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SELBSTANZEIGEN | Abgabenerhöhungen für SA „anlässlich“ einer Prüfung?

Selbstanzeigen, die erst anlässlich einer abgabenrechtlichen Prüfung erstattet werden, können seit 1.10.2014 nur noch dann strafbefreiende Wirkung entfalten, wenn zusätzlich zu den aus der Anzeige resultierenden Steuernachzahlungen auch gesondert festzusetzende Abgabenerhöhungen entrichtet werden, deren Höhe sich nach der Summe der sich aus der SA ergebenden Mehrbeträge bemißt. Nicht eindeutig klar war bisher die Bemessungsgrundlage für die zu verhängenden Abgabenerhöhungszuschläge in Fällen, in denen sich aus der an die Selbstanzeige anschließenden Prüfung von der SA abweichende höhere Steuernachzahlungen ergeben (zB wegen nachträglicher Ausdehnung des BP-Zeitraumes). Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass die fraglichen prüfungsnahen Selbstanzeigen unabhängig davon, welche Abgaben und Zeiträume seitens der Behörde zur Prüfung angemeldet worden waren, generell nur noch mit gesamthaftem Strafzuschlag wirksam vorgenommen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsansicht der Finanzverwaltung nunmehr bestätigt. 

Der letzte Ausweg, um ein drohendes Finanzstrafverfahren abzuwenden, ist eine Selbstanzeige (SA gemäß § 29 FinStrG). Diese stellt grundsätzlich einen Strafaufhebungsgrund dar bzw beseitigt – sofern alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden – die Strafbarkeit eines Finanzvergehens. 

Seit der letzten Finanzstrafgesetz-Novelle, die mit 1. Oktober 2014 in Kraft getreten ist, wurde diese Möglichkeit jedoch mit einigen Verschärfungen versehen (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „SELBSTANZEIGEN | Erhebliche Verschärfungen bereits ab 1.10.2014!“ vom 13.7.2014). So sind wiederholte Selbstanzeigen (für dieselbe Abgabe und denselben Zeitraum) seither nicht mehr möglich. Weiters wurden Selbstanzeigen für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzdelikte teils empfindlich verteuert, und zwar für jene Fälle, in denen Selbstanzeigen erst anlässlich“ einer Prüfung (finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen) erstattet werden. Diesfalls kommen Abgabenpflichtige nur noch dann in den Genuss der strafbefreienden Wirkung, wenn sie zusätzlich zu den hinterzogenen Abgaben einen – betragsabhängigen - Abgabenerhöhungszuschlag wie folgt entrichten (Zuschläge auf die Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträge):

 

Die so bewirkte „Verteuerung“ der strafbefreienden Wirkung von Selbstanzeigen iZm Prüfungsfällen dient als Anreiz für die Steuerpflichtigen, sich rechtsgetreu zu verhalten und gegebenenfalls mit einer Selbstanzeige nicht bis zu einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung (im Zuge einer anstehenden Prüfung) zuzuwarten. 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist die Entrichtung der aus der SA resultierenden Verkürzungsbeträge binnen Einmonatsfrist. Wird ein zu geringer Betrag an die Finanzverwaltung überwiesen, gilt die erstattete Selbstanzeige insoweit jedenfalls als verunglückt. Hinsichtlich des nicht entrichteten Betrages wäre dann trotzdem mit einer Finanzstrafe zu rechnen. Folglich ist es essentiell zu wissen, ob bzw inwieweit eine Selbstanzeige erst „anlässlicheiner Prüfung vorgenommen wurde oder nicht; je nachdem wären dann die Verkürzungsbeträge mit oder ohne Strafzuschlag zu entrichten, damit die SA auch tatsächlich strafbefreiende Wirkung entfalten kann. 

Eine Selbstanzeige gilt ab dann als „anlässlicheiner Prüfung erstattet, sobald eine solche Prüfung angekündigt oder sonstwie bekannt gegeben wurde (etwa auch nach einer bloß telefonischen Ankündigung durch den Prüfer). Auf den formellen Prüfungsbeginn kommt es hingegen NICHT an. Bisher ist man nach herrschender Ansicht zudem davon ausgegangen, dass das Wort „anlässlich“ in § 29 Abs 6 FinStrG bezogen auf den Prüfungszeitraum und auf die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben zu verstehen sei (BEISPIEL: Wenn eine Prüfung der Körperschaftsteuer für den Zeitraum 2014 bis 2016 angekündigt worden wäre, dann sollte eine Selbstanzeige für die Körperschaftsteuer 2017 ohne Entrichtung eines Strafzuschlags möglich sein?). 

Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch in einem aktuellen Erkenntnis (VwGH 26.03.2019, Ro 2019/16/0003) nunmehr die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach dem Wort „anlässlichkeine derartige Einschränkung beigemessen werden könne. Vielmehr sollen Selbstanzeigen, die erst zu einem so späten Zeitpunkt erstattet worden waren, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden musste, generell nur noch mit Zuschlag vorgenommen werden können. Es kommt daher NICHT darauf an, ob eine Selbstanzeige genau jene Abgaben und/oder Zeiträume betrifft, die von einer anschließenden Prüfung tatsächlich umfasst sind (zB Abweichungen infolge nachträglicher Ausdehnung des BP-Zeitraumes). 

Erst nach Beendigung der Prüfungshandlungen (Schlussbesprechung) sind Selbstanzeigen mit strafbefreiender Wirkung wieder ohne Abgabenerhöhungszuschläge möglich, da die unmittelbar bevorstehende Entdeckung steuerlicher Hinterziehungshandlungen dann nicht mehr gegeben und das Entdeckungsrisiko wieder abgesunken ist. 

FAZIT

Das obzitierte VwGH-Erkenntnis läßt sich in folgendem Rechtssatz zusammenfassen: Wie auch die Erläuterungen zur FinStrG-Novelle 2014 verdeutlichen, sollte generell Selbstanzeigen, die erst zu einem Zeitpunkt erstattet werden, in dem bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung gerechnet werden muss, ohne zusätzliche Leistung keine strafbefreiende Wirkung mehr zukommen. Auch der Verfassungsgerichtshof sah die Zielrichtung des § 29 Abs 6 FinStrG dahin, mit der Selbstanzeige von vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Finanzvergehen nicht erst bis zur (Ankündigung der) finanzbehördlichen Überprüfung zuzuwarten. Die Abgabenerhöhung schaffe einen Anreiz, Selbstanzeigen bereits frühzeitig, ohne konkreten Anlass einer behördlichen Überprüfung, zu erstatten (vgl VfGH 10.10.2018, E 2751/2018).

Wer also bereits mit dem Gedanken spielt, mögliche finanzstrafrechtliche Risiken mittels Selbstanzeige aus der Welt zu schaffen, ist gut beraten, dies ehestmöglich bzw rechtzeitig VOR Ankündigung der nächsten Betriebsprüfung zu tun, um die „anlässlich“ einer Prüfung zusätzlich anfallenden Abgabenerhöhungszuschläge zu vermeiden.

 

Da zudem nur solche Selbstanzeigen die bezweckte strafbefreiende Wirkung entfalten, wenn sie auch tatsächlich alle gesetzlichen Voraussetzungen genauestens erfüllen, stehen Ihnen die Experten unserer Service Line "Tax Controversy" dabei gerne unterstützend zur Verfügung.