NEWS  |   |  

INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium laufend seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Auch in diesem Jahr hat das BMF schon wieder einige interessante EAS-Auskünfte veröffentlicht. Im Rahmen unserer Newsletter-Serie informieren wir Sie in Form von Kurzbeiträgen wieder über aktuelle Anfragebeantwortungen. 

Im Rahmen dieser Newsletter-Serie zu aktuellen Auskünften des Finanzministeriums sind bisher folgende Beiträge erschienen: 

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (06.09.2017)

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (16.10.2017)

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (15.11.2017)

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Aktuelle EAS-Auskünfte des BMF (12.12.2017)

 

Nachfolgend stellen wir Ihnen fünf weitere EAS-Auskünfte des BMF aus dem heurigen Jahr vor: 

Beteiligung an einer in Italien steuerlich transparent behandelten italienischen Kapitalgesellschaft – EAS 3394 v. 15. Jänner 2018 

Macht eine italienische S.R.L (società a responsibilità limitata), an der ein österreichischer Gesellschafter beteiligt ist, nach italienischem Recht von der Option auf Transparenzbesteuerung Gebrauch, ist für die Beurteilung der österreichischen Besteuerung der aus Italien bezogenen Einkünfte auf den Rechtscharakter der Gesellschaft abzustellen, und zwar aus Sicht des österreichischen Steuerrechts. Dazu ist ein Typenvergleich mit einer inländischen Gesellschaft anzustellen. Die zivil- und steuerrechtliche Behandlung der ausländischen Gesellschaft im Ansässigkeitsstaat ist grundsätzlich bedeutungslos, sodass insbesondere auch die transparente Behandlung einer Gesellschaft im Ausland für die inländische Beurteilung unbeachtlich ist. Infolge ihrer Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft werden die Gewinne der italienischen S.R.L im Entstehungsjahr nach Artikel 7 in Italien und im Jahr der Ausschüttung nach Artikel 10 DBA Italien in Österreich besteuert. Dadurch kommt lediglich jene „wirtschaftliche Doppelbesteuerung“ zum Ausdruck, wie sie auch im innerstaatlichen Rechtsbereich anzutreffen ist, sodass auch im internationalen Verhältnis nicht von einer "ungerechtfertigten" Doppelbesteuerung gesprochen werden kann. 

Für die Ermittlung der Höhe der in Österreich zu besteuernden Gewinnausschüttung wird die anfallende italienische Steuer vom zurechenbaren Gewinnanteil des Gesellschafters abgezogen, da er gegenüber der italienischen Gesellschaft verpflichtet ist, die italienische Steuer zu bezahlen. Steht dem österreichischen Gesellschafter etwa ein anteiliger Gewinn von 100 zu und wird dieser beispielweise um eine italienische Steuer iHv 30% gekürzt, erzielt der Gesellschafter folglich Kapitaleinkünfte iHv 70, die der 27,5%igen „Quasi-Endbesteuerung“ (gem. § 27a Abs 1 Z 2 EStG) unterliegen. 

Kurzfristige Tätigkeiten von ausländischen Arbeitskräften im Stammhaus - EAS 3398 v. 17. Jänner 2018 

Werden in Italien ansässige und in einer italienischen Betriebsstätte einer österreichischen Kapitalgesellschaft beschäftigte Mitarbeiter zur kurzfristigen Arbeitsausübung in das österreichische Stammhaus berufen, so unterliegen deren Bezüge, aliquot für die Tätigkeit in Österreich, der österreichischen Besteuerung. Da der Arbeitgeber der in Italien ansässigen Dienstnehmer in Österreich ansässig ist (Art 15 Abs 2 lit b DBA Italien), kommt es bereits ab dem ersten Tag iSv Art 15 Abs 1 DBA Italien zur Besteuerung im Tätigkeitsstaat

Siehe zu dieser Thematik auch EAS 3389 v 20. September 2017

Lizenzbereitstellung nach China – EAS 3397 v. 18. Jänner 2018 

Für die steuerliche Beurteilung der Zurverfügungstellung eines Lizenzpakets gegen einmalige Zahlung eines österreichischen Unternehmens an einen chinesischen Kunden muss zunächst geprüft werden, ob es sich hierbei um eine Einräumung von Nutzungsrechten (Art 12 DBA China - Lizenzgebühren) oder um eine Veräußerung des Lizenzrechts (Art 7 DBA China - Unternehmensgewinne) handelt. 

Eine Veräußerung ist nach der RSp des VwGH (Erk. v. 24.11.1987, 87/14/0001) dann anzunehmen, wenn sich der Träger (Inhaber) des Rechtes sämtlicher eigentümlicher Nutzungsmöglichkeiten begeben hat. Dies trifft insbesondere bei Vorliegen folgender Kriterien zu: 

  • keine weitere Verfügungsmacht des Inhabers nach der entgeltlichen Veräußerung,
  • kein weiteres nutzungsabhängiges Entgelt des Lizenznehmers,
  • keine künftige Einwirkung auf die Art der Nutzung durch den Inhaber,
  • kein Rückfall der Verwertungsmöglichkeit an den Inhaber,
  • keine weitere Nutzung der gewerblichen Erfahrung durch den Inhaber; 

Beim letzten Punkt, also der weiteren Nutzung durch den Inhaber, ist zu beachten, dass es hierbei möglich ist, die Nutzung durch den Erwerber lediglich auf ein bestimmtes Gebiet (etwa China) zu beschränken. Sollte daher der im Vertrag vorgesehene Vorbehalt der weiteren Eigennutzung durch den Lizenzinhaber so eingeschränkt werden, dass sich der Lizenzinhaber jeglicher Nutzung seines Rechts in China begibt, bestünde nach Ansicht des BMF Grund für die Annahme, dass es sich auch diesfalls um die Veräußerung eines Wirtschaftsgut iSd Art. 7 und nicht um Lizenzgebühren iSd Art. 12 DBA China handelt. 

Sollte hingegen eine Einräumung von Nutzungsrechten und keine Veräußerung vorliegen und im Vertrag auch eine – nicht nur untergeordnete – Nebenleistung (zB Wartung) vereinbart sein, kann auch nur ein Teil des Entgelts als Lizenzgebühr qualifiziert werden. Ein Entgelt für einen solchen gemischten Vertrag wäre anhand eines angemessenen Schlüssels auf die verschiedenen Leistungen aufzuteilen. 

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Lizenzgebührenbegriff in Art 12 Abs 3 DBA China substanziell vom OECD-MA abweicht. Abweichend vom OECD-Musterabkommen stellen nämlich auch Vergütungen für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wirtschaftlicher Ausrüstungen (nicht zwingend körperlich) Lizenzgebühren iSd Art 12 DBA China dar. 

Qualifikation als Luftverkehrsunternehmen iSd Art. 8 DBA Italien – EAS 3395 v. 19. Jänner 2018 

Eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft eines italienischen Konzerns betreibt ein Flugzeug zum Zwecke des Transports konzerneigener Mitarbeiter zwischen den einzelnen Landesgesellschaften. In Italien wurde dafür ein Hangar angemietet. Der Betrieb auch nur eines Flugzeuges steht nach Ansicht des BMF einer Qualifikation des österreichischen Unternehmens als „Luftfahrtunternehmen“ iSd Art 8 DBA Italien (Schifffahrt und Luftfahrt) nicht entgegen. Der Anwendungsbereich von Art 8 DBA Italien ist zudem auch nicht hinsichtlich rein konzernintern tätiger Luftfahrtunternehmen eingeschränkt. In Hinblick auf Art 8 Abs 1 DBA Italien unterliegen die Gewinne aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr im vorliegenden Fall der alleinigen Besteuerung in Österreich, da sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im Inland befindet. Da Art 8 DBA Italien keinen Betriebsstättenvorbehalt vorsieht, ist eine etwaige Betriebsstätte in Form des Hangars in Italien für die Zuteilung des Besteuerungsrechts aus dem Betrieb des Flugzeugs unbeachtlich. 

Art 8 DBA Italien ist jedoch nur auf Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr anwendbar. Im Falle von reinen Binnenflügen innerhalb Italiens sind die hieraus erzielten Gewinne hingegen unter Art 7 iVm Art 5 DBA DBA Italien zu subsumieren, wodurch das alleinige Besteuerungsrecht an den hieraus funktional zurechenbaren Einkünften Italien zukommt, soweit sie einer dort betriebenen Betriebsstätte funktional zugerechnet werden können. 

Das an Bord tätige, in Italien ansässige Personal ist aufgrund der österreichischen Geschäftsleitung gemäß Art 15 Abs 3 DBA Italien grundsätzlich in Österreich steuerpflichtig. Ausgenommen davon sind italienische Binnenflüge, die zur Freistellungsverpflichtung der anteiligen Bezüge führen. 

Mitwirkung eines Österreichers in Beratungs- und Entscheidungsgremien von Hongkong-Trusts – EAS 3396 v. 23. Jänner 2018 

Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte aus Beratungs- und Entscheidungsgremien von zwei in Hongkong errichteten Trusts, ist zu beurteilen, ob der Trust in Österreich als Körperschaftsteuersubjekt zu behandeln ist und ob allfällige Einkünfte dem Trust oder der österreichischen Person zuzurechnen sind: 

Hinsichtlich der ersten Fragestellung ergeben die Kriterien des Typenvergleichs iS der Körperschaftsteuerrichtlinien (Rz 133 f KStR), übereinstimmend mit dem Trust-Erkenntnis des VwGH vom 20.9.1988, einen klaren Trend zur Einordnung eines Trusts unter die nichtrechtsfähigen Zweckvermögen des § 1 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988. Auf Basis dieser Einordnung gilt ein ausländischer Trust als in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sich dessen Geschäftsleitung in Österreich befindet (§ 27 Abs 2 BAO – inhaltlich mit Art 4 Abs 1 lit a DBA Hongkong übereinstimmend). Hierbei ist auf den Ort der maßgeblichen Willensbildung des Trusts abzustellen, welcher bei einer kollektiven Entscheidungsbefugnis am Ort des Gremiums liegt, ansonsten im Ansässigkeitsstaat eines allein entscheidungsbefugten Mitglieds. Verneint man hingegen die Ansässigkeit des Trusts in Österreich, können dessen Einkünfte in Österreich nur der beschränkten Steuerpflicht unterworfen werden. 

Bezüglich der zweiten Frage, wie die Bezüge des Österreichers zu behandeln sind, vertritt das BMF die Ansicht, dass diese Einkünfte nur dann unter Art 15 DBA Hongkong (Aufsichtsrats- und Verwaltungsvergütungen) fallen und somit im Ansässigkeitsstaat des Trusts steuerbar sind, wenn sich die Funktion der betroffenen Person auf vergleichbare überwachende Funktionen von Aufsichtsräten beschränkt. Gleicht die Funktion hingegen jener von Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern, kommt eine Anwendung des Art 15 DBA Hongkong nicht in Betracht. 

Sollte das in Österreich ansässige Mitglied der Gremien eines intransparent zu behandelnden Trusts zugleich auch Begünstigter sein, wären die Zuwendungen als sonstige Einkünfte iS § 29 Z 1 EStG steuerpflichtig. Hongkong würde aufgrund des weiten Dividendenbegriffs in Art 10 Abs 3 DBA Hongkong das Recht zur Erhebung einer Quellensteuer iHv 10% gem Art 10 Abs 2 lit a des DBA zustehen, wenn die Einkünfte nach dem innerstaatlichen Recht Hongkongs steuerlich Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
 

Für weitergehende Fragen zu den angesprochenen Themenbereichen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten unserer internationalen Steuerabteilung gerne zur Verfügung!