal (Jänner, Februar, März)

31. Mai

2. Quartal (April, Mai, Juni)

16. September (!)

3. Quartal (Juli, August, September)

30. November

4. Quartal (Oktober, November, Dezember)

28./29. Februar


Falls die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, gilt ein Aufschub auf den nächstfolgenden Werktag.

Verwaltungsstrafen

Bei einer unterlassenen, unvollständigen oder fehlerhaften Meldung drohen dem Steuerpflichtigen Verwaltungsstrafen zwischen 500 EUR und 2.000 EUR. Wird die Meldung innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit nachgeholt oder korrigiert, kann die Strafe um die Hälfte reduziert werden.

Fazit

Festzuhalten ist, dass die neue Meldebestimmung zweifelslos einen bürokratischen Mehraufwand für die in Italien steuerpflichtigen Unternehmer darstellt. Verbesserungen dürften sich hingegen für die italienischen Steuerbehörden ergeben, welche dadurch zeitnah und effizient die Meldungen und Zahlungseingänge kontrollieren können.  

Für Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!