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LOHNABGABEN | Steuererklärung und Veranlagung in besonderen Fällen

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

In diesem zweiten Teil unserer Newsletter-Serie zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit stellen wir Ihnen die neue antragslose Veranlagung vor und erinnern Sie weiters auch an jene Fallkonstellationen, die auch bei nsA-Einkünften zur verpflichtenden Abgabe einer Steuererklärung führen können (für das Jahr 2016 ggfs bis zum 30.6.2017!). 

§ 41 EStG idF Steuerreformgesetz 2015/2016 sieht ab dem Veranlagungsjahr 2016 nunmehr drei mögliche Veranlagungsformen vor: Neben den schon bisher geregelten Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung sowie der Antragsveranlagung wurde nun auch die Möglichkeit einer antragslosen Veranlagung durch das Finanzamt selbst normiert. Neben den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Fristen soll nachfolgend ein Überblick über die jeweiligen Voraussetzungen bzw Regelungen der einzelnen Veranlagungsvarianten gegeben werden: 

Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (Pflichtveranlagung)

Unter folgenden Voraussetzungen hat der Steuerpflichtige eine ESt-Erklärung einzureichen und ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§ 41 Abs 1 EStG):  

  • Es liegen steuerpflichtige Einkünfte vor, welche nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen und zudem den Freibetrag von 730 EUR überschreiten.

  • Im Kalenderjahr wurden zumindest teilweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen (zB auch mehrere Pensionen von verschiedenen Auszahlungsstellen).

  • Bei Bezug von gesetzlicher Krankenversorgung bzw. Rehabilitationsgeld, Bezüge aus dem Heeresgebührengesetz oder für rückgezahlte Pflichtbeitrage. Die Pauschalbesteuerung der beiden erstgenannten Positionen stellt somit nur eine vorläufige Maßnahme im Rahmen des Lohnsteuerabzuges dar und verhindert nicht die Pflichtveranlagung.

  • Im Veranlagungsjahr wurde ein Freibetragsbescheid bei der Lohnverrechnung berücksichtigt.

  • Vom Steuerpflichten wurden zu Unrecht Absetzbeträge geltend gemacht (zB Alleinverdienerabsetzbetrag) oder unrichtige Erklärungen abgegeben.

  • Es wurden Kapitaleinkünfte erzielt, für die kein Steuerabzug erfolgt ist (zB ausländische Kapitaleinkünfte oder Beteiligungsveräußerungen).

  • Es wurden Einkünfte aus Immobilienveräußerung erzielt, für welche die Abgeltungswirkung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen entfällt. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.

Die Übermittlung der Einkommensteuererklärung an das zuständige Finanzamt hat in diesen Fällen nach den Bestimmungen des § 134 Abs 1 BAO grundsätzlich bis Ende April des Folgejahres zu erfolgen, bei elektronischer Übermittlung verlängert sich die Frist bis Ende Juni. Wird eine Einkommensteuererklärung hingegen durch ein Steuerberatungsunternehmen im Rahmen der sog. „Quotenregelung“ eingereicht, sind gesonderte (ggfs auch längere) Fristen maßgeblich. 

Eine Einkommensteuererklärung ist schließlich auch immer dann zu erstellen und einzureichen, wenn der Steuerpflichtige seitens der Finanzverwaltung dazu explizit oder schlüssig (ggfs durch Zusendung der Erklärungsformulare) aufgefordert wird. 

Bei nicht fristgerechter Übermittlung kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben vorschreiben. Wir empfehlen daher, zur Vermeidung einer verspäteten Abgabe samt Säumnisfolgen ggfs einen rechtzeitigen (elektronischen) Fristverlängerungsantrag zu stellen.  

Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen (Arbeitnehmerveranlagung)

Hat keine Pflichtveranlagung zu erfolgen, so steht es dem Steuerpflichtigen frei, innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betreffenden Zeitraumes zur Geltendmachung von zB Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Antragsveranlagung zu begehren (§ 41 Abs 2 Z 1 EStG). In der Praxis wird ein solcher „Antrag“ durch Einreichung einer entsprechenden Steuererklärung gestellt (idR Formular L 1). 

Antragslose Veranlagung durch das Finanzamt

Ist der Steuerpflichtige weder verpflichtet noch gibt er freiwillig eine Steuererklärung bis Ende Juni des Folgejahres ab, so erfolgt unter bestimmten Umständen ab dem Veranlagungsjahr 2016 automatisch (von Amts wegen) eine antragslose Veranlagung durch das Finanzamt. Eine solche antragslose Arbeitnehmerveranlagung hat gemäß § 41 Abs 2 Z 2 EStG zu erfolgen, wenn

  • aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,

  • die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und

  • aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch weitere Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben (vgl dazu auch unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Automatisierung von Sonderausgaben ab 2017“ vom 13.10.2016), außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (zB Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.

Liegen diese Umstände vor, erhält der Steuerpflichtige vorab ein Schreiben der Finanzverwaltung, in dem er seine Kontendaten bestätigt. Daraufhin wird ihm automatisch ein Bescheid übermittelt und das Guthaben ausbezahlt bzw zur Tilgung eines etwaigen Rückstands auf dem Steuerkonto verwendet.

Sollte nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Veranlagungszeitraum noch keine Veranlagung erfolgt sein, wird im Falle einer Steuergutschrift unabhängig von den obigen Kriterien jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung von Amts wegen durchgeführt. Das wäre also erstmalig der Fall, wenn bis zum 31.12.2018 noch keine Steuerveranlagung für das Jahr 2016 erfolgt ist. 

Insofern der Bescheid aus der antragslosen Veranlagung falsch ist oder der Steuerpflichtige etwa noch weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen geltend machen möchte, kann er innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Veranlagungsjahres noch immer eine Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) abgeben, für das Jahr 2016 somit bis Jahresende 2021. Die allgemeine Beschwerdefrist von einem Monat gilt diesfalls daher NICHT. Das Finanzamt hebt dann den Bescheid aus der antragslosen Veranlagung wiederum auf und entscheidet neuerlich, unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingereichten Steuererklärung. 

Fazit 

Bitte prüfen Sie umgehend, ob für das Jahr 2016 ein Pflichtveranlagungstatbestand erfüllt wurde, um ggfs noch bis 30.6.2017 eine Einkommensteuererklärung bzw allenfalls einen zeitgerechten Fristverlängerungsantrag einzureichen. 

Wir empfehlen Ihnen außerdem,  auch die Arbeitnehmerveranlagung zeitnah zu beantragen, zumal die neue automatische Veranlagung von Amts wegen wohl nur in sehr einfachen Fällen zu einem korrekten Ergebnis führen wird. 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!