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CORONAVIRUS | Die wichtigsten Fragen zur neuen KURZARBEIT

Aufgrund der laufenden, fast täglichen Änderungen zu den Regelungen der neu geschaffenen Kurzarbeit im Rahmen der Corona-Krise herrscht bei vielen Unternehmen derzeit Unklarheit und Verunsicherung. Wir möchten Ihnen daher nachfolgend einen kompakten Überblick über den derzeitigen Stand geben und Sie in den nächsten Tagen noch über wesentliche Details bzw allfällige weitere Neuerungen informieren. Sobald die benötigten Informationen dafür vorliegen, werden wir Ihnen gerne auch entsprechende Berechnungsbeispiele zur Verfügung stellen.

Das Wichtigste vorweg: Wie ist vorzugehen?

In diesen Tagen wird noch intensiv über die Rahmenbedingungen der neuen „Corona-Kurzarbeit“ verhandelt. Den aktuellen und rechtsgültigen Stand sowie Antworten auf detaillierte Fragen finden Sie HIER.

Hier die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst (Stand 22.03.2020)

Die „COVID-19 Kurzarbeit“ ist eine an die Bedürfnisse in der Corona-Krise angepasste Form der Kurzarbeit, die es Unternehmen ermöglichen soll, betriebsbedingte Kündigungen hintanzuhalten. Sie können so Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmen halten und betriebliches Know-how sichern bzw nach der Krise sofort wieder mit der bisherigen Belegschaft durchstarten. 

Der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe kann rasch und rückwirkend ab 1.3.2020 gestellt werden. 

1. Schritt
Information einholen bei AMS oder WKO.

2. Schritt
Dienstgeber vereinbaren Kurzarbeit mit Belegschaft auf betrieblicher Ebene.
Gespräche mit Betriebsrat, wenn vorhanden. 

3. Schritt
Folgende Dokumente ausfüllen bzw. Vereinbarungen abschließen: 

  • Betriebsvereinbarung / Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat

Die Mustervereinbarungen und eine ausführliche Handlungsanleitung zum Ausfüllen finden Sie auf unter diesem LINK.

Dem ist eine kurze (!) Begründung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen) anzufügen.

  • AMS-Antragsformular (Corona)

Der Arbeitgeber füllt den Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe aus. Dieser findet sich als Download auf der Homepage des AMS.

4. Schritt
Grundsätzlich ist der „Antrag auf AMS-Kurzarbeitsbeihilfe“ und die „Kurzarbeits-Sozialpartner-Vereinbarung“ in Oberösterreich immer gemeinsam über das AMS-Kurzarbeitsantragsportal beim AMS Oberösterreich einzureichen:  

Dokumente

  • Die kurze (!) Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (= Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen)
  • Das AMS-Antragsformular (Corona)
  • Sozialpartner-Vereinbarung (in OÖ von den Sozialpartnern noch NICHT unterfertigt!)

Damit ist der Antrag vollständig eingebracht worden.

5. Schritt
AMS OÖ leitet die Sozialpartnervereinbarung an den ÖGB zur Freigabe weiter! 
Kein weiterer Handlungsbedarf für den Dienstgeber!
Hinweis: WKOÖ-Freigabe erfolgt durch Pauschal-Vereinbarung zwischen AMS OÖ und WKO Oberösterreich.

Die fachlichen Details

Das sind die wesentlichen Eckpunkte

  • Wie unterstützt das AMS die Unternehmen?

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. 

  • Wie hoch sind die Beihilfen? 

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je Ausfallstunde gewährt. In diesen Pauschalsätzen sind auch bereits die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. 

  • Rechner für COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe 

Dieser Rechner hilft Ihnen dabei, die für Sie als Unternehmen mögliche Kurzarbeitsbeihilfe im Zusammenhang mit COVID-19 zu ermitteln. 

  • Wer kann Kurzarbeit beantragen?

Kurzarbeit kann grundsätzlich von allen Arbeitgebern beantragt werden, auch für Arbeitgeber aus dem Sektor der Arbeitskräfteüberlassung. 

NICHT umfasst von der Kurzarbeitszeitrichtlinie sind:
- Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände
- sonstigen juristische Personen des öffentlichen Rechts
- politische Parteien

  • Kann Kurzarbeit für alle Mitarbeiter eines Unternehmens beantragt werden?

Grundsätzlich kann die Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer, auch für leitende Angestellte, Lehrlinge und ASVG-versicherte Geschäftsführer beantragt werden. Auch für Personen in Teilzeit (auch Eltern-, Alters-, Bildungs-, Pflege- und Wiedereingliederungsteilzeit) kommt Kurzarbeit grundsätzlich in Betracht. 

