NEWS  |   |  

VERRECHNUNGSPREISE | Doppelbesteuerung infolge BP-Feststellungen!

Das Bundesfinanzgericht hatte bereits im Jahr 2018 erkannt, dass rechtsrichtige bzw nach einer Außenprüfung nicht im Rechtsmittelwege angefochtene Prüfungsfeststellungen (Verrechnungspreiskorrekturen) nicht im Rahmen des nach § 48 BAO zu übenden Ermessens betreffend einer unilateralen Entlastung wieder zurückzunehmen sind. Im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde diese BFG-Entscheidung nunmehr bestätigt. 

Sachverhalt 

Im Rahmen einer Außenprüfung in Österreich wurden die Transferpreise zwischen einer österreichischen Mutter-GmbH und ihrer in Hongkong ansässigen Tochtergesellschaft für die Jahre 2003 bis 2012 als nicht fremdüblich beanstandet und dementsprechend korrigiert. Eine Gegenberichtigung „im kurzen Wege“ scheiterte in Hongkong. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Hongkong ist erst ab dem Jahr 2012 anwendbar, somit war für die Jahre 2003 bis 2011 auch kein Verständigungsverfahren nach DBA-Recht möglich. 

Die österreichische GmbH beantragte daher eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung nach § 48 BAO (in der damals – im Jahr 2015 – geltenden Fassung). Das österreichische Finanzministerium (BMF) wies den Antrag ab, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die GmbH keine Rechtsmittel gegen die durch die BP geänderten Körperschaftsteuerbescheide eingelegt (bzw eine zunächst eingebrachte Berufung wieder zurückgezogen) habe. Die österreichische GmbH bekämpfte somit nicht die zu einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung führenden BP-Bescheide, wohl aber die Abweisungsbescheide des BMF, und zwar sowohl hinsichtlich der verlangten Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges als auch der im Rahmen des § 48 BAO gebotenen Ermessensübung

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG 2.8.2018, RV/7102556/2017) 

Zusammengefasst vertrat bereits das BFG die Auffassung, dass eine unilaterale Entlastung nach § 48 BAO nicht möglich sei, wenn zuvor nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft worden waren (siehe dazu im Detail bereits unseren NL-Beitrag „VERRECHNUNGSPREISE | Vermeiden der Doppelbesteuerung nach § 48 BAO?“ vom 7.10.2018). Gegen diese BFG-Entscheidung legte die österreichische GmbH Revision beim VwGH ein: 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025) 

Nach Ansicht des Höchstgerichtes (VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025) ist es zutreffend, dass § 48 BAO nicht dazu dient, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen. Auch ein Hinweis auf „lange Verfahrensdauern“ ändere daran nichts. Es wäre jedenfalls Aufgabe der Revisionswerberin gewesen darzulegen, aus welchen – im Rahmen der Ermessensübung zu berücksichtigenden – Umständen nicht von vornherein fremdübliche Verrechnungspreise in Ansatz gebracht worden waren. Die Revisionswerberin hätte also all jene Umstände offenlegen müssen, welche die beantragte abgabenrechtliche Begünstigung gestützt hätten. Die höchstgerichtliche Letztentscheidung läßt sich durch folgende Rechtssätze zusammenfassen: 

Das Verfahren nach § 48 BAO dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (vor allem Berufungen bzw Bescheidbeschwerden) nachzuholen. 

Die Bestimmung des § 48 BAO stellt es, wenn die in ihr normierten Rechtsvoraussetzungen vorliegen, in das Ermessen des BMF, die dort vorgesehene Entsteuerung anzuordnen (vgl. VwGH 14.3.1990, 89/13/0115). Die Ermessensentscheidung muß sich nach § 20 BAO in jenen Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dabei wird dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei" und dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliche Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beigemessen. 

Schlussfolgerungen und Praxishinweise 

§ 48 BAO sieht im Sinne einer Ermessensentscheidung die Möglichkeit vor, eine unilaterale Entlastung von der Doppelbesteuerung zu gewähren. Dieses Ermessen gebietet jedoch, dass eine rechtsrichtige Prüfungsfeststellung auf Basis des § 48 BAO nicht wieder im Ergebnis zurückgenommen werden kann. Vielmehr müsste eine Beschwerde gegen die Feststellung der Außenprüfung erhoben oder zumindest hinreichend dargelegt werden, weshalb die ursprünglich angesetzten Verrechnungspreise nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprachen. Der eine steuerliche Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzulegen, auf die eine unilaterale Entlastung gestützt werden könnte. Eine Verrechnungspreiskorrektur der österreichischen Außenprüfung im Wege einer unilateralen Entlastung nach § 48 BAO gleichsam wieder zu eliminieren, ist nicht Zweck der Vorschrift und würde das Ergebnis jeder Betriebsprüfung „ad absurdum“ führen. Dies hat nunmehr auch der VwGH in seiner obzitierten Letztentscheidung bestätigt. 

Laut oben dargestelltem Sachverhalt zum gegenständlichen Rechtsmittelfall kommt für das letzte strittige Veranlagungsjahr 2012 das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA Österreich-Hongkong) zur Anwendung, sodass für dieses Jahr auch ein auf dem DBA basierendes Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Hongkong geführt werden kann. In diesem Zusammenhang sei allerdings auf die zwischenzeitig erfolgte Änderung der Rechtslage ab 1.9.2019 hingewiesen, wonach gemäß § 48 Abs 5 BAO idF EU-FinAnpG 2019 eine temporäre Entlastung für die Dauer des bilateralen Verfahrens in Österreich grundsätzlich nicht mehr vorgesehen ist (siehe dazu im Detail unseren NL-Beitrag „TRANSFER PRICING | Vermeidung der Doppelbesteuerung eingeschränkt!“ vom 15.10.2019). Im obigen Rechtsmittelfall müsste daher in Hongkong geprüft werden, inwiefern dort die Möglichkeit der Vermeidung der temporären Doppelbesteuerung während der Dauer des bilateralen Verständigungsverfahrens besteht.

Für weitere Fragen zu dieser Thematik sowie auch zur Unterstützung in Verfahren zur Vermeidung temporären Doppelbesteuerungen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Lines „International Tax“ und „Transfer Pricing​​​​​​​“ gerne zur Verfügung!