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BETRIEBSSTÄTTEN | Steuerliche Beurteilung von "Home Offices"

Ecker Fabian  |  Kirchmayr Ariane

Die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten, wird heutzutage von immer mehr Arbeitgebern angeboten und erfreut sich bei Dienstnehmern zusehends steigender Beliebtheit. Das „Home-Office“ punktet insbesondere damit, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeiten ohne Verkehrsstaus, im eigenen Heim und bei weitgehend freier Zeiteinteilung erledigen können. Doch gilt es zu beachten, dass das Arbeiten von zu Hause aus auch steuerliche Konsequenzen für den Arbeitgeber und ggfs auch für den Arbeitnehmer nach sich ziehen kann. Ein „Home-Office“ kann nämlich unter gewissen Umständen zur Begründung einer „Betriebsstätte“ im steuerlichen Sinne führen. Wir zeigen Ihnen nachfolgend auf, wie derartige Sachverhalte zu beurteilen sind. 

Das österreichische BMF beschäftigte sich im Rahmen seines „Express-Antwort-Service“ (EAS) in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Thematik, ob durch die Beschäftigung eines Mitarbeiters, welcher von seiner eigenen inländischen Wohnung aus tätig wird, für den ausländischen Arbeitgeber eine österreichische „Betriebsstätte“ im steuerlichen Sinne begründet werden kann (z.B. EAS 1590, EAS 3172, EAS 3392, siehe zur letztgenannten EAS 3392 auch den ICON-Newsletter vom Dezember 2017). 

Im Juni 2019 hatte das BMF mit EAS 3415 neuerlich ein „Home Office“ zu beurteilen und dazu relativ ausführlich Stellung genommen. Dabei wurde vor allem auch auf die Unterscheidung eines „Homeoffice als Betriebstätte“ nach innerstaatlichem Steuerrecht einerseits und nach DBA-Recht andererseits eingegangen. 

Wann ist ein „Home-Office“ eine Betriebsstätte nach österreichischem Steuerrecht? 

Das österreichische Steuerrecht legt die Kriterien einer Betriebsstätte in § 29 BAO fest. Gemäß § 29 Abs 1 BAO gilt „jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebs oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient“, als Betriebsstätte. 

Nach Ansicht des BMF können vom Mitarbeiter in seiner eigenen Wohnung genutzte Arbeitsutensilien (zB Laptop und Mobiltelefon), welche vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, bereits zum Bestand einer festen örtlichen Anlage bzw. Einrichtung führen. Vom Arbeitnehmer angemietete Räumlichkeiten können somit für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte begründen, wenn die Räumlichkeiten für Zwecke des Unternehmens verwendet werden. Die notwendige Verfügungsmacht, welche ein weiteres Kriterium für eine Betriebsstättenbegründung darstellt, wird dem Arbeitgeber nach Ansicht des BMF durch die betriebliche Nutzung des „Home-Offices“ durch den Arbeitnehmer verschafft.  

An dieser Stelle sei auch darauf hingewiesen, dass für den ausländischen Arbeitgeber durch das „Home-Office“ somit auch eine lohnsteuerliche Betriebsstätte (§ 81 Abs. 1 EStG) und als Konsequenz daraus die Pflicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich bestehen kann. 

Wann liegt eine Betriebsstätte nach DBA-Recht vor? 

Wird im ersten Schritt - bei Prüfung der nationalen Rechtslage - festgestellt, dass der inländische Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit für das ausländische Unternehmen nach österreichischem Recht eine Betriebsstätte begründet, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Österreich auch tatsächlich ein lokales Besteuerungsrecht hat, oder ob das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen einen solchen Besteuerungsanspruch ausschließt.

Der OECD-Musterkommentar beschreibt in Randziffer 12 zu Artikel 5 die Voraussetzungen für das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung im Allgemeinen durch folgende Kriterien:

  • Verfügungsmacht
  • Dauerhaftigkeit
  • unternehmerische Tätigkeit 

Bei der Prüfung, ob ein bestimmtes „Home-Office“ eine Betriebsstätte begründet, sind insbesondere die Faktoren „Dauerhaftigkeit“ und „Verfügungsmacht“ ausschlaggebend: 

Dauerhaftigkeit 

Das „Home-Office“ muss dauerhaft zur Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers genutzt werden. Bloß geringfügige Nutzung, mit zahlreichen Unterbrechungen bzw. sporadischer geschäftlicher Tätigkeit, führen noch nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. Wird die Tätigkeit vom Arbeitnehmer z.B. zu 50% am ausländischen Unternehmenssitz und zu 50% vom „Home-Office“ aus erbracht, so kann nicht mehr von einer bloß „geringfügigen“ Nutzung des „Home-Office“ gesprochen werden. 

Verfügungsmacht 

Von ausreichender faktischer Verfügungsmacht für die Begründung einer Betriebsstätte iSd DBA-Rechts spricht man, wenn der Arbeitnehmer - in Abstimmung mit dem Arbeitgeber - seiner Tätigkeit in nennenswertem Ausmaß von seinem Home-Office aus nachgeht. Die Abstimmung alleine reicht aus, um dem Arbeitgeber die für eine Betriebsstätte notwendige Verfügungsmacht zu verschaffen. Ein Beispiel dafür wäre, wenn der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangt, seine Wohnung für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Verfügung zu stellen, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt, obwohl die auszuübende Tätigkeit einen solchen erfordern würde. 

Weitere Aspekte bei der Prüfung einer „Home-Office“-Betriebsstätte 

  • Geltendmachung von Aufwendungen und Ausgaben

Macht der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nutzung seines inländischen „Home-Offices“ Aufwendungen oder Ausgaben geltend, so spricht das für das Vorliegen einer Betriebsstätte. 

  • Bloße Hilfstätigkeiten

Abzugrenzen von der „Home-Office“-Betriebsstätte sind bloße Hilfstätigkeiten, deren Ausführung noch keine Betriebsstättenbegründung bewirkt (sog. „Hilfsbetriebsstätte“). Um festzustellen, ob die Tätigkeiten im „Home-Office“ bloße Hilfstätigkeiten darstellen, muss bei der Beurteilung die Haupttätigkeit des Gesamtunternehmens als Ausgangspunkt herangezogen werden. Werden im Home-Office Tätigkeiten ausgeführt, die der Haupttätigkeit entsprechen, so kann keine der Ausnahmen des Art. 5 Abs 4 OECD-MA greifen. 

Unterschied Home-Office versus echte Heimarbeit

Fällt die Tätigkeit, die im „Home-Office“ ausgeübt wird, unter den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 2 Abs 1 Heimarbeitergesetz 1960, so wird in der Wohnung oder einem anderen Arbeitsplatz des Arbeitnehmers keine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründet. Tätigkeiten, die unter das Heimarbeitergesetz fallen, sind manuelle Tätigkeiten und minderqualifizierte Schreibarbeiten. 

Fazit

In der betrieblichen Praxis gilt es zu beachten, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig in ihrer inländischen Wohnung für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten, Gefahr laufen, durch diese Tätigkeit in Österreich für den Arbeitgeber eine Betriebsstätte zu begründen. Die Folge ist ua eine Ertragsteuerpflicht des Arbeitgebers in Österreich sowie ggfs auch eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug. Wie der Beitrag aufzeigen sollte, kann sich die Betriebsstättenbeurteilung iZm „Home-Offices“ in der Praxis durchaus komplex darstellen und ist daher im jeweiligen Einzelfall sorgfältig durchzuführen. Dabei muss neben der inländischen Rechtslage stets auch die Sicht des jeweiligen DBA-Partnerstaates beachtet werden. 

Analog sind grundsätzlich auch Fälle zu prüfen, in denen ausländische Dienstnehmer via „Home Office“ für inländische Unternehmen als Auftrag- bzw Arbeitgeber tätig sind. 

 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung. Die Experten unserer Service Lines beraten wir Sie diesbezüglich auch gerne und suchen mit Ihnen gemeinsam die optimale steuerliche Lösung.