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EUROPÄISCHE UNION | Veröffentlichungspflicht für Steuerdaten beschlossen!

Das EU-Parlament hat am 4.7.2017 nun tatsächlich die Veröffentlichungspflicht von Steuerdaten für international aufgestellte Konzerne beschlossen. Im Wege der EU-Bilanzrichtlinie sollen alle in der Union tätigen multinationalen Unternehmen ab einem Konzernumsatz von 750 Mio EUR verpflichtet werden, jährlich auch Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Es ist dies als weitere Maßnahme zur Steigerung der Transparenz im Steuerbereich anzusehen. 

Die neue Veröffentlichungspflicht soll in der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) verankert werden (über den diesbezüglichen Richtlinienänderungsvorschlag haben wir bereits in unserem <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „EUROPÄISCHE UNION | Veröffentlichungspflicht auch für Steuerdaten?“ vom 7.5.2016 berichtet).  Konkret sollen alle in der EU tätigen multinationalen Unternehmen mit einem konsolidierten Nettoumsatz von 750 Mio EUR zur Veröffentlichung bestimmter Finanz- und Steuerdaten verpflichtet werden. Es sind dies also jene Unternehmen, die nach dem österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsgesetz auch verpflichtet sind, einen CbC-Report zu erstellen (gemäß § 3 Abs 1 VPDG). Nach dem nunmehrigen Berichtsentwurf sollen im Sinne eines öffentlichen Country-by-Country Reporting (pCbCR) künftig folgende Informationen veröffentlicht werden (aufgegliedert nach Ländern):  

  • Name des obersten Mutterunternehmens und eine Liste sämtlicher Tochtergesellschaften sowie eine kurze Beschreibung deren Art der Tätigkeiten und deren geographischer Standorte;
  • Anzahl der Dienstnehmer (Vollzeitäquivalente);
  • Anlagegegenstände mit Ausnahme von Bargeld oder Zahlungsmitteläquivalenten;
  • Betrag der Nettoumsatzerlöse, inklusive einer Aufgliederung der Umsätze mit nahestehenden Personen und Unternehmen und der Umsätze mit anderen;
  • Gewinn/Verlust vor Ertragsteuern;
  • Betrag der noch zu entrichtenden Ertragsteuern (für abgelaufene Jahre);
  • Betrag der bereits gezahlten Ertragsteuern;
  • Einbehaltene Gewinne;
  • Höhe des Grundkapitals;
  • Angaben, ob Unternehmen, Tochtergesellschaften oder Niederlassungen von Steuerbegünstigungen fürPatent-Boxen“ oder vergleichbaren Regimen profitieren. 

Abweichend vom ursprünglichen Richtlinienentwurf ist nunmehr vorgesehen, dass die zu veröffentlichenden Daten auch für Drittstaaten aufgeschlüsselt werden müssen (im Erstentwurf war für Drittstaaten zunächst lediglich eine aggregierte Darstellung vorgesehen). 

Derzeit sieht der Richtlinienentwurf eine Ausnahme von der Veröffentlichungspflicht für einzelne oder mehrere Daten vor, wenn das betroffene Unternehmen stichhaltig geltend machen kann, dass die Veröffentlichung seinem Geschäft Schaden zufügen würde. Diese Ausnahme soll allerdings nur für jenen EU-Mitgliedstaat gelten, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Antrag muss zudem jährlich erneuert werden. Der betreffende Mitgliedstaat muss die EU-Kommission über die gewährte Ausnahme informieren und die von der Veröffentlichung ausgenommenen Daten an die Kommission übermitteln. Sollte die EU-Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die Ausnahme nicht gerechtfertigt war, hat das betroffene Unternehmen seiner sohin wiederauflebenden Publizitätspflicht umgehend nachzukommen. Die gegenständliche Ausnahmeregelung war im EU-Parlament heftig umstritten. 

In den nächsten Monaten soll nun die Richtlinie und deren gesetzliche Umsetzung von den EU-Mitgliedstaaten geprüft werden. Dazu wird es auch Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und den einzelnen Mitgliedstaaten geben, um den endgültigen Richtlinientext auszuverhandeln, welcher schließlich vom Europäischen Rat beschlossen werden wird. 

<link http: www.europarl.europa.eu news de agenda briefing mehr-steuertransparenz-fur-multinationale-unternehmen>Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenfassung der Plenartagung des EU-Parlaments samt weiterführenden Links. Einen Vergleich des ursprünglichen Richtlinienentwurfs mit dem nunmehrigen Letztentwurf finden Sie <link http: www.europarl.europa.eu sides>hier. 

Und was können wir für Sie tun? 

Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über die weitere Entwicklung in dieser Thematik auf dem Laufenden halten. Die Experten der ICON haben bereits umfangreiche Praxiserfahrung mit dem CbC-Reporting gesammelt und stehen Ihnen auch hier für etwaige Umsetzungsfragen gerne zur Seite. Zum Themenbereich CbC-Reporting haben wir bereits zahlreiche Newsletterbeiträge veröffentlicht, eine kleine Auswahl davon finden Sie hier:  

  • <link de publikationen news detail>VERRECHNUNGSPREISE | Update der Leitlinie zum CbC-Reporting

  • <link de publikationen news detail>VERRECHNUNGSPREISE | CbCR-Meldung auf amtlichem Formular bis 31.12.2016

  • <link de publikationen news detail>VERRECHNUNGSPREISE | Österreichisches VPDG kundgemacht!

  • <link de publikationen news detail>VERRECHNUNGSPREISE | Neues Abkommen zum CbC-Informationsaustausch

  • <link de publikationen news detail>VERRECHNUNGSPREISE | EU-Empfehlung zum CbC-Report widerspricht OECD


Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!