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DEUTSCHLAND | Ko-Lager-Neuregelung durch Quick Fixes ab 1.1.2020

Seit dem Urteil des Niedersächsischen FG am 18.6.2015 steht die Abwicklung von Konsignationslägern in Deutschland auf dem Prüfstand. Basierend auf dem BFH-Urteil vom 20.10.2016 (V R 31/15) und dem daran anschließenden BMF-Schreiben vom 10.10.2017 muss das bisherige Verfahren zur Abwicklung der Lagergeschäfte geändert werden. Für die erforderliche Änderung wurde eine bereits um ein Jahr verlängerte Schonfrist bis 1.1.2019 geschaffen. Mit Beschluss des EU-Rates vom 2.10.2018 betreffend „Quick Fixes“ wurden jedoch die Karten wieder neu gemischt, zumal nunmehr eine EU-weite Neuregelung auf Basis der europarechtlichen Vorgaben ab 1.1.2020 vorgesehen ist. Zu diesem Zweck wurde die deutsche Schonfrist nunmehr um ein weiteres Jahr bis 1.1.2020 verlängert. Das bedeutet, dass die vom deutschen BMF angedachte Neuregelung überhaupt durch die EU-weite Regelung in den Quick Fixes ersetzt wird. 

Konsignationslagergeschäfte sind in ihrer praktischen Handhabung wahrlich nicht einfach. Erschwerend kommt hinzu, dass es in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen für die Abwicklung gibt. Wie im Rahmen unseres Newsletter bereits vor einiger Zeit thematisiert, stellte sich die Frage, ob Deutschland künftig eine „Vereinfachungslösung“ haben wird oder nicht (vgl unseren NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Konsignationslager - USt-Vereinfachung oder nicht?“ vom 4.5.2016). 

Seit dem deutschen BMF-Schreiben vom 10.10.2017 war klar, dass es künftig eine Lagerabwicklung geben soll, bei der eine Registrierung des Lieferanten in Deutschland obsolet wird. Ob es sich dabei allerdings um eine „Vereinfachungsregelung“ handelt, ist strittig, da die umsatzsteuerliche Erfassung einem direkten Liefergeschäft an die Abnehmer in Deutschland gleichgesetzt wird. Die mit 1.1.2019 angedachte Neuregelung der Konsignationslagergeschäfte in Deutschland hat daher nichts mit einer vereinfachten Konsignationslagerabwicklung zu tun, welche erst bei der Entnahme von Waren aus einem Lager durch den Kunden das Umsatzgeschäft auslösen würde, sondern sollte mit der Umsatzbesteuerung bereits bei der Bestückung des Lagers ansetzen. Die damit einhergehende Diskrepanz zwischen umsatzsteuerrechtlicher Lieferung und bilanzieller Erfassung des Leistungsgeschäfts gemäß einer Konsignationslagervereinbarung hätte viele Unternehmer vor große Herausforderungen gestellt und letztlich auch dazu geführt, dass viele Konsignationslagergeschäfte in ihrer bisherigen Form nicht mehr möglich wären. Vor diesem Hintergrund wurde auch der ursprünglich angedachte Startzeitpunkt der im BMF-Schreiben vorgesehenen Neuregelung vom 1.1.2018 um ein Jahr auf 1.1.2019 verschoben. 

Wie im Rahmen unseres Newsletters ebenfalls bereits berichtet, sollen mit Beginn des Jahres 2020 diverse Neuregelungen bzw Vereinheitlichungen des derzeitigen EU-MwSt-Systems kommen. Eine dieser Erleichterungsmaßnahmen betrifft auch die Abwicklung von Konsignationslagergeschäften (vgl unseren NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Neues EU-MwSt-System – „Quick Fixes“ ab 1.1.2020“ vom 12.10.2018). 

Durch den zwischenzeitigen EU-Ratsbeschluss vom 2.10.2018 und der für 1.1.2019 geplant gewesenen Umsetzung aufgrund des deutschen BMF-Schreibens zur Abwicklung von Konsignationslagergeschäften wäre nun in Deutschland die Situation entstanden, dass ab dem nächsten Jahr eine nationale Neuregelung in Kraft getreten wäre, die mit 1.1.2020 durch eine EU-weite Neuregelung gleich wieder abgelöst würde. 

Aus diesem Grund erfolgte am 5.10.2018 eine gemeinsame Anfrage der deutschen Handelskammer, des Bundes der deutschen Industrie und anderer Organisationen an das deutsche BMF, man möge die mit Beginn des nächsten Jahres auslaufende Schonfrist nochmals um ein Jahr zu verlängern, damit es nicht zu einer für die Unternehmen aufwendigen Zwischenlösung kommen muss. Diesem Begehren wurden mit neuem BMF-Schreiben vom 31.10.2018 nunmehr stattgegeben und eine Verlängerung der Übergangsfrist zur Implementierung einer Neuregelung bis 1.1.2020 festgelegt. 

Über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit den Änderungen der EU-Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie und die konkrete Ausgestaltung der Anwendungskriterien für die „Quick Fixes“ werden wir Sie im Rahmen unseres Newsletters natürlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten.
 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!