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FORSCHUNGSPRÄMIEN | Neuerliche Prämienerhöhung mit Wirkung ab 1.1.2018!

Die Forschungsprämie wird ab Jänner 2018 abermals angehoben, und zwar von 12% auf 14%. Diese neuerliche Verbesserung der steuerlichen Forschungsförderung resultiert aus einer Evaluierung der Forschungsprämie und könne dazu beitragen, dass Österreich rascher als "Innovation Leader" eingestuft wird, argumentieren die Regierungsparteien.  

Mit einer Forschungsquote von 3,14 % des BIP (ds 11,3 Mrd EUR Forschungsaufwendungen) rückt Österreich 2017 auf den zweiten Platz innerhalb der Europäischen Union vor. Die steuerliche Forschungsförderung hat in Österreich schon eine lange Tradition, ist aber vielen Unternehmen erst mit Einführung der Forschungsprämie im Jahre 2002 zugänglich geworden (zumal die Prämienzahlung unabhängig von der Erzielung eines steuerpflichtigen Gewinns erfolgt). Im Jahr 2015 wurden bereits rund 500 Mio EUR an Forschungsprämien geltend gemacht.


Quelle: ICON

Evaluierung der Forschungsprämie 

Die Evaluierung (Ergebnis einer Studie des BMF vom März 2017) zeigt, dass das Verfahren zur Geltendmachung der Forschungsprämie grundsätzlich gut funktioniert. Handlungs- bzw Verbesserungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, bei der Auftragsforschung, Begründung bei negativer Beurteilung sowie betreffend Rechtssicherheit. 

Erhöhung der Forschungsprämien ab 1.1.2018 

Nachdem die in § 108c EStG geregelten Forschungsprämie zuletzt durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 erhöht worden war (nämlich von 10 % auf 12 % ab 15.8.2015), steht nunmehr eine weitere Anhebung bevor, die zwischenzeitig auch bereits im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde (BGBl I Nr. 82/2017 vom 14.7.2017): 

Der nunmehr von 12 % auf 14 % erhöhte Prämiensatz gilt grundsätzlich ab 1.1.2018. Konkret ist der erhöhte Prozentsatz anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2017 beginnen bzw für abweichende Wirtschaftsjahre 2017/18. Letzterenfalls ist die Bemessungsgrundlage (prämienbegünstigte Forschungsaufwendungen) linear den Kalendermonaten der Jahre 2017 und 2018 zuzuordnen und nur auf den auf das Kalenderjahr 2018 entfallenden Teil der Bemessungsgrundlage bereits der erhöhte Prämiensatz von 14 % anzuwenden (Übergangsbestimmung gemäß § 124b Z 323 EStG). 

Und was können wir für Sie tun?

Die steuerliche Forschungsförderung gehört zu den ausgewiesenen Beratungsschwerpunkten der ICON (siehe dazu auch unsere <link _blank externen link in neuem>Leistungspalette „Forschungsprämie"). Demgemäß informieren wir Sie auch laufend im Rahmen unseres Newsletters über die aktuellen Entwicklungen in diesem Bereich (vgl zuletzt den <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „FORSCHUNGSPRÄMIEN | Neue Anwendungsbereiche durch Frascati Manual 2015?“ vom 14.12.2016). 

Gerne sprechen wir mit Ihnen individuell über Optimierungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit Prämienanträgen und helfen Ihnen etwa auch, wenn Ihr FFG-Gutachten (teilweise)  negativ ist oder unterstützen Sie auch gerne bei einer späteren Betriebsprüfung 

Besuchen Sie auch unseren Seminartag zur Forschungsprämie am 14.9.2017 (auch halbtägig buchbar): 

  • <link de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail>Forschungsprämien Grundlagen

  • <link de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail>30 Praxisfälle zur Forschungsprämie (nachmittags/special)


Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!