Ausgeschlossen sind lediglich geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer, GSVG-versicherte Geschäftsführer und Vorstände. 

  • Gilt die Kurzarbeit für das gesamte Unternehmen? 

Die Sozialpartner–Betriebsvereinbarung kann für das gesamte Unternehmen beschlossen werden oder auch auf organisatorisch abgrenzbare Teile (zB einzelne Betriebsstandorte) eingeschränkt werden. Innerhalb eines Betriebsteils können wiederum bestimmte Gruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden. Ist eine Gruppenabgrenzung nicht möglich, kann man auch eine oder mehrere Sozialpartner–Einzelvereinbarungen abschließen. 

Für mehrere Personen oder Personengruppen kann ein unterschiedliches durchschnittliches Beschäftigungsausmaß vereinbart werden. 

  • Welche Informationen benötigt das AMS bzw der Betrieb für die Kurzarbeit? 
    •  Genauer Beschäftigtenstand
    • Geplante Dauer der Kurzarbeit
    • Anzahl der von Kurzarbeit betroffenen Beschäftigten
    • Durchschnittliches Einkommen in den jeweiligen Einkommensgruppen
    • Geplante maximale Arbeitszeitreduktion 
       
  • Wie funktioniert die Kurzarbeit in der Abwicklung? 

Im Antrag zur Kurzarbeit sind die voraussichtlichen „Ausfallsstunden“ anzuführen. Diese berechnen sich wie folgt (Beispiel):

Normalarbeitszeit 40 Stunden, Reduktion der Arbeitszeit um 80% auf 20%:
- Arbeitszeit 40h x 20% = 8h pro Woche Arbeitszeit --> 32h Ausfallszeit;
- Antrag zur Kurzarbeit für 13 Wochen: 32h x 13 Wochen = 416 Ausfallsstunden. 

Nach jeder Abrechnungsperiode ist dem AMS zu melden, wie viele Ausfallsstunden jeder Mitarbeiter in Kurzarbeit tatsächlich hatte. Wurde mehr gearbeitet, fallen dementsprechend weniger Ausfallsstunden an und ist somit auch die Förderung geringer. In Urlaubszeiten und bei Zeitausgleich und in anderen Fällen, in denen eine gesetzliche Entgeltfortzahlungspflicht besteht, fallen keine Ausfallsstunden an. 

Es sind verpflichtende Zeitaufzeichnungen zu führen, um die Ausfallszeiten bei Bedarf dem AMS nachzuweisen. Kann dem nicht nachgekommen werden, kann es auch zu einem Verlust der Förderung kommen. 

Die Anzahl der Ausfallstunden wird voraussichtlich über eAMS jeweils bis zum 28. des Folgemonats an das AMS zu übermitteln sein. Hier bleibt abzuwarten, ob es für die Praxis hoffentlich noch Vereinfachungen geben wird und etwa der mit der Lohnverrechnung beauftragte Steuerberater dies gleich für seine Mandanten erledigen kann. 

  • Müssen Alturlaube bzw bestehende ZA-Guthaben abgebaut werden? 

Der Arbeitgeber muss ein „ernstliches Bemühen“ zeigen, dass die betreffenden Beschäftigten vor und während der Kurzarbeit Alturlaube und Zeitguthaben konsumieren. Der Urlaubs- bzw Zeitguthabensverbrauch kann jedoch vom Arbeitgeber nicht einseitig angeordnet werden. Daher ist diesbezüglich ein ernsthaftes Bemühen, jedoch kein bestimmter Erfolg nachzuweisen. Gelingt keine Einigung über den Abbau von Alturlauben bzw Zeitguthaben, schadet dies dem Arbeitgeber nicht. 

Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über drei Monate hinaus hat sich der Arbeitgeber neuerlich zu bemühen, dass die Beschäftigten weitere drei Urlaubswochen des laufenden Urlaubsjahres konsumieren.  

  • Wieviel Geld erhält der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit? 

Es wurden folgende Nettoentgeltgarantien beschlossen:
- Arbeitnehmer mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts;
- bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro sind es 85 %;
- bei Bruttoentgelten über 2.685 Euro sind es 80 %;
- für Lehrlinge sind es 100 %

Die Kosten für die Ausfallsstunden trägt das AMS (jedoch nur bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). 

  • Dürfen während der Kurzarbeitsphase Kündigungen ausgesprochen werden? 

Während der Kurzarbeit und allenfalls auch während eines darüberhinausgehenden zusätzlich vereinbarten Zeitraumes (mindestens jedoch einen Monat) dürfen Kündigungen grundsätzlich NICHT ausgesprochen werden. Die Behaltepflicht nach der Kurzarbeit bezieht sich aber nur auf jene Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen waren. Von der Erfüllung der Voraussetzung der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes kann das AMS absehen, wenn wichtige Gründe vorliegen, welche die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes unmöglich erscheinen lassen. Eine natürliche Fluktuation ist unschädlich. 

  • Wie ist die Arbeitszeit während der Kurzarbeit geregelt? 

Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich mindestens 10 % betragen. Sie kann jedoch temporär auf bis zu Null vermindert werden. 

Beispiel (bei Kurzarbeitsdauer von sechs Wochen): es können zB fünf Wochen mit 0 % Arbeitsleistung und eine Woche mit 60 % Auslastung beschlossen werden. 

Überstunden während der Kurzarbeit sind möglich. Die Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit - im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw in Betrieben ohne Betriebsrat im direkten Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer - auch verändert werden. Betriebe ohne Betriebsrat müssen jedoch die Sozialpartner spätestens fünf Arbeitstage im Voraus darüber informieren. 

Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im Zuge der Durchführung der Kurzarbeit auch unterschritten werden. Im Falle einer Überschreitung gebührt hingegen keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein Kurzarbeitsbegehren auf Änderung einer laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird. 

  • Für wie lange kann Kurzarbeit beantragt werden? 

Die Corona-Kurzarbeit kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich. Die Kurzarbeit kann noch rückwirkend ab 1. März 2020 beantragt werden.

Sollten Sie eine rückwirkende Beantragung beabsichtigen, so empfehlen wir, die Mitarbeiter mit dem von Herrn Mag. Kraft auf dem Vorlagenportal (frei zugänglich) zur Verfügung gestellten Informationsschreiben zu informieren. Da bis dato noch immer nicht sämtliche notwendigen Details zur Kurzarbeit vorliegen, wird es in der Lohnverrechnung kaum möglich sein, bereits die Märzabrechnung mit allen korrekten Daten für die Kurzarbeit durchzuführen. Demgemäß wird es in den meisten Unternehmen geboten sein, die Löhne und Gehälter für März d. J. zunächst noch laut Normalarbeitszeit abzurechnen und im Rahmen der Aprilabrechnung sodann eine entsprechende Aufrollung vorzunehmen. Über diese Vorgangsweise sollten die Mitarbeiter aber jedenfalls vorinformiert werden, zumal dies dazu führt, dass sie für März noch ihr volles Gehalt ausbezahlt bekommen, im April hingegen bereits das reduzierte Kurzarbeitsentgelt, wovon sodann auch noch das mit der Märzabrechnung zu viel ausbezahlte Entgelt abzuziehen ist.  

  • Welche Änderungen ergeben sich bei den Abgaben? 
    • SV: Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Mehrkosten ab dem ersten Kurzarbeitsmonat. Der Arbeitgeber hat die anteiligen Dienstnehmer-SV-Beiträge (Differenz zwischen der neuen BMGL und der BMGL vor der Kurzarbeit) zu übernehmen.
    • MV: Die MV ist vom Entgelt VOR der Kurzarbeit zu berechnen.
    • Kommunalsteuer: Für die Kurzarbeitsunterstützung hat der Arbeitgeber KEINE KommSt zu entrichten.

FAZIT

Corona-Kurzarbeit: Der Arbeitgeber zahlt nur die tatsächliche Arbeit, das AMS zahlt den Rest. Kurzarbeit ist also in vielen Fällen eine gute Möglichkeit, um Mitarbeiter auch bei Unterbeschäftigung im Unternehmen zu halten und Liquiditätsengpässe dennoch zu entschärfen. 

  • Vorteil für das Unternehmen: Das Unternehmen erhält vom AMS die Kurzarbeitsbeihilfe, die den Großteil der anfallenden Mehrkosten deckt.
  • Vorteil für Beschäftigte: Nettogarantie - Die Beschäftigten können die Arbeitszeit um bis zu 90  % verringern und erhalten dennoch zwischen 80 und 90 % ihres bisherigen Entgelts. 

Bitte beachten Sie, dass insbesondere im Bereich der neuen Kurzarbeit laufend neue Regelungen, Adaptierungen und nähere Details ausgearbeitet werden, sodass es die weitere Entwicklung besonders genau zu beobachten gilt. Gerne werden wir Sie über diese komplexe Materie auch weiterhin auf dem Laufenden halten. Für weitere Fragen zur neuen COVID-19-Kurzarbeit, insbesondere aber auch für die Unterstützung bei der Antragstellung für die Kurzarbeitsbeihilfe sowie auch für entscheidungsrelevante Berechnungen stehen Ihnen die ExpertInnen der Service Line "Global Employment Services​​​​​​​" gerne zur Verfügung.

Wir haben eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus unseren verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.