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E-ZUSTELLUNG | Behördliche Schriftstücke ab 1.1.2020 elektronisch!

Mit 1. Jänner 2020 tritt das Recht auf elektronischen Verkehrin Kraft. Behördliche Schriftstücke werden ab dann grundsätzlich nur noch auf elektronischem Wege zugestellt werden. Erfahren Sie hier die wichtigsten im nächsten Jahr bevorstehenden Änderungen in diesem Bereich. 

Mit 1. Jänner 2020 tritt das „Recht auf elektronischen Verkehr“ mit Behörden in Kraft (§ 1a E-Government-Gesetz). Dieses Recht bringt für Unternehmer ab dem kommenden Jahr grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung mit sich. Davon ausgenommen sind lediglich Unternehmen, „die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind“ (Hinweis: Gemeint sein dürften damit die sog. „Kleinunternehmer“ iS § 6 Abs 1 Z 27 UStG, die aufgrund von Jahresumsätzen unter 30.000 EUR (unecht) USt-befreit sind und gemäß § 21 Abs 6 UStG auch keine USt-Erklärungen abzugeben haben. Die gegenständliche Umsatzgrenze soll nach dem Entwurf des „Steuerreformgesetz 2020“, dessen Gesetzwerdung abzuwarten ist, künftig auf 35.000 EUR angehoben werden).  

Für alle übrigen Unternehmen müssen daher zeitgerecht die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit elektronische Zustellungen empfangen werden können.

Derzeit sind jedoch keine Sanktionen im Falle einer „Nicht-Teilnahme“ an der elektronischen Zustellung vorgesehen. Dies läßt den Schluss zu, dass seitens der Behörden auch weiterhin eine postalische Zustellung erfolgen wird, sofern ab 2020 noch keine elektronische Zustellvollmacht vorliegt. 

Welche Vorteile soll die eZustellung bringen?

Durch die Nutzung der elektronischen Zustellung ergeben sich die folgenden Vorteile:

  • Entfall des Postweges und damit entsprechend kürzere Verfahrenszeiten

  • weltweite Erreichbarkeit
  • zentrales, kostenloses elektronisches Postfach für den Empfang aller behördlichen Nachrichten

  • höchste Sicherheit durch Handy-Signatur oder Bürgerkarte gewährleistet 

Was müssen Unternehmer tun?

Um die elektronische Zustellmöglichkeit einzurichten, können sich Unternehmer bis 1. Dezember 2019 direkt bei einem Zustelldienst registrieren. Um automatisch als Teilnehmer der elektronischen Zustellung in das Teilnehmerverzeichnis übernommen zu werden, aktivieren Sie im FinanzOnline die elektronische Zustellung. Für die Verständigung muss eine E-Mail-Adresse hinterlegt werden. Weiters ist eine Aktivierung für das Unternehmensserviceportal (USP - usp.gv.at) möglich.

Sollte das Unternehmen nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen, ist die Teilnahme an der elektronischen Zustellung ab 1.1.2020 unzumutbar. Ebenso unzumutbar ist die Teilnahme, wenn das Unternehmen noch nicht Teilnehmer des USP ist oder elektronische Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes fehlen.

Zu beachten ist, dass Erledigungen der Finanzverwaltung auch weiterhin – wie schon bisher - über FinanzOnline zugestellt werden. 

eZustellung für Privatpersonen

Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der elektronischen Zustellung ist grundsätzlich nur für Unternehmer vorgesehen, für Privatanwender besteht jedoch die Möglichkeit, freiwillig an der eZustellung teilzunehmen. Diese können sich ab 1. Dezember 2019 für die eZustellung anmelden. Der Zugriff erfolgt diesfalls über oesterreich.gv.at oder die App „Digitales Amt“.
 

Die Experten der ICON stehen Ihnen gerne für Fragen bzw auch bei der Einrichtung der elektronischen Zustellung zur Verfügung!