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AFRIKA | Besteuerung von Anlagenbauprojekten in ALGERIEN

Als Mitglied des weltweit agierenden Steuerberatungsnetzwerks "WTS global verfügt die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ua auch über ausgezeichnete Kontakte zu verlässlichen Kooperationspartnern in mehr als 35 afrikanischen Ländern. Da der afrikanische Kontinent für Wirtschaftstreibende in Österreich und Europa zunehmend an Bedeutung gewinnt, möchten wir mit dieser Newsletter-Serie die wesentlichen steuerlichen Rahmenbedingungen für internationale Anlagenbauprojekte in ausgewählten afrikanischen Ländern darstellen. - Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Aspekte von Projekten in ALGERIEN, die wir gemeinsam mit unserem lokalen Kooperationspartner CABINET ZAZOU zusammengetragen haben. 

Im Rahmen unserer Newsletter-Serie zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für Anlagenbauprojekte in Afrika ist bis dato folgender Beitrag erschienen: 

Der nachfolgende Beitrag fokussiert sich auf das Projektgeschäft in Algerien (eines jener fünf afrikanischen Länder, mit denen Österreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat):

Beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht – Betriebsstätte

Algerisches Recht 

Aufgrund des territorialen Steuersystems in Algerien ist die steuerliche Ansässigkeit einer juristischen Person (zB Kapitalgesellschaft) für die Beurteilung der algerischen Steuerpflicht nicht von Bedeutung. Sowohl ansässige als auch nicht ansässige Unternehmen unterliegen lediglich mit ihren aus Algerien stammenden Einkünften der algerischen Körperschaftsteuer (Impôt sur le bénéfice des sociétés = IBS). Nach derzeitiger Verwaltungspraxis gelten nach algerischem Recht gegründete Gesellschaften jedenfalls als in Algerien ansässig. Die Ansässigkeit hat ua Bedeutung für die Anwendbarkeit von Doppelbesteuerungsabkommen (siehe zum DBA-Recht später). 

Der Begriff „Betriebsstätte“ (idF kurz „BS“) ist im algerischen Recht nicht definiert. Die algerische Finanzbehörde greift diesbezüglich auf die Bestimmungen im anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen zurück. Die Begründung einer BS hat zwar keine Auswirkung auf das Entstehen einer (beschränkten) Steuerpflicht, allerdings sehr wohl auf die Erhebungsform. Ausländische Unternehmen ohne BS unterliegen mit Ihren Einkünften einer finalen algerischen Quellensteuer (siehe dazu unten). Ausländische Unternehmen mit einer BS in Algerien unterliegen den unter Körperschaftsteuer angeführten Steuern in Algerien. 

DBA-Recht 

Seit 1. Dezember 2005 (Quellensteuer) bzw. 1. Jänner 2006 (übrige Steuern) sind bei grenzüberschreitenden Sachverhalten neben dem innerstaatlichen Steuerrecht im Tätigkeitsstaat zusätzlich die Bestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen Algerien – Österreich maßgebend (idF. DBA).

Gem. Art. 2 (3) lit. b DBA sind ua. folgende algerische Steuern vom DBA umfasst:

  • Impôt sur le bénéfice des sociétés (IBS)
  • Taxe sur l‘activité professionelle (TAP) 

Einkünfte aus einem Anlagenerrichtungsprojekt werden als Unternehmensgewinne gem. Art. 7 DBA qualifiziert. Gem. Art. 7 (1) DBA dürfen Unternehmensgewinne eines in Österreich ansässigen Unternehmens nur dann in Algerien besteuert werden, wenn diese Unternehmensgewinne über eine algerische BS gem. Art. 5 DBA erwirtschaftet werden. 

Körperschaftsteuer 

Algerisches Recht 

Eine algerische BS eines österreichischen Unternehmens unterliegt mit dem BS-Gewinn der algerischen IBS und mit dem BS-Umsatz der TAP. Für steuerliche Zwecke wird eine BS als algerisches Unternehmen betrachtet und muss daher Bücher und Aufzeichnungen führen. 

  • IBS

Die Steuersätze für die IBS sind wie folgt:

  • 19 % produzierende Unternehmen
  • 23 % Bauwesen inkl. Projekte der öffentlichen Hand, Tourismus
  • 26 % andere Tätigkeiten (einschließlich Handel und Dienstleistungen) 

Das steuerpflichtige BS-Ergebnis ist mittels BS-Buchführung nach lokalen algerischen Bestimmungen zu ermitteln.  Das Steuerjahr korrespondiert mit dem Kalenderjahr, auf Antrag ist jedoch ein davon abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. 

BS von ausländischen Unternehmen müssen eine IBS-Anzahlung von 0,5 % der monatlich in Rechnung gestellten Beträge leisten. Bei Abgabe der jährlichen Steuererklärung werden die Anzahlungen gegen die fällige IBS verrechnet. Unter der Bedingung, dass ein SV-Beitrag für den Bausektor (CABOBATPH) geleistet wird, beträgt die IBS für Anlagenbauunternehmen 23 %. 

  • TAP

Zusätzlich zur IBS unterliegt der jährlich in Algerien vereinnahmte BS-Umsatz der TAP iHv. 2 %. Die TAP muss monatlich (spätestens bis zum 20. des Folgemonats) auf Grundlage des steuerpflichtigen Umsatzes des Vormonats gezahlt werden. 

DBA-Recht 

Art. 7 (1) DBA beschränkt das algerische Besteuerungsrecht auf jene Fälle, in denen ein österreichisches Unternehmen eine BS gem. Art. 5 DBA begründet. In diesen Fällen unterliegen allerdings nur die der BS zurechenbaren Gewinne der Besteuerung in Algerien. 

Die BS-Frist für Bauausführungen und Montagen ist in Art. 5 (3) DBA wie folgt geregelt:
„Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet.“ 

Eine steuerliche BS-Registrierung in Algerien umfasst generell die IBS/TAP und VAT. 

Quellensteuer

Algerisches Recht 

Gem. Art. 150.2 des algerischen Einkommensteuergesetzes sind Einkünfte aus algerischen Quellen, die nach algerischem Recht keiner algerischen BS zugeordnet werden, quellensteuerpflichtig. Vergütungen, die ansässige Personen für die Erbringung technischer Dienstleistungen an nicht ansässige Personen zahlen, unterliegen einer Quellensteuer von 24 % auf den Bruttobetrag. Die Steuer muss vom Leistungsempfänger einbehalten und an die Steuerbehörde gezahlt werden. Diese Quellensteuer enthält ebenso einen Umsatzsteuerteil und einen TAP-Teil

Die Vertragsgestaltung hat Einfluss darauf, welche Besteuerungsmethode in Algerien angewendet wird – die 23 % oder 26 % IBS + 2 % TAP auf die Nettogewinne der BS oder die 24 % WHT auf die Bruttovergütung. Aus diesem Grund sollten die steuerlichen Konsequenzen bereits in der Angebotsphase und insbesondere bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. 

Mit dem Finanzgesetz 2009 wurde eine Branch Tax in Höhe von 15 % eingeführt. Die Branch Tax wird auf die Gewinne der algerischen Betriebsstätten nach Steuer erhoben, die an das ausländische Stammhaus überwiesen werden. 

DBA-Recht 

Gem. DBA darf Algerien lediglich auf folgende Transaktionen eine Quellensteuer erheben:

  • Art. 10 Dividenden
  • Art. 11 Zinsen
  • Art. 12 Lizenzgebühren 

In Abstimmung mit dem algerischen Auftraggeber sollte die DBA-Anwendung (=Vermeidung der Quellensteuer auf Dienstleistungen) an der Quelle umsetzbar sein. Falls dennoch eine WHT aufgrund innerstaatlicher Vorschriften abgezogen wurde, ist der Rückerstattungsprozess ein komplizierter und zeitaufwändiger Vorgang. 

Das Besteuerungsrecht Algeriens bei Anlagenbauprojekten wird durch das DBA eingeschränkt (auf Unternehmensgewinne gem. Art. 7 DBA). Algerien darf solche Gewinne nur besteuern, wenn sie einer algerischen BS gem. Art. 5 (3) DBA zuzurechnen sind. Das DBA sieht bei klassischen Anlagenerrichtungsverträgen keine algerische Quellensteuer vor.   

Nach Art. 10 (5) DBA dürfte die oa Branch Tax gegenüber österreichischen Unternehmen nicht erhoben werden. Jedoch wird darauf hingewiesen, dass algerische Steuerbehörden die Regelung anders interpretieren und dennoch auch die Branch Tax erheben. 

Vermeidung der Doppelbesteuerung 

In Algerien DBA-konform besteuerte Unternehmensgewinne gem. Art. 7 DBA werden gem. Art. 23 (1) lit. a DBA von der KöSt-Bemessungsgrundlage in Österreich ausgenommen. Das von der KöSt ausgenommene BS-Ergebnis ist nach den Bestimmungen im österreichischen KStG zu berechnen.

In Algerien DBA-widrig erhobene Steuern (z.B. Quellensteuer auf technische Dienstleistungen ohne BS) können ohne Verständigungsverfahren (Art. 25 DBA) in Österreich nicht verwertet werden. 

Algerische Umsatzsteuer (VAT) 

Die algerische Umsatzsteuer (Taxe sur la Valeur Ajoutée) wird auf Lieferungen von Waren und Dienstleistungen in Algerien sowie auf die Einfuhr von Waren erhoben. Dienstleistungen, die in Österreich erbracht aber in Algerien genutzt werden, unterliegen ebenfalls der algerischen Umsatzsteuer. Der Normalsteuersatz beträgt 19 %, für bestimmte Waren und Dienstleistungen gilt ein reduzierter Satz von 9 %. Außerdem gilt für spezielle Sektoren, beispielsweise Öl und Gas, ein 0%iger Steuersatz.

Eine steuerliche Registrierung eines ausländischen Unternehmens umfasst stets die IBS/TAP und die VAT. Eine isolierte Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke ist in Algerien hingegen nicht möglich. Im Falle einer ertragsteuerlichen BS sind somit auch die umsatzsteuerlichen Compliance-Aufgaben zu berücksichtigen. Eine algerische BS ist zur Abgabe monatlicher VAT-Erklärungen verpflichtet. Die Vorsteuer aus Zukäufen kann im Rahmen der monatlichen Steuererklärung geltend gemacht werden. Eine Rückerstattung ist nur möglich, sofern die Umsatzsteuersätze auf Zu- bzw. Verkäufe unterschiedlich sind oder wenn das Unternehmen einen Vorsteuerüberhang aufgrund von Exportgeschäften aufweist.

Ein Reverse-Charge-Mechanismus wurde nach dem Finanzgesetz im Jahr 2011 eingeführt, bei dem die Steuerschuld für Waren oder Dienstleistungen, die von nicht ansässigen Personen ohne BS (keine steuerliche Registrierung in Algerien) ausgeführt werden, auf den in Algerien registrierten Leistungsempfänger übergeht. 

Wenn der algerische Kunde von der VAT befreit ist, sind auch alle Umsätze von ausländischen Unternehmen (ohne PE) an diesen Kunden von der VAT befreit. Auf Antrag besteht in diesem Fall die Möglichkeit, dass algerische Subunternehmer ebenso keine algerische VAT an den ausländischen Generalunternehmer abrechnen. 

Und was können wir für Sie tun?

Sollten Sie in Zukunft ein Projekt in Algerien planen oder bereits einen Auftrag erhalten haben, so unterstützen wir Sie bei Bedarf gerne - gemeinsam mit unserem lokalen Kooperationspartner Cabinet Zazoua - bei der Entwicklung und Umsetzung eines passenden Steuerkonzepts. Aufgrund der steuerlichen Besonderheiten in Algerien ist die Einholung einer Expertise bereits vor der Vertragsunterzeichnung sehr empfehlenswert.  

Kurzporträt Cabinet Zazoua (WTS Kooperationspartner in Algerien) 

 
  • Hauptansprechpartner
    Hr. Akram Djamel ZAZOUA
    T. +213 23 50 22 97/98
    Email: d.zazoua@­cabinet-zazoua.dz
     
  • Gründungsjahr: 1968
  • Mitarbeiter: 8 (4 Steuerberater)
  • Leistungen: Steuerberatung; Compliance; Buchhaltung; umfassende Erfahrung im Bereich Anlagenbau
     

Für weitere Fragen stehen Ihnen unser AFRIKA-Länderexperte, Herr Oliver Karte, sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "International Tax" gerne zur Verfügung